TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/24 2002/11/0080

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §68;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
BDG 1979 §155 Abs6;
GehG 1956 §49a;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §3;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b Abs1;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001
  1. BDG 1979 § 155 heute
  2. BDG 1979 § 155 gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 155 gültig von 29.12.2011 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 155 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 155 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  8. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  11. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  15. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  17. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  18. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  19. BDG 1979 § 155 gültig von 22.07.1989 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  20. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  21. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  22. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. UOG 1993 § 62 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des Dr. P in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen die Bescheide jeweils des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im Eisen-Platz 3)

1.) vom 24. Februar 2000, Zl. B 3/00, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 1995 (hg. Zl. 2002/11/0080), und

2.) vom 5. November 2002, Zl. B 5/00, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 1998 (hg. Zl. 2003/11/0087), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Wiener Ärztekammer Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 schrieb der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien dem Beschwerdeführer den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit S 326.108,00 vor. Die Begründung des Bescheides lautete wie folgt:1.1. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 schrieb der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien dem Beschwerdeführer den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit S 326.108,00 vor. Die Begründung des Bescheides lautete wie folgt:

"Auf Grund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1992 wie folgt ermittelt:

Gewinn

+

Fondsbeitrag

1,981.155,00 S

 

82.820,00 S = 2,063.975,00 S

Der Beitragssatz beträgt 15.8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für 12 Monate verrechnet, sodass sich der oben genannte Fondsbeitrag errechnet."

Die dagegen an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds gerichtete Beschwerde wurde von diesem mit Bescheid vom 24. Februar 2000 abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses bestätigt. Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde geltend, sein Einkommen als ärztlicher Leiter der Privatklinik D. sei zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, da diese Tätigkeit rein organisatorische Aufgaben umfasse, jedoch keinerlei medizinische Leistungen beinhalte. Als Beweis hiefür werde eine Bestätigung der Privatklinik D. vom 19. Oktober 1999 vorgelegt sowie die Vorlage des Dienstvertrages angeboten. Der Beschwerdeausschuss habe daraufhin den Beschwerdeführer aufgefordert, den Dienstvertrag zur Privatklinik D. in Ablichtung vorzulegen. Es sei festgehalten worden, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung der Privatklinik D. vom 19. Oktober 1999 keine Unterschrift trage. Er sei daher aufgefordert worden, eine von einem zur Außenvertretung befugten Organ der Privatklinik D. unterfertigte Bestätigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. November 1999 habe der Beschwerdeführer seinen Dienstvertrag zur Privatklinik D. sowie neuerlich die nicht unterfertigte Bestätigung vom 19. Oktober 1999 vorgelegt. Der vorgelegte Dienstvertrag enthalte im Wesentlichen umfangreiche Regelungen darüber, wie sich das Entgelt des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit zusammensetzt. Festgehalten werde, dass er dieses Entgelt für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter erhalte. Die nähere Umschreibung sei in einer beigeschlossenen Aufgabenbeschreibung festgehalten, welche einen integrierenden Bestandteil des Dienstvertrages bildet. Diese Aufgabenbeschreibung enthalte neben den üblichen organisatorischen Agenden, die einem ärztlichen Leiter zukommen, auch eine Umschreibung sämtlicher ärztlichen Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang sei auf § 12 Abs. 3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes hinzuweisen, wonach als Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben ein Arzt zu bestellen sei, der zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet sei (ärztlicher Leiter). Aus all dem ergebe sich eindeutig, dass die Tätigkeit eines ärztlichen Leiters zwangsläufig ärztlicher Natur sei. Anders wäre die von ihm zitierte Bestimmung des Wiener Krankenanstaltengesetzes kaum verständlich. Die dagegen an den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds gerichtete Beschwerde wurde von diesem mit Bescheid vom 24. Februar 2000 abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses bestätigt. Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde geltend, sein Einkommen als ärztlicher Leiter der Privatklinik D. sei zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, da diese Tätigkeit rein organisatorische Aufgaben umfasse, jedoch keinerlei medizinische Leistungen beinhalte. Als Beweis hiefür werde eine Bestätigung der Privatklinik D. vom 19. Oktober 1999 vorgelegt sowie die Vorlage des Dienstvertrages angeboten. Der Beschwerdeausschuss habe daraufhin den Beschwerdeführer aufgefordert, den Dienstvertrag zur Privatklinik D. in Ablichtung vorzulegen. Es sei festgehalten worden, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung der Privatklinik D. vom 19. Oktober 1999 keine Unterschrift trage. Er sei daher aufgefordert worden, eine von einem zur Außenvertretung befugten Organ der Privatklinik D. unterfertigte Bestätigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. November 1999 habe der Beschwerdeführer seinen Dienstvertrag zur Privatklinik D. sowie neuerlich die nicht unterfertigte Bestätigung vom 19. Oktober 1999 vorgelegt. Der vorgelegte Dienstvertrag enthalte im Wesentlichen umfangreiche Regelungen darüber, wie sich das Entgelt des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit zusammensetzt. Festgehalten werde, dass er dieses Entgelt für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter erhalte. Die nähere Umschreibung sei in einer beigeschlossenen Aufgabenbeschreibung festgehalten, welche einen integrierenden Bestandteil des Dienstvertrages bildet. Diese Aufgabenbeschreibung enthalte neben den üblichen organisatorischen Agenden, die einem ärztlichen Leiter zukommen, auch eine Umschreibung sämtlicher ärztlichen Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang sei auf Paragraph 12, Absatz 3, des Wiener Krankenanstaltengesetzes hinzuweisen, wonach als Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben ein Arzt zu bestellen sei, der zur Leitung (Organisation, Personalführung) geeignet sei (ärztlicher Leiter). Aus all dem ergebe sich eindeutig, dass die Tätigkeit eines ärztlichen Leiters zwangsläufig ärztlicher Natur sei. Anders wäre die von ihm zitierte Bestimmung des Wiener Krankenanstaltengesetzes kaum verständlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 775/00-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 775/00-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

1.2. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 setzte der Verwaltungsausschuss den Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit S 60.332,00 fest. Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt: 1.2. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 setzte der Verwaltungsausschuss den Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit S 60.332,00 fest. Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Auf Grund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1995 wie folgt ermittelt:

Gewinn

+

Fondsbeitrag

468.632,00 S

 

86.785,00 - = 381.847,00 S

Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Fondsbeitrag wird insgesamt für 12 Monate verrechnet."

Die dagegen an den Beschwerdeausschuss erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Bescheid vom 24. Februar 2000 abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses bestätigt. Die Begründung des Bescheides entspricht völlig der des oben erwähnten Bescheides über den Fondsbeitrag für das Jahr 1995.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1877/02-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1877/02-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer replizierte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

2.1. § 109 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) knüpft die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen (vgl. § 68 ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbstständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0016 und vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275). 2.1. Paragraph 109, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) knüpft die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen vergleiche Paragraph 68, ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbstständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen vergleiche z. B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0016 und vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275).

In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof bei insoweit gleicher Rechtslage (nach dem Ärztegesetz 1984) bezüglich eines Leiters einer Universitätsklinik mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, "dass das Gehalt eines Leiters einer Universitätsklinik keinesfalls zur Gänze als Entgelt für eine Tätigkeit gewertet werden kann, die nichts mit ärztlicher Tätigkeit zu tun hat". Daraus folge, dass das Gehalt eines Leiters einer Klinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit ist. Eine Ausnahme davon könne nur dann angenommen werden, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275). Für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits betont hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/11/0343), Gleiches zu gelten. In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof bei insoweit gleicher Rechtslage (nach dem Ärztegesetz 1984) bezüglich eines Leiters einer Universitätsklinik mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, "dass das Gehalt eines Leiters einer Universitätsklinik keinesfalls zur Gänze als Entgelt für eine Tätigkeit gewertet werden kann, die nichts mit ärztlicher Tätigkeit zu tun hat". Daraus folge, dass das Gehalt eines Leiters einer Klinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit ist. Eine Ausnahme davon könne nur dann angenommen werden, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275). Für die Tätigkeit als ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits betont hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/11/0343), Gleiches zu gelten.

Der Beschwerdeführer hat in seinen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht substanziiert und sachverhaltsbezogen vorgebracht, dass und gegebenenfalls welche Bestandteile des Gehaltes als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten abgerechnet wurden.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 2.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110080.X00

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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