TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/20 2012/11/0212

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ASVG §338;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der K W in B, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18. September 2012, Zl. B 212/2011- 51/120918, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2010 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien für das Jahr 2010 mit EUR 2.654,03 festgesetzt (und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin von diesem Betrag durch ihre vorläufigen Fondsbeiträge bereits EUR 2.620,35 entrichtet habe, sodass ein offener Beitragsrückstand von EUR 33,68 verbleibe).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde (Berufung) gegen den Bescheid der Erstbehörde vorgebracht, dass sie bei der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt sei und dabei nur zu einem Viertel ihres Beschäftigungsumfanges ärztliche Tätigkeiten ausübe.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin über Aufforderung ihren Dienstvertrag mit der WGKK und eine Beschreibung ihres Tätigkeitsbereiches (Schreiben der WGKK vom 26. April 2012) vorgelegt. Sie habe an ihrem Standpunkt festgehalten, dass sie im Rahmen des genannten Dienstverhältnisses zur WGKK eine ärztliche Tätigkeit im Ausmaß von höchstens 25 % ausübe.

Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei seit 14. Juni 2006 bei der WGKK, Zentrale Verwaltung, angestellt und dort in der Abteilung Medizinischer Dienst "im Bereich Vertragspartnerkontrolle eingesetzt". Im Schreiben der WGKK vom 26. April 2012 sei der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin aufgelistet worden; dieses (aktenkundige) Schreiben lautet auszugsweise:

"Frau (Name der Beschwerdeführerin) ist im Bereich

Vertragspartnerkontrolle eingesetzt.

Sie ist schwerpunktmäßig zuständig für

-

die organisatorische und administrative Koordination der Überprüfungstätigkeit der WGKK betreffend Dokumentationen im Rahmen der Heilmittelbewilligungs- und Heilmittelkontrollverordnung anhand von festgelegten Kriterien laut Verordnung;

-

Auskunftserteilung zu allgemeinen, kassenrelevanten Themen betreffend den Gesamtvertrag und Kassenleistungen hinsichtlich Konformität mit der Heilmittelbewilligungs- und Kontrollverordnung;

-

Teilnahme an Arbeitskreisen;

-

die Erstellung von Arbeitsunterlagen wie Tabellen, Statistiken und allgemein gültige Berichte wie Auswertungen in Auftrag zu geben oder zu erstellen;

-

Aufbereitung von Diskussions- und Verhandlungsgrundlagen;

-

Teilnahme an Agenden der Öffentlichkeitsarbeit;

-

die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner, wobei sie zur Beurteilung der Fragestellungen juristische und medizinische Gutachten Dritter einholt;

-

die Überprüfung der vertraglich definierten Einzelleistungen der Vertragspartner in Bezug auf Vertragskonformität, Quantität und Ökonomiegeboten anhand von vergleichbaren Statistiken.

Der spezifische Tätigkeitsbereich von (Name der Beschwerdeführerin) umfasst nach Meinung der Wiener Gebietskrankenkasse Verwaltungstätigkeiten zur Vollziehung der §§ 338 ff ASVG."

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde zunächst (u.a.) Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, wonach die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag bei der Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen von Arbeitsverhältnissen die Summe der monatlichen Bruttogehälter abzüglich anteiliger Werbungskosten sei. Zum Beruf des Arztes verwies die belangte Behörde auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998, wonach der ärztliche Beruf jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werde, umfasse, und bezog sich ausführlich auf die dazu ergangene hg. Judikatur.

Davon ausgehend gelangte sie aus nachstehenden Überlegungen zu dem Ergebnis, dass sämtliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur WGKK als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 anzusehen seien, sodass im Hinblick auf Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung ihr gesamtes Jahresbruttogehalt aus diesem Arbeitsverhältnis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.

Dazu nahm die belangte Behörde Bezug auf die in der Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin angeführten Tätigkeiten: Was die in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin fallende "Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner" und "die Überprüfung der vertraglich definierten Einzelleistungen der Vertragspartner in Bezug auf Vertragskonformität, Quantität und Ökonomiegeboten" anlange, so handle es sich dabei jeweils um eine Beurteilung, die auch die Beantwortung der Frage, "ob der konkrete Behandlungsschritt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft angebracht war", verlange. Daher sei bei dieser Beurteilung, welche die Beschwerdeführerin vorzunehmen habe, auch zu prüfen, "ob nicht alternative Behandlungsschritte zum gewünschten Ziel geführt hätten", was eingehende medizinischwissenschaftliche Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998) voraussetze.

Entsprechendes gelte für die in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin fallende "organisatorische und administrative Koordination der Überprüfungstätigkeit der WGKK betreffend Dokumentationen im Rahmen der Heilmittelbewilligungs- und Heilmittelkontrollverordnung", weil auch die Kontrolle, ob eine medizinische Leistung vertragskonform und dem Ökonomiegebot (§ 342 Abs. 1 Z 4 ASVG) entsprechend sei, medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetze.

Die genannten Kontrolltätigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur WGKK dienten dazu, die medizinische Versorgung der nach dem ASVG Versicherten sicherzustellen (§ 338 Abs. 2 ASVG), sodass diese Kontrolltätigkeiten zumindest mittelbar für den Menschen (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998) ausgeführt würden.

Daher sei davon auszugehen, dass die (gesamte) Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses mit der WGKK als ärztliche Tätigkeit zu werten sei, sodass die Erstbehörde zutreffend das gesamte Jahresbruttogehalt der Beschwerdeführerin für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen habe, aus der sich (nach näher dargestellter Berechnungsmethode) der im Spruch genannte Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

1.2. Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2012 (ÄrzteG 1998), lautet auszugsweise:

"Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

              7.       die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

              8.       die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

...

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

1.

Leistungsansprüche,

2.

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

              3.       Art der Berufsausübung

der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

..."

1.3. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet auszugsweise:

"I. Fondsbeitrag

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. ...

(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. ...

..."

1.4. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2012 (ASVG), lautet auszugsweise:

"Regelung durch Verträge

§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.

(2) Durch die Verträge nach Abs. 1 ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.

...

Inhalt der Gesamtverträge

§ 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:

...

4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip)

…"

2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, sie sei - was die in der Stellenbeschreibung angeführten "Überprüfungstätigkeiten der WGKK betreffend Dokumentationen im Rahmen der Heilmittelbewilligungs- und Heilmittelkontrollverordnung anhand von festgelegten Kriterien laut Verordnung" betreffe - entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht ärztlich tätig. Sie überprüfe bei dieser Tätigkeit nicht etwa Medikamentenverschreibungen unter Anwendung medizinischwissenschaftlicher Kenntnisse, sondern wähle Vertragsärzte aus einer vorgefertigten und ihr übermittelten Liste aus, welche sodann von ihr angeschrieben und zur Vorlage ihrer Dokumentationen im Rahmen der Heilmittelbewilligungs- und Heilmittelkontrollverordnung aufgefordert würden. Die Beschwerdeführerin überprüfe nicht, ob die erforderlichen Kriterien für eine Verschreibung erfüllt seien. Vielmehr prüfe sie nur, ob eine Dokumentation vorliege. Die inhaltliche Prüfung der Dokumentationen werde von einer Pharmazeutin vorgenommen. Die Beschwerdeführerin übe die Tätigkeit als Stellvertreterin einer Sachbearbeiterin, die keine Ärztin sei, aus und werde bei dieser Aufgabe lediglich organisatorisch und administrativ tätig.

Anderes gelte lediglich für die beiden in der Stellenbeschreibung zuletzt genannten Tätigkeiten, nämlich "die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner" und "die Überprüfung der vertraglich definierten Einzelleistungen der Vertragspartner in Bezug auf Vertragskonformität, Quantität und Ökonomiegeboten". Dazu habe die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass es sich dabei um Tätigkeiten mit "ärztlichem Einschlag" handeln könnte. Da die Beschwerdeführerin bei dieser Tätigkeit der "Vertragspartnerkontrolle" aber, wie in der Stellenbeschreibung angeführt, auf Gutachten Dritter zurückgreife bzw. sie die Überprüfung der Einzelleistungen der Vertragspartner anhand von vergleichenden Statistiken vornehme, seien für diese Tätigkeiten, anders als die belangte Behörde meine, keine eigenen medizinischwissenschaftlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin vorausgesetzt. Zwar seien für die in Rede stehenden Tätigkeiten der "Vertragspartnerkontrolle" Kenntnisse der medizinischen Behandlungsökonomie vorteilhaft, jedoch nicht zwingend nötig, weil dafür auch Nicht-Mediziner eingesetzt würden. Die Ausbildung als Arzt sei dabei aber insoweit hilfreich, als man den betroffenen Ärzten im Rahmen der in Rede stehenden Vertragspartnerkontrolle auf Augenhöhe begegnen könne. Bei den Tätigkeiten der Vertragspartnerkontrolle handle es sich daher nach Meinung der Beschwerdeführerin um eine "Verwaltungstätigkeit mit ärztlichem Einschlag". Selbst wenn man aber diese Tätigkeiten der Vertragspartnerkontrolle als ärztliche Tätigkeiten einstufte, so wäre zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeiten nur einen geringen Teil der Aufgaben der Beschwerdeführerin ("höchstens 25 % ... tatsächlich wohl null") bildeten, sodass auch nur der entsprechende Teil des Bruttogehaltes der Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag hätte herangezogen werden dürfen.

3. Die Beschwerde ist aus folgenden Überlegungen unbegründet:

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ärztin in einem Dienstverhältnis zur Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) steht und der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien unterliegt (vgl. das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2011, Zl. 2010/11/0240). Strittig ist, welcher Teil ihres jährlichen Bruttogrundgehaltes (Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung) für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fondsbeitrages heranzuziehen ist.

3.1. Der § 109 Abs. 3 ÄrzteG knüpft die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275, mwN).

3.2. Ob es sich bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses um ärztliche Tätigkeiten iS des § 2 ÄrzteG handelt, hat die belangte Behörde zutreffend (und entgegen dem anders lautenden Beschwerdevorbringen) nach dem konkreten Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin, welches die WGKK mit zwei aktenkundigen Schreiben jeweils vom 26. April 2012 bekannt gegeben hat (Stellenbeschreibung), beurteilt.

Nach dem entsprechenden Schreiben der WGKK ist die Beschwerdeführerin bei der WGKK "im Bereich Vertragspartnerkontrolle" ("Vollziehung der § 338ff ASVG") eingesetzt und hat dazu schwerpunktmäßig die in diesem Schreiben aufgelisteten Tätigkeiten (die bereits auszugsweise wiedergegeben wurden) auszuüben, darunter "die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner" und "die Überprüfung der vertraglich definierten Einzelleistungen der Vertragspartner in Bezug auf Vertragskonformität, Quantität und Ökonomiegeboten".

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Vertragspartnerkontrolle gemäß § 338 ASVG (diese Bestimmung betrifft in ihrem Abs. 2 die Sicherstellung der ausreichenden Versorgung der Versicherten mit u.a. medizinischen Leistungen) die Leistungen der freiberuflich tätigen Ärzte zu kontrollieren hat, was zweifellos auch entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG voraussetzt. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser Vertragspartnerkontrolle bestimmter Hilfsmittel, darunter juristischer und medizinischer (fachärztlicher) Gutachten bedient bzw. die Überprüfung der ärztlichen Leistungen (nach der Stellenbeschreibung etwa auch in ökonomischer Hinsicht) anhand von Statistiken vornimmt.

Da die in Rede stehende Tätigkeit der Vertragspartnerkontrolle außerdem zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Sicherstellung einer effizienten medizinischen Versorgung), sind beide Voraussetzungen für das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG erfüllt.

3.3. Zum selben Ergebnis gelangt man im Wege des § 2 Abs. 3 ÄrzteG, der die Erstattung ärztlicher Gutachten zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne zählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0292). Die Beurteilung im Rahmen der Vertragspartnerkontrolle, ob die die Leistungen der freiberuflich tätigen Ärzte ordnungsgemäß erbracht werden, stellt nämlich (vergleichbar mit der dem letztzitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Risikoprüfung im Rahmen eines Versicherungsunternehmens) letztlich nichts anderes als ein ärztliches Gutachten über erbrachte medizinische Leistungen (bzw. laut gegenständlicher Stellenbeschreibung über eingehaltene Rahmenbedingungen) seitens der niedergelassenen Ärzte dar.

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, der Vertragspartnerkontrolle komme innerhalb ihrer sonstigen Aufgaben quantitativ nur eine geringe Bedeutung (null bis zu 25 %) zu, so sind ihr zunächst die beiden erwähnten (von ihr selbst der belangten Behörde vorgelegten) Schreiben der WGKK vom 26. April 2012 entgegen zu halten, wonach die Beschwerdeführerin (schlechthin) "im Bereich Vertragspartnerkontrolle eingesetzt" sei und dabei für die in diesem Schreiben aufgelisteten Tätigkeiten zuständig sei. Von einer untergeordneten Bedeutung dieser Aufgabe kann demnach keine Rede sein.

Es mag zwar sein, dass - im Rahmen der ausgeübten Vertragspartnerkontrolle - einzelne Tätigkeiten (wie die in der Leistungsaufzählung genannten Koordinationstätigkeiten, Auskunftserteilung, Teilnahme an Arbeitskreisen, Aufbereitung von Arbeits-, Diskussions- und Verhandlungsgrundlagen) die Kontrolltätigkeit im engeren Sinne überwiegen, doch handelt es sich bei diesen aufgezählten Tätigkeiten um organisatorische Tätigkeiten, die nach dem Schreiben der WGKK ebenfalls "im Bereich Vertragspartnerkontrolle" anfallen. Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten, die im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen ärztlichen Tätigkeit (hier: Überprüfung der freiberuflichen Ärzte) anfallen, zählen aber ebenfalls zu den ärztlichen Tätigkeiten (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2003/11/0275, und etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080).

3.5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen wäre, wenn sie die genannten organisatorischen Tätigkeiten (Koordinationstätigkeiten, Auskunftserteilung, Teilnahme an Arbeitskreisen, usw.) ohne inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich "Vertragspartnerkontrolle", also ohne Konnex mit ihrer ärztlichen Tätigkeit, zu verrichten hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass diesbezügliche Gehaltsbestandteile nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden. Das setze ein aufgeschlüsseltes Bruttogrundgehalt voraus, um feststellen zu können, ob darin Entgeltbestandteile für andere als ärztliche Leistungen enthalten sind. Eine solche Aufschlüsselung liegt gegenständlich nicht vor (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/11/0275, ähnlich auch das Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101).

3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110212.X00

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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