RS Vwgh 2015/5/29 2012/17/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2015
beobachten
merken

Index

20/12 Urkunden
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §96;
E-GovG 2004 §19 idF 2008/I/007;
SigG 1999 §4 Abs1 idF 2008/I/008;
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde gewählte Amtssignatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, weil diese nur nach Maßgabe des § 96 BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides darstellt (vgl VwGH vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 letzter Satz BAO nicht. Der angefochtene Bescheid weist auf der ersten Seite rechts unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (vgl VwGH vom 10. Mai 1994, 93/14/0104 mwN). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl VwGH vom 9. Dezember 1992, 91/13/0204)Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde gewählte Amtssignatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, weil diese nur nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides darstellt vergleiche VwGH vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß Paragraph 96, letzter Satz BAO nicht. Der angefochtene Bescheid weist auf der ersten Seite rechts unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt vergleiche VwGH vom 10. Mai 1994, 93/14/0104 mwN). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor vergleiche VwGH vom 9. Dezember 1992, 91/13/0204)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012170197.X01

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten