RS Vwgh 2015/1/27 2013/11/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §19;
FSG 1997 §24 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/11/0186 E 19. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht zulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mit der Sanktion der zwangsweisen Vorführung bescheidmäßig zu laden, um seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festzustellen, weil der Gesetzgeber dafür als lex specialis das Rechtsinstitut der bescheidmäßigen Aufforderung mit der Sanktion der Entziehung der Lenkberechtigung geschaffen hat (vgl. zu § 26 Abs. 5 FSG 1997 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 das E vom 27. November 2001, 2001/11/0307; dieser Rechtssatz wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit E vom 20. April 2004, 2004/11/0015, auf die Nachfolgebestimmung des § 24 Abs. 4 FSG 1997 übertragen; vgl. außerdem das E vom 29. März 2011, 2009/11/0019). Ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist im Unterschied zum Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG vom Vorliegen - begründeter - Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abhängig (vgl. abermals das E 2009/11/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur), außerdem mit der Möglichkeit verbunden, dagegen Berufung zu erheben, und führt schließlich bei Zuwiderhandeln zur Rechtsfolge der Formalentziehung der Lenkberechtigung (anstelle der zwangsweisen Vorführung vor die Behörde).Es ist nicht zulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mit der Sanktion der zwangsweisen Vorführung bescheidmäßig zu laden, um seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festzustellen, weil der Gesetzgeber dafür als lex specialis das Rechtsinstitut der bescheidmäßigen Aufforderung mit der Sanktion der Entziehung der Lenkberechtigung geschaffen hat vergleiche zu Paragraph 26, Absatz 5, FSG 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, das E vom 27. November 2001, 2001/11/0307; dieser Rechtssatz wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit E vom 20. April 2004, 2004/11/0015, auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 übertragen; vergleiche außerdem das E vom 29. März 2011, 2009/11/0019). Ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 ist im Unterschied zum Ladungsbescheid gemäß Paragraph 19, AVG vom Vorliegen - begründeter - Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abhängig vergleiche abermals das E 2009/11/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur), außerdem mit der Möglichkeit verbunden, dagegen Berufung zu erheben, und führt schließlich bei Zuwiderhandeln zur Rechtsfolge der Formalentziehung der Lenkberechtigung (anstelle der zwangsweisen Vorführung vor die Behörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110152.X01

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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