RS Vwgh 2015/2/26 2013/07/0021

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Veröffentlicht am 26.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §418;
AVG §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §38;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig. Damit hat die Wasserrechtsbehörde in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 als Vorfrage, die von den Zivilgerichten als Hauptfrage zu entscheiden ist, zu beurteilen, wer Eigentümer der Liegenschaft ist, auf der ein nach § 38 WRG 1959 zu bewilligendes Projekt zur Ausführung kommen soll. Insoweit gleicht hier die Stellung der Wasserrechtsbehörde jener der Baubehörde (etwa vor Erteilung einer Baubewilligung oder eines baupolizeilichen Auftrages), die als zivilrechtliche Vorfrage zu beurteilen hat, wer Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft (vgl. E 19. Dezember 1995, 93/05/0248) oder des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes ist (vgl. E 23. September 2002, 2000/05/0171). § 418 ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft (vgl. E 15. März 2012, 2010/06/0141). Genau mit dieser Frage hätte sich die belBeh im Zusammenhang mit der Überspannung des Flusses mit einer Brückenkonstruktion und der damit einhergehenden Aufschließung des Bauplatzes der beschwerdeführenden Parteien auseinanderzusetzen gehabt (vgl. E 28. März 1995, 92/07/0081).Für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig. Damit hat die Wasserrechtsbehörde in einem Verfahren nach Paragraph 38, WRG 1959 als Vorfrage, die von den Zivilgerichten als Hauptfrage zu entscheiden ist, zu beurteilen, wer Eigentümer der Liegenschaft ist, auf der ein nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligendes Projekt zur Ausführung kommen soll. Insoweit gleicht hier die Stellung der Wasserrechtsbehörde jener der Baubehörde (etwa vor Erteilung einer Baubewilligung oder eines baupolizeilichen Auftrages), die als zivilrechtliche Vorfrage zu beurteilen hat, wer Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft vergleiche E 19. Dezember 1995, 93/05/0248) oder des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes ist vergleiche E 23. September 2002, 2000/05/0171). Paragraph 418, ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft vergleiche E 15. März 2012, 2010/06/0141). Genau mit dieser Frage hätte sich die belBeh im Zusammenhang mit der Überspannung des Flusses mit einer Brückenkonstruktion und der damit einhergehenden Aufschließung des Bauplatzes der beschwerdeführenden Parteien auseinanderzusetzen gehabt vergleiche E 28. März 1995, 92/07/0081).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070021.X01

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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