Index
20/12 UrkundenNorm
BAO §96;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde gewählte Amtssignatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, weil diese nur nach Maßgabe des § 96 BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides darstellt (vgl VwGH vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 letzter Satz BAO nicht. Der angefochtene Bescheid weist auf der ersten Seite rechts unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (vgl VwGH vom 10. Mai 1994, 93/14/0104 mwN). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl VwGH vom 9. Dezember 1992, 91/13/0204)Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde gewählte Amtssignatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, weil diese nur nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides darstellt vergleiche VwGH vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß Paragraph 96, letzter Satz BAO nicht. Der angefochtene Bescheid weist auf der ersten Seite rechts unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt vergleiche VwGH vom 10. Mai 1994, 93/14/0104 mwN). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor vergleiche VwGH vom 9. Dezember 1992, 91/13/0204)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170197.X01Im RIS seit
25.06.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015