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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AHG 1949 §9;Rechtssatz
Nach dem vorliegend relevanten § 74 Abs 1 AVG besteht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die - im jeweils konkreten Fall anzuwendenden - Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen (Hinweis E vom 2. Juni 2005, 2004/07/0089 ua (VwSlg 16.636 A/2005); E vom 24. Juli 2008, 2007/07/0100 ua (VwSlg 17.497 A/2008)). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren über einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des 9. Abschnittes (§§ 71 ff) des Krnt JagdG 2000 bieten für die vom Revisionswerber geforderte Übernahme der Kosten für die Erstellung des von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens keine Grundlage. Soweit die Revision vorbringt, es lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem Amtshaftungsgesetz vor, genügt es im Übrigen, darauf hinzuweisen, dass derartige Ersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind (vgl § 9 AHG) und die Verwaltungsgerichte zu einer Entscheidung darüber nicht zuständig sind (vgl Art 130 Abs 5 B-VG).Nach dem vorliegend relevanten Paragraph 74, Absatz eins, AVG besteht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die - im jeweils konkreten Fall anzuwendenden - Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen (Hinweis E vom 2. Juni 2005, 2004/07/0089 ua (VwSlg 16.636 A/2005); E vom 24. Juli 2008, 2007/07/0100 ua (VwSlg 17.497 A/2008)). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren über einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des 9. Abschnittes (Paragraphen 71, ff) des Krnt JagdG 2000 bieten für die vom Revisionswerber geforderte Übernahme der Kosten für die Erstellung des von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens keine Grundlage. Soweit die Revision vorbringt, es lägen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem Amtshaftungsgesetz vor, genügt es im Übrigen, darauf hinzuweisen, dass derartige Ersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind vergleiche Paragraph 9, AHG) und die Verwaltungsgerichte zu einer Entscheidung darüber nicht zuständig sind vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030048.L02Im RIS seit
24.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015