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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Die Dienstbehörde unterlag bei der Abgabe ihrer Verzichtserklärung einem Motivirrtum, weil der Beweggrund dieser Erklärung die Schilderungen der Beamtin über den Unfallhergang waren. Dieser Motivirrtum ist aufgrund der Unentgeltlichkeit des Verzichts und weil er von der Beamtin durch ihre Angaben über den Unfallhergang veranlasst wurde, jedenfalls auch zu beachten (zur Notwendigkeit des Vorliegens des Voraussetzungen des § 871 ABGB bei der Anfechtung eines unentgeltlichen Vertrags wegen eines Motivirrtums vgl. OGH, RIS-Justiz RS0037212). Weiters sind Verzichtserklärungen einschränkend zu interpretieren (vgl. OGH, RIS-Justiz RS0038546). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Dienstbehörde habe auch auf die Kündigung für den Fall verzichten wollen, dass sich später herausstellen sollte, dass der Personenschaden von der Beamtin bei einer adäquaten Reaktion vermeidbar gewesen wäre und sie wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB verurteilt werden könnte.Die Dienstbehörde unterlag bei der Abgabe ihrer Verzichtserklärung einem Motivirrtum, weil der Beweggrund dieser Erklärung die Schilderungen der Beamtin über den Unfallhergang waren. Dieser Motivirrtum ist aufgrund der Unentgeltlichkeit des Verzichts und weil er von der Beamtin durch ihre Angaben über den Unfallhergang veranlasst wurde, jedenfalls auch zu beachten (zur Notwendigkeit des Vorliegens des Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB bei der Anfechtung eines unentgeltlichen Vertrags wegen eines Motivirrtums vergleiche OGH, RIS-Justiz RS0037212). Weiters sind Verzichtserklärungen einschränkend zu interpretieren vergleiche OGH, RIS-Justiz RS0038546). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Dienstbehörde habe auch auf die Kündigung für den Fall verzichten wollen, dass sich später herausstellen sollte, dass der Personenschaden von der Beamtin bei einer adäquaten Reaktion vermeidbar gewesen wäre und sie wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB verurteilt werden könnte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011120124.X02Im RIS seit
14.05.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015