RS Vwgh 2015/6/25 Ra 2015/18/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2015
beobachten
merken

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
MRK Art3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einigen kranken Familienmitgliedern handle, sohin um eine besonders vulnerable Personengruppe. Es habe sich auch nicht hinreichend mit der aktuell verschlechterten Lage für diese Personengruppe im Aufnahmestaat auseinandergesetzt. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den angesprochenen Lageveränderungen in Ungarn nach dem Sommer 2014 näher beschäftigt und die möglichen Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, die jedenfalls aufgrund der minderjährigen Familienmitglieder als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. EGMR vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz), bei Überstellung nach Ungarn berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerber nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einigen kranken Familienmitgliedern handle, sohin um eine besonders vulnerable Personengruppe. Es habe sich auch nicht hinreichend mit der aktuell verschlechterten Lage für diese Personengruppe im Aufnahmestaat auseinandergesetzt. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den angesprochenen Lageveränderungen in Ungarn nach dem Sommer 2014 näher beschäftigt und die möglichen Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, die jedenfalls aufgrund der minderjährigen Familienmitglieder als besonders vulnerabel anzusehen sind vergleiche EGMR vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz), bei Überstellung nach Ungarn berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerber nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L01

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten