Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §101 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/14/0006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde
Spruch
1. der M H in S (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 31. August 2004, RV/0048-L/02, betreffend Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt: 1. der M H in S (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 31. August 2004, RV/0048-L/02, betreffend Vertreterbestellung nach Paragraph 81, Absatz 2, BAO, zu Recht erkannt:
Der (erst)angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. der M H (Erstbeschwerdeführerin), des H H (Zweitbeschwerdeführer) und der M S (Drittbeschwerdeführerin), alle vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 2. Dezember 2004, RV/0189- L/04, betreffend Feststellung von Einkünften sowie Umsatz- und Gewerbesteuer 1989 bis 1993 sowie Abgabe von alkoholischen Getränken 1989 bis 1992,
2.1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sowie, soweit sie die Feststellung von Einkünften betrifft, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin werden zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2.2. zu Recht erkannt:
Der (zweit)angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Satzung des Vereines IM weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:
"I.
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen 'IM' und hat seinen Sitz in L.
II.römisch zwei.
Mitglieder
1.) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche
Mitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder:
Der Aufnahmewerber muss von einem Mitglied des Vereinsvorstandes vorgeschlagen und von diesem als Gast eingeführt werden. Das Mitglied hat den Aufnahmewerber über Sinn und Zweck des Vereines sowie über die Satzungen zu unterrichten. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt sodann durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes.
3.) Außerordentliche Mitglieder:
Sind Personen, die kurzfristig in den Verein für einzelne Vereinsveranstaltungen als Mitglieder ohne Vereinspflichten und Rechte aufgenommen werden.
Eine außerordentliches Vereinsmitglied kann nicht in den Vereinsvorstand berufen werden.
III.römisch drei.
Zweck
Zweck des Vereines ist die Fortbildung der Mitglieder, Schaffung eines Diskussionsforums und Förderung des Kontaktes zwischen in und ausländischen Geschäftsleuten und Managern.
Dieser Zweck wird erreicht, durch die Abhaltung von Seminaren, Durchführung von Ausstellungen (Vernissagen) mit Büffetbetrieb, Fitness-Training und Saunabetrieb sowie die Veranstaltung visueller Vorführungen im Hause L, T-Weg l0.
IV.römisch vier.
Mittel
1.) Die Mittel zur Bestreitung der anfallenden
Auslagen werden durch die Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige
Spenden aufgebracht.
2.) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder ist von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes zu beschließen und wird bei außerordentlichen Mitgliedern sofort bei Eintritt in den Verein, bei ordentlichen Mitgliedern halbjährlich eingehoben.
V.römisch fünf.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Den ordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu,
an allen Vereinsabenden und Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und sich an der Willensbildung im Verein nach den
Vorschriften der Satzung zu beteiligen und Gäste einzuführen.
2.) Außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu,
an den einzelnen Vereinsabenden bzw. Vereinsveranstaltungen, für welche sie die außerordentliche Mitgliedschaft erlangt haben, teilzunehmen. Sämtliche Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Vereinssatzungen einzuhalten und den Anordnungen des Vereinsvorstandes Folge zu leisten."
In einem internen Schreiben des Finanzamtes vom 25. April 1995 wird festgehalten, IM habe in den Jahren 1983 bis 1993 einen Bordellbetrieb geführt. Ein Prüfungsverfahren der Abgabenbehörde habe ergeben, dass hinter dem Verein drei Personen gestanden seien, denen die Einnahmen bzw. Überschüsse des Bordellbetriebes zugeflossen seien. Es sei daher beabsichtigt, den Verein nicht anzuerkennen und die Betriebsergebnisse einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zuzurechnen. Die Gesellschaft sollte unter der Bezeichnung "H. Margit & Mitgesellschafter" erfasst werden.
Das Finanzamt Urfahr erließ gegenüber der Erstbeschwerdeführerin einen Bescheid mit Ausfertigungsdatum 26. September 1995, in welchem ausgesprochen wurde, die Gesellschafter der "H. Margit & Mitgesellschafter/IM" in L., T-Weg 10, seien der ihnen gemäß § 81 Abs. 2 BAO obliegenden Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Bekanntgabe desselben an die Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Aus diesem Grund werde die Erstbeschwerdeführerin als Vertreterin mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt, solange und soweit eine Namhaftmachung im vorerwähnten Sinne nicht erfolge. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass eine Verständigung über die Vertreterbestellung an die Drittbeschwerdeführerin sowie an Klaus H (gemeint möglicherweise Heinz H, Zweitbeschwerdeführer), Gerhard M, Hans L und Brunhilde G ergehe.Das Finanzamt Urfahr erließ gegenüber der Erstbeschwerdeführerin einen Bescheid mit Ausfertigungsdatum 26. September 1995, in welchem ausgesprochen wurde, die Gesellschafter der "H. Margit & Mitgesellschafter/IM" in L., T-Weg 10, seien der ihnen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO obliegenden Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Bekanntgabe desselben an die Abgabenbehörde nicht nachgekommen. Aus diesem Grund werde die Erstbeschwerdeführerin als Vertreterin mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt, solange und soweit eine Namhaftmachung im vorerwähnten Sinne nicht erfolge. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass eine Verständigung über die Vertreterbestellung an die Drittbeschwerdeführerin sowie an Klaus H (gemeint möglicherweise Heinz H, Zweitbeschwerdeführer), Gerhard M, Hans L und Brunhilde G ergehe.
Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid vom 26. September 1995 Berufung. Zur Begründung brachte sie vor, es gäbe keine Gesellschaft, keine Personenmehrheit und kein sonstiges Rechtsgebilde, das als "H. Margit & Mitgesellschafter/IM" rechtlich existent wäre. Da keine solche Gesellschaft existiere, bestehe auch keine Verpflichtung, einen Vertreter zu bestellen bzw. namhaft zu machen. Das Finanzamt habe die Erstbeschwerdeführerin daher rechtswidrigerweise als Vertreterin bestellt. Keine der - fiktiven - Gesellschafter (Mitgesellschafter) hätten die Erstbeschwerdeführerin als Vertreterin namhaft gemacht. Es würden sich auch alle vom Finanzamt fiktiv angenommenen Gesellschafter gegen eine Bestellung der Erstbeschwerdeführerin als Vertreterin aussprechen. Im Übrigen habe es keinen behördlichen Auftrag zur Namhaftmachung eines Vertreters gegeben. Zudem sei der Verein IM Abgabepflichtiger, nicht aber eine Personenvereinigung. Zum Beweis des Berufungsvorbringens werde die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers beantragt.
In der mit 29. November 1995 datierten Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der beim Verein IM durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen wird festgehalten: Im August 1983 sei beim Vereinsreferat der Bundespolizeidirektion Linz die beabsichtigte Bildung des Vereines IM angezeigt worden. Von der Vereinsbehörde sei mit Bescheid vom 10. Oktober 1983 ausgesprochen worden, dass die Bildung des Vereines nicht untersagt werde. In der Folge habe am 9. November 1983 die konstituierende Hauptversammlung des Vereins stattgefunden. Die Abhaltung von jährlichen Hauptversammlungen, an denen der Vorstand und ordentliche Mitglieder teilgenommen hätten, sei dokumentiert. In der Generalversammlung vom 29. Dezember 1993 sei die freiwillige Auflösung des Vereins beschlossen worden. Nach der Anzeige beim Vereinsreferat sei die Löschung im Vereinskataster erfolgt. Ungeachtet des in Punkt 3 der Statuten festgelegten Vereinszweckes sei an der Adresse des Vereins ein Bordellbetrieb geführt worden, dort seien Prostituierte ihrer Tätigkeit nachgegangen. Der Verein werde seit 1984 zur Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Körperschaft- und Gewerbesteuer veranlagt. Die Betriebsausgaben setzten sich im Wesentlichen aus der Miete und den Betriebskosten für die Räumlichkeiten, dem Personalaufwand für die Hausdame und dem Aufwand für Mitgliederverpflegung (Getränke) zusammen. Als Einnahmen seien Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Eintritte erklärt worden. Besucher des Etablissements seien außerordentliche Vereinsmitglieder gewesen und hätten im Prüfungszeitraum für den Eintritt S 480,-- bezahlen müssen. In diesem Betrag sei die Konsumation von drei Getränken freier Wahl und die Saunabenützung inkludiert gewesen. Der darüber hinausgehende Getränkekonsum sowie die Prostitutionsleistungen hätten zusätzlich bezahlt werden müssen. Im Zuge einer 1987 durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1984 und 1985 sei das Vorliegen eines gemeinnützigen Vereins verneint worden; von den Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sei allerdings ein Anteil von 40% als echte Mitgliedsbeiträge anerkannt und damit umsatzsteuerlich als nicht steuerbar behandelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei vom 23. Juli 1987 bis 29. Dezember 1993 Schriftführerin des Vereins gewesen. Im gleichen Zeitraum sei Brunhilde G Kassiererin des Vereins gewesen. Für Teile dieses Zeitraumes seien Anita M und die Drittbeschwerdeführerin Obfrauen sowie die Erstbeschwerdeführerin stellvertretende Obfrau des Vereins gewesen. Die Liegenschaft, in welcher das Bordell geführt worden sei, stehe im Eigentum der Familie R. Diese hätte die Räumlichkeiten mit Mietvertrag vom 12. September 1983 an Hans L und mit Mietvertrag vom 2. Juli 1987 an die Erstbeschwerdeführerin, Anita M und Brunhilde G (Mietergemeinschaft) sowie mit Mietvertrag vom 17. Oktober 1988 an den Zweitbeschwerdeführer vermietet. Der Verein nutze die Räumlichkeiten im Rahmen eines Untermietverhältnisses. Hans L und der Zweitbeschwerdeführer hätten in ihren Steuererklärungen Mieteinnahmen aus der Überlassung von Räumlichkeiten an den Verein sowie an die Prostituierten ausgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Einvernahme vom 16. Juni 1994 erklärt, dass zur Führung des Betriebes deshalb ein gemeinnütziger Verein herangezogen worden sei, um keine Probleme im Hinblick auf Zuhälterei aufkommen zu lassen. Der Verein solle keine Gewinne erzielen. Allfällige Gewinne hätten durch Mieterhöhungen der Mietergemeinschaft zukommen sollen.
Die Drittbeschwerdeführerin (ehemalige Obfrau) habe angegeben, dass sie nie an einer Hauptversammlung des Vereins teilgenommen oder eine solche geleitet habe. Außer der Betätigung als Hausdame habe sie keine zusätzlichen Tätigkeiten als Obfrau entfaltet. Die Drittbeschwerdeführerin habe auf Befragen des Finanzamtes nicht angeben können, ob sie selbst Mitglied des Vereines gewesen sei. Sie habe auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitragsgebühren nicht angeben können. Sie habe aber angegeben, dass sie seit dem Erwerb eines Drittelanteiles an IM im Jahre 1989 an Gewinn und Verlust der gesamten Konstruktion beteiligt gewesen sei. Anita M habe angegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie Mitglied des Vereines IM gewesen sei. Sie habe die Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw. Beitrittsgebühren nicht angeben können. In ihrer Vernehmung vom 13. März 1995 habe sie angegeben, die Bereiche Verein "IM", "Bordellbetrieb IM" und das Mietverhältnis zwischen den Hauseigentümern und der Mietergemeinschaft seien als "einheitliches Geschäft" zu betrachten. Brunhilde G habe angegeben, dass sie nie Kassiererin des Vereins IM gewesen sei, wie dies in den Protokollen des Vereins angegeben werde. Nach ihren Angaben sei sie auch nie Mitglied des Vereins gewesen und habe niemals Mitgliedsbeiträge bezahlt. Auf Grund dieser Aussagen müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass der Verein IM lediglich formell existiert habe. Die Protokolle seien nur verfasst worden, um den Voraussetzungen des Vereinsgesetzes gerecht zu werden. Hinweise auf die Ausübung des Vereinszweckes bzw. auf ein Vereinsleben hätten sich nicht ergeben. Der Verein IM sei daher steuerlich nicht anzuerkennen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien sämtliche Umsätze und Gewinne jenen Personen zuzurechnen, welche das wirtschaftliche Risiko aus der gesamten Konstruktion getragen hätten. Sämtliche für den Prüfungszeitraum 1987 bis 1992 gegenüber dem Verein IM ergangenen Abgabenbescheide seien daher durch Null-Festsetzungsbescheide zu ersetzen. Die "Veranlagung" sei gegenüber der "H. Margit & Mitgesellschafter" vorzunehmen.
In der Niederschrift vom 29. November 1995 über die Schlussbesprechung einer bei "H. Margit & Mitgesellschafter, IM" durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen wird unter "Zurechnung der Umsätze und Betriebsergebnisse des "IM" ausgeführt:
"Sachverhalt:
Auf Grund des, im Zuge der Betriebsprüfung beim Verein IM festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Aussagen der beteiligten Personen wird der Verein IM in freier Beweiswürdigung steuerlich nicht anerkannt.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind sämtliche Umsätze und Betriebsergebnisse, die unter der Bezeichnung IM erzielt wurden, jenen Personen zuzurechnen, welche das wirtschaftliche Risiko (Gewinne, Verluste) aus der gesamten Konstruktion getragen haben.
Auf Grund des, im Zuge der Betriebsprüfung beim Verein IM festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Aussagen der beteiligten Personen, sind im Prüfungs- und Nachschauzeitraum (1987 -1993) die Umsätze und Betriebsergebnisse anteilig den nachstehend angeführten Personen zuzurechnen. Die Beteiligungsverhältnisse wurden auf Grund der Aktenlage und des festgestellten Sachverhaltes im Schätzungswege ermittelt.
1-6/1987
Hans L
1 /1
7- 12/1987
1988
1989 - 1993
Erstbeschwerde-führerin
1 /3
1 /3
1 /3
Anita M
1 /3
Zweitbeschwerde-führer
1 /3
1 /3
Brunhilde G
1 /3
1 /3
Drittbeschwerde-führerin
1 /3
Für die Veranlagung der Betriebsergebnisse des Vereins IM im Zeitraum 7/1987 - 12/1993 wurde der Steuerakt " H. Margit und
Mitgesellschafter" angelegt und die Steuernummer ... vergeben."
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise würden sämtliche Umsätze, die unter der Bezeichnung "IM" getätigt worden seien, der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "H. Margit & Mitgesellschafter" zugerechnet. Die Umsätze seien im Schätzungswege zu ermitteln.
Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt Urfahr Bescheide vom 13. Februar 1996 betreffend Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, jeweils für die Jahre 1987 bis 1993, sowie Bescheide betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1987 bis 1992. Die Bescheide ergingen an "H. Margit u Mitges." und wurden der Erstbeschwerdeführerin zugestellt. In gleicher Weise ergingen - mit Ausfertigungsdatum vom 20. Oktober 1997 - gegenüber "H. Margit & Mitges." Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1994 und 1995, in denen allerdings Abgabenbemessungsgrundlagen, Abgaben sowie festzustellende Einkünfte jeweils mit 0 S ausgewiesen sind.
Mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 31. August 2004, Zl. RV/0083-L/02, RV/0222-L/02, wurden die vorgenannten Berufungen gegen die Abgabenbescheide und Gewinnfeststellungsbescheide als unzulässig zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe vom 23. Juli 1987 bis zum 29. Dezember 1993 im Verein IM im Rahmen des Vereinsvorstandes die Funktion einer Schriftführerin sowie ab 26. Februar 1988 auch jene der Obfrau-Stellvertreterin innegehabt. In der Generalversammlung vom 29. Dezember 1993 sei die freiwillige Auflösung des Vereines IM beschlossen worden. Nach der Anzeige beim Vereinsreferat der Bezirkshauptmannschaft sei die Löschung im Vereinskataster erfolgt. In den Jahren 1994 bis 1995 sei beim Verein eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1987 bis 1993 durchgeführt worden. Im Zuge dieser Betriebsprüfung sei das Finanzamt zum Schluss gekommen, dass die Betriebsführung (des Bordells) nicht durch den Verein erfolgt sei. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass der Verein lediglich formell existiert habe. Die tatsächliche Existenz von Mitgliedern bzw. die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren sei nicht feststellbar gewesen. Nach Ansicht des Prüfers seien in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sämtliche Umsätze und Betriebsergebnisse, die unter der Bezeichnung des Vereines erzielt worden seien, jenen Personen zuzurechnen, die das wirtschaftliche Risiko aus der gesamten Konstruktion getragen hätten. Anlässlich der Prüfung sei auch festgestellt worden, dass der Bordellbetrieb Ende 1993 eingestellt worden sei. Der Mietvertrag mit dem Hauseigentümer sei zum 31. Dezember 1993 gekündigt und das Objekt geräumt worden. Das Finanzamt habe einen Steuerakt für die Gesellschaft "H. Margit & Mitgesellschafter" angelegt und im Rahmen dessen jene Personen, welche das wirtschaftliche Risiko aus der gesamten Konstruktion getragen hätten, als Gemeinschaft nach bürgerlichem Recht erfasst und dieser Gesellschaft die Umsätze zugerechnet. Die Berufung sei als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtenen behördlichen Erledigung keine Bescheidqualität zukomme. Im gegenständlichen Fall seien die bekämpften Abgaben- und Gewinnfeststellungsbescheide an die Gesellschaft "H. Margit & Mitges." gerichtet worden (und zwar nach 1993). Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten sei wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Der Feststellungsbescheid ergehe gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien. Nach § 191 Abs. 2 BAO habe der Bescheid dann, wenn eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit in jenem Zeitpunkt, indem der Feststellungsbescheid ergehen solle, bereits beendigt sei, an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien. Im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO sei es unzulässig, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr bestehe. Ein Feststellungsbescheid, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergehe, entfalte keine Rechtswirkungen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verliere mit ihrer Auflösung abgabenrechtlich ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Nach § 19 Abs. 2 BAO gingen mit der Beendigung von Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Miteigentümer bzw. Gesellschafter über. Demzufolge könnten auch Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergingen, keine Rechtswirkungen entfalten. Dasselbe müsse auch für Bescheide betreffend die Abgabe von alkoholischen Getränken - Abgabenschuldner sei gemäß § 8 Alkoholabgabegesetz 1973 wie bei der Umsatzsteuer der Unternehmer - gelten. Um dem Individualisierungserfordernis von Bescheiden gerecht zu werden, hätten als Bescheidadressaten die ehemaligen Gesellschafter der Gesellschaft namentlich genannt werden müssen. Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die aus dem Betrieb erwachsenden Einnahmen bzw. Einkünfte in Wirklichkeit jenen Personen zuzurechnen seien, welche das wirtschaftliche Risiko getragen hätten. Damit sei ein formloser Zusammenschluss dieser Personen zum gemeinsamen Erwerb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterstellt worden. Gleichzeitig sei aber festgestellt worden, dass der Betrieb mit Ende des Jahres 1993 eingestellt worden sei. Gemäß § 1205 ABGB löse sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet oder nicht mehr fortgeführt werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das unternommene Geschäft durch die Einstellung des Bordellbetriebes vollendet bzw. nicht mehr fortgeführt worden sei. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "H. Margit & Mitges." habe ab 1994 nicht mehr bestanden. Die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes seien sohin an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und hätten daher keine Rechtswirkungen entfalten können. Daher seien die Berufungen zurückzuweisen.Mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 31. August 2004, Zl. RV/0083-L/02, RV/0222-L/02, wurden die vorgenannten Berufungen gegen die Abgabenbescheide und Gewinnfeststellungsbescheide als unzulässig zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe vom 23. Juli 1987 bis zum 29. Dezember 1993 im Verein IM im Rahmen des Vereinsvorstandes die Funktion einer Schriftführerin sowie ab 26. Februar 1988 auch jene der Obfrau-Stellvertreterin innegehabt. In der Generalversammlung vom 29. Dezember 1993 sei die freiwillige Auflösung des Vereines IM beschlossen worden. Nach der Anzeige beim Vereinsreferat der Bezirkshauptmannschaft sei die Löschung im Vereinskataster erfolgt. In den Jahren 1994 bis 1995 sei beim Verein eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1987 bis 1993 durchgeführt worden. Im Zuge dieser Betriebsprüfung sei das Finanzamt zum Schluss gekommen, dass die Betriebsführung (des Bordells) nicht durch den Verein erfolgt sei. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass der Verein lediglich formell existiert habe. Die tatsächliche Existenz von Mitgliedern bzw. die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren sei nicht feststellbar gewesen. Nach Ansicht des Prüfers seien in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sämtliche Umsätze und Betriebsergebnisse, die unter der Bezeichnung des Vereines erzielt worden seien, jenen Personen zuzurechnen, die das wirtschaftliche Risiko aus der gesamten Konstruktion getragen hätten. Anlässlich der Prüfung sei auch festgestellt worden, dass der Bordellbetrieb Ende 1993 eingestellt worden sei. Der Mietvertrag mit dem Hauseigentümer sei zum 31. Dezember 1993 gekündigt und das Objekt geräumt worden. Das Finanzamt habe einen Steuerakt für die Gesellschaft "H. Margit & Mitgesellschafter" angelegt und im Rahmen dessen jene Personen, welche das wirtschaftliche Risiko aus der gesamten Konstruktion getragen hätten, als Gemeinschaft nach bürgerlichem Recht erfasst und dieser Gesellschaft die Umsätze zugerechnet. Die Berufung sei als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtenen behördlichen Erledigung keine Bescheidqualität zukomme. Im gegenständlichen Fall seien die bekämpften Abgaben- und Gewinnfeststellungsbescheide an die Gesellschaft "H. Margit & Mitges." gerichtet worden (und zwar nach 1993). Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten sei wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Der Feststellungsbescheid ergehe gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in den Fällen des Paragraph 188, BAO an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien. Nach Paragraph 191, Absatz 2, BAO habe der Bescheid dann, wenn eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit in jenem Zeitpunkt, indem der Feststellungsbescheid ergehen solle, bereits beendigt sei, an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien. Im Hinblick auf Paragraph 191, Absatz 2, BAO sei es unzulässig, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr bestehe. Ein Feststellungsbescheid, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergehe, entfalte keine Rechtswirkungen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verliere mit ihrer Auflösung abgabenrechtlich ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, BAO gingen mit der Beendigung von Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Miteigentümer bzw. Gesellschafter über. Demzufolge könnten auch Umsatzs