Index
E3L E15101000Norm
32011L0092 UVP-RL Art10;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/04/0040 B 16. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0570 B 16. April 2015Rechtssatz
Die Durchführung der UVP durch die belangte Behörde (UVS Kärnten) als UVP-Behörde ist nunmehr auch nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, Rechtssache C-570/13, "Gruber" unionsrechtlich unzulässig, da der EuGH festhielt, dass "ein Verfahren wie das u.a. durch die §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen" kann (vgl. Rn. 47), und damit die Möglichkeit einer de facto-UVP (zumindest) im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ausschloss. Eine solche ist nur dann unionsrechtlich zulässig, wenn "in diesem Verfahren alle Anforderungen der Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 erfüllt werden" (Rn. 50), was der EuGH offenbar für das gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren verneint (so Rn. 47). Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis Erkenntnisse vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 0017).Die Durchführung der UVP durch die belangte Behörde (UVS Kärnten) als UVP-Behörde ist nunmehr auch nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, Rechtssache C-570/13, "Gruber" unionsrechtlich unzulässig, da der EuGH festhielt, dass "ein Verfahren wie das u.a. durch die Paragraphen 74, Absatz 2 und 77 Absatz eins, der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen" kann vergleiche Rn. 47), und damit die Möglichkeit einer de facto-UVP (zumindest) im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ausschloss. Eine solche ist nur dann unionsrechtlich zulässig, wenn "in diesem Verfahren alle Anforderungen der Artikel 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 erfüllt werden" (Rn. 50), was der EuGH offenbar für das gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren verneint (so Rn. 47). Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis Erkenntnisse vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 0017).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015040002.X02Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017