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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/04/0012 Ro 2014/04/0039Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0210 und 0211, bzw. - zur alten insolvenzrechtlichen Rechtslage - das E vom 9. Dezember 1997, 97/04/0218, jeweils mwN). Dies gilt auch für Entziehungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 (Hinweis E vom 16. Dezember 1998, 98/04/0205). Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörden an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (Hinweis E vom 17. April 2012, 2011/04/0201). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das Gericht habe den zugrunde liegenden insolvenzrechtlichen Beschluss nur getroffen, weil der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer es verabsäumt habe, sich rechtzeitig zum Antrag zu äußern, ist dem entgegenzuhalten, dass die Umstände, die zur Abweisung des Insolvenzantrages geführt haben, unerheblich sind (Hinweis E vom 28. März 2007, 2005/04/0282, mwN). Entgegen der Revisionsauffassung war die Behörde auch nicht zu Ermittlungen über die (aktuelle) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers verhalten.Die Gewerbebehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0210 und 0211, bzw. - zur alten insolvenzrechtlichen Rechtslage - das E vom 9. Dezember 1997, 97/04/0218, jeweils mwN). Dies gilt auch für Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 (Hinweis E vom 16. Dezember 1998, 98/04/0205). Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörden an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (Hinweis E vom 17. April 2012, 2011/04/0201). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das Gericht habe den zugrunde liegenden insolvenzrechtlichen Beschluss nur getroffen, weil der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer es verabsäumt habe, sich rechtzeitig zum Antrag zu äußern, ist dem entgegenzuhalten, dass die Umstände, die zur Abweisung des Insolvenzantrages geführt haben, unerheblich sind (Hinweis E vom 28. März 2007, 2005/04/0282, mwN). Entgegen der Revisionsauffassung war die Behörde auch nicht zu Ermittlungen über die (aktuelle) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040038.J02Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015