RS Vwgh 2014/12/16 2012/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Der § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Die Erstattung ärztlicher Gutachten zählt im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (Hinweis E vom 20. November 2014, 2012/11/0212, mit Hinweisen auf die Erkenntnisse u. a. vom 6. Juli 2004, 2003/11/0275, und vom 18. Dezember 2006, 2003/11/0292). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die Erstattung von "Pflegegeld-Gutachten" für eine Pensionsversicherungsanstalt schon im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eine ärztliche Tätigkeit darstellt und die daraus resultierenden Einnahmen daher in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen sind. Daran ändert nichts, dass der Bf im Rahmen der Gutachtenserstellung keine Untersuchung der Pflegegeldanwärter vornimmt.Der Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Die Erstattung ärztlicher Gutachten zählt im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (Hinweis E vom 20. November 2014, 2012/11/0212, mit Hinweisen auf die Erkenntnisse u. a. vom 6. Juli 2004, 2003/11/0275, und vom 18. Dezember 2006, 2003/11/0292). Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die Erstattung von "Pflegegeld-Gutachten" für eine Pensionsversicherungsanstalt schon im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eine ärztliche Tätigkeit darstellt und die daraus resultierenden Einnahmen daher in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen sind. Daran ändert nichts, dass der Bf im Rahmen der Gutachtenserstellung keine Untersuchung der Pflegegeldanwärter vornimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110080.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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