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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die Revisionswerberin machte geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit ihrer aufgrund schwerer Erkrankung bestehenden besonderen Vulnerabilität auseinandergesetzt, es drohe ihr in Ungarn eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der angesprochenen besonderen Vulnerabilität der Revisionswerberin im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte. Auf dieser Grundlage ist für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerberin nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Asylangelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Revisionswerberin machte geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit ihrer aufgrund schwerer Erkrankung bestehenden besonderen Vulnerabilität auseinandergesetzt, es drohe ihr in Ungarn eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der angesprochenen besonderen Vulnerabilität der Revisionswerberin im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte. Auf dieser Grundlage ist für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerberin nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180091.L01Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016