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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat zur Bestimmung des § 90 StPO 1975 idF vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 die Ansicht vertreten, dass die Zurücklegung einer Anzeige nach dieser Bestimmung noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Art. 4 Abs. 1 7. ZP MRK ausgeschlossen ist (vgl. E 29. April 2008, 2007/05/0125). Mit dem StrafprozessreformG 2004 ist die Bestimmung des § 90 StPO 1975 alt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft getreten und wurde die Beendigung des Ermittlungsverfahren in den §§ 190 - 197 StPO neu geregelt. Demnach ist ein Verfahren nach § 190 Z 1 StPO 1975 dann einzustellen, wenn die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Das Vorverfahren der StPO 1975, also der Verfahrensabschnitt, der sich der Klärung des Verdachts einer Straftat bis hin zur Erhebung der Anklage widmet, wurde grundlegend erneuert. An die Stelle der bisherigen Teilung in unterschiedliche Verfahrensarten und -stadien mit unterschiedlicher Leitungskompetenz tritt nunmehr ein einheitliches, von der Staatsanwaltschaft in Kooperation mit der Kriminalpolizei geführtes Ermittlungsverfahren (RV 231 BlgNR 23. GP, 1-2). Vorrangiges Ziel des Strafprozessreformgesetzes ist die Schaffung eines einheitlichen, ausschließlich den Regeln der StPO 1975 unterworfenen justiziellen Ermittlungsverfahrens. Der Beginn des Strafverfahrens wurde gegenüber der früher geltenden Rechtslage insoweit vorverlegt, als bereits die erste iZm der Aufklärung des Verdachts einer Straftat stehende Ermittlung oder Maßnahme der Kriminalpolizei das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren in Gang setzt (vgl. RV 25 BlgNR 22. GP, 24 ff, 40 f; VfGH E 16. Dezember 2010, G 259/09 ua). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO 1975 stellt eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung dar. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren (vgl. VfGH E 9. März 2011, G 52/10), dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (§ 1 Abs. 2 StPO 1975). Das gemäß § 195 StPO 1975 (Fortführungsantrag des Opfers) angerufene Gericht fungiert zwar als Rechtsschutzorgan gegen die Einstellung, kann aber die Staatsanwaltschaft nur zur Durchführung weiterer Ermittlungen verhalten, nicht aber zur Einbringung einer Anklage. Vielmehr obliegt es dem Staatsanwalt aufgrund des ihm zukommenden Verfügungsrechts über die Anklage, das Verfahren nach Durchführung der angeordneten Ermittlungen (neuerlich) einzustellen. Die Fortführung eines nach § 190 StPO 1975 eingestellten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs. 2 StPO 1975 anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) zu begründen (Z 2). Ansonsten ist eine Fortführung nur auf fristgerechten Antrag des Opfers nach den Voaussetzungen des § 195 Abs. 1 StPO 1975 möglich (vgl. Materialien zur Strafprozessreform (RV 25 BlgNR 22. GP, 229 ff)). Dies wurde auch vom OGH bestätigt (vgl. OGH Urteil 21. August 2013, 15 Os 94/13g (15 Os 95/13d, 15 Os 96/13a)). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Judikatur des VwGH zu § 90 StPO 1975 alt nicht ohne weiteres auf § 190 StPO 1975 übertragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der Bindungswirkung anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbeständlichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen ist.Der VwGH hat zur Bestimmung des Paragraph 90, StPO 1975 in der Fassung vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 die Ansicht vertreten, dass die Zurücklegung einer Anzeige nach dieser Bestimmung noch nicht dazu führt, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP MRK ausgeschlossen ist vergleiche E 29. April 2008, 2007/05/0125). Mit dem StrafprozessreformG 2004 ist die Bestimmung des Paragraph 90, StPO 1975 alt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft getreten und wurde die Beendigung des Ermittlungsverfahren in den Paragraphen 190, - 197 StPO neu geregelt. Demnach ist ein Verfahren nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO 1975 dann einzustellen, wenn die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Das Vorverfahren der StPO 1975, also der Verfahrensabschnitt, der sich der Klärung des Verdachts einer Straftat bis hin zur Erhebung der Anklage widmet, wurde grundlegend erneuert. An die Stelle der bisherigen Teilung in unterschiedliche Verfahrensarten und -stadien mit unterschiedlicher Leitungskompetenz tritt nunmehr ein einheitliches, von der Staatsanwaltschaft in Kooperation mit der Kriminalpolizei geführtes Ermittlungsverfahren Regierungsvorlage 231 BlgNR 23. GP, 1-2). Vorrangiges Ziel des Strafprozessreformgesetzes ist die Schaffung eines einheitlichen, ausschließlich den Regeln der StPO 1975 unterworfenen justiziellen Ermittlungsverfahrens. Der Beginn des Strafverfahrens wurde gegenüber der früher geltenden Rechtslage insoweit vorverlegt, als bereits die erste iZm der Aufklärung des Verdachts einer Straftat stehende Ermittlung oder Maßnahme der Kriminalpolizei das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren in Gang setzt vergleiche Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. GP, 24 ff, 40 f; VfGH E 16. Dezember 2010, G 259/09 ua). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 190, ff StPO 1975 stellt eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung dar. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren vergleiche VfGH E 9. März 2011, G 52/10), dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975). Das gemäß Paragraph 195, StPO 1975 (Fortführungsantrag des Opfers) angerufene Gericht fungiert zwar als Rechtsschutzorgan gegen die Einstellung, kann aber die Staatsanwaltschaft nur zur Durchführung weiterer Ermittlungen verhalten, nicht aber zur Einbringung einer Anklage. Vielmehr obliegt es dem Staatsanwalt aufgrund des ihm zukommenden Verfügungsrechts über die Anklage, das Verfahren nach Durchführung der angeordneten Ermittlungen (neuerlich) einzustellen. Die Fortführung eines nach Paragraph 190, StPO 1975 eingestellten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 193, Absatz 2, StPO 1975 anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (Paragraphen 164, 165,) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) zu begründen (Ziffer 2,). Ansonsten ist eine Fortführung nur auf fristgerechten Antrag des Opfers nach den Voaussetzungen des Paragraph 195, Absatz eins, StPO 1975 möglich vergleiche Materialien zur Strafprozessreform Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. GP, 229 ff)). Dies wurde auch vom OGH bestätigt vergleiche OGH Urteil 21. August 2013, 15 Os 94/13g (15 Os 95/13d, 15 Os 96/13a)). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Judikatur des VwGH zu Paragraph 90, StPO 1975 alt nicht ohne weiteres auf Paragraph 190, StPO 1975 übertragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der Bindungswirkung anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbeständlichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012020238.X04Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017