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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 idF 2006/I/147;Rechtssatz
Die Judikatur des VwGH zu § 90 StPO 1975 idF vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 lässt sich nicht ohne weiteres auf § 190 StPO 1975 übertragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der Bindungswirkung anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbeständlichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen ist. Es ist daher im Fall einer Einstellung zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig iSv unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Von daher steht diesem Ergebnis im Übrigen auch die frühere Judikatur des VwGH zu § 90 StPO 1975 idF vor Inkrafttreten des StrafprozessreformG 2004 , wonach Einstellungen nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen Bindungswirkung entfalten, nicht entgegen. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres Art. 4 7. ZP MRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war nach der Einstellung keine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr möglich, weil der Beschuldigte iSd § 193 Abs. 2 Z 1 StPO 1975 wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach § 193 Abs. 2 Z 2 StPO 1975 erfolgt ist sowie auch die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen war (§ 195 Abs. 2 StPO 1975) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO 1975 erfolgt ist. Zudem wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft und nach Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Beschuldigten als Arbeitgeber dessen Verschulden mit ausführlicher Begründung verneint. Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und somit ist eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Art. 4 7. ZP MRK erreicht. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft hat demnach Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, eine weitere Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren war daher unzulässig.Die Judikatur des VwGH zu Paragraph 90, StPO 1975 in der Fassung vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 lässt sich nicht ohne weiteres auf Paragraph 190, StPO 1975 übertragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der Bindungswirkung anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbeständlichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen ist. Es ist daher im Fall einer Einstellung zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig iSv unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Von daher steht diesem Ergebnis im Übrigen auch die frühere Judikatur des VwGH zu Paragraph 90, StPO 1975 in der Fassung vor Inkrafttreten des StrafprozessreformG 2004 , wonach Einstellungen nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen Bindungswirkung entfalten, nicht entgegen. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres Artikel 4, 7. ZP MRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war nach der Einstellung keine formlose Fortführung des Ermittlungsverfahrens mehr möglich, weil der Beschuldigte iSd Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO 1975 wegen derselben Tat vernommen worden war, nach der Aktenlage keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO 1975 erfolgt ist sowie auch die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers bereits abgelaufen war (Paragraph 195, Absatz 2, StPO 1975) und auch in dieser Hinsicht keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 195, Absatz 3, StPO 1975 erfolgt ist. Zudem wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft und nach Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Beschuldigten als Arbeitgeber dessen Verschulden mit ausführlicher Begründung verneint. Damit hat auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und somit ist eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Artikel 4, 7. ZP MRK erreicht. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft hat demnach Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entwickelt, eine weitere Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren war daher unzulässig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012020238.X05Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017