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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag geltend macht, gemäß § 464 Abs. 3 ZPO beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung des zu bekämpfenden Urteils, dem Verfahrenshelfer sei aber erst am 22. September 2014 der zu bekämpfende Beschluss übermittelt worden, sodass die sechswöchige Rechtsmittelfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs. 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt. Für den Standpunkt des Revisionswerbers lässt sich auch aus § 61 erster Satz VwGG, wonach, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen sind, nichts gewinnen, wird mit dieser Bestimmung doch eine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bewirkt (vgl. etwa die zu § 61 erster Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen, insoweit aber übertragbaren hg. Beschlüsse vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318, und vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0203, VwSlg 13162 A/1990). (Hier: Da die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG infolge Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen am 18. September 2014 begann, erweist sich die am 3. November 2014 zur Post gegebene Revision als verspätet.)Soweit der Revisionswerber in seinem Vorlageantrag geltend macht, gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Ausfertigung des zu bekämpfenden Urteils, dem Verfahrenshelfer sei aber erst am 22. September 2014 der zu bekämpfende Beschluss übermittelt worden, sodass die sechswöchige Rechtsmittelfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass Paragraph 26, VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende Paragraph 464, Absatz 3, ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt. Für den Standpunkt des Revisionswerbers lässt sich auch aus Paragraph 61, erster Satz VwGG, wonach, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen sind, nichts gewinnen, wird mit dieser Bestimmung doch eine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bewirkt vergleiche etwa die zu Paragraph 61, erster Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen, insoweit aber übertragbaren hg. Beschlüsse vom 19. November 1997, Zl. 97/09/0318, und vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0203, VwSlg 13162 A/1990). (Hier: Da die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG infolge Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen am 18. September 2014 begann, erweist sich die am 3. November 2014 zur Post gegebene Revision als verspätet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014010038.J01Im RIS seit
13.03.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017