Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §418;Rechtssatz
Für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig. Damit hat die Wasserrechtsbehörde in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 als Vorfrage, die von den Zivilgerichten als Hauptfrage zu entscheiden ist, zu beurteilen, wer Eigentümer der Liegenschaft ist, auf der ein nach § 38 WRG 1959 zu bewilligendes Projekt zur Ausführung kommen soll. Insoweit gleicht hier die Stellung der Wasserrechtsbehörde jener der Baubehörde (etwa vor Erteilung einer Baubewilligung oder eines baupolizeilichen Auftrages), die als zivilrechtliche Vorfrage zu beurteilen hat, wer Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft (vgl. E 19. Dezember 1995, 93/05/0248) oder des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes ist (vgl. E 23. September 2002, 2000/05/0171). § 418 ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft (vgl. E 15. März 2012, 2010/06/0141). Genau mit dieser Frage hätte sich die belBeh im Zusammenhang mit der Überspannung des Flusses mit einer Brückenkonstruktion und der damit einhergehenden Aufschließung des Bauplatzes der beschwerdeführenden Parteien auseinanderzusetzen gehabt (vgl. E 28. März 1995, 92/07/0081).Für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig. Damit hat die Wasserrechtsbehörde in einem Verfahren nach Paragraph 38, WRG 1959 als Vorfrage, die von den Zivilgerichten als Hauptfrage zu entscheiden ist, zu beurteilen, wer Eigentümer der Liegenschaft ist, auf der ein nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligendes Projekt zur Ausführung kommen soll. Insoweit gleicht hier die Stellung der Wasserrechtsbehörde jener der Baubehörde (etwa vor Erteilung einer Baubewilligung oder eines baupolizeilichen Auftrages), die als zivilrechtliche Vorfrage zu beurteilen hat, wer Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft vergleiche E 19. Dezember 1995, 93/05/0248) oder des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes ist vergleiche E 23. September 2002, 2000/05/0171). Paragraph 418, ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft vergleiche E 15. März 2012, 2010/06/0141). Genau mit dieser Frage hätte sich die belBeh im Zusammenhang mit der Überspannung des Flusses mit einer Brückenkonstruktion und der damit einhergehenden Aufschließung des Bauplatzes der beschwerdeführenden Parteien auseinanderzusetzen gehabt vergleiche E 28. März 1995, 92/07/0081).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070021.X01Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017