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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in: SWK Nr. 9/2016, S 504 - S 508;Rechtssatz
Das Gesetz stellt mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt. Diese Vermutung gilt unabhängig davon, ob das Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient (vgl. das Erkenntnis vom 8. August 1996, 92/14/0052), und auch unabhängig davon, ob es sich um ein neu errichtetes oder bereits zuvor genutztes Gebäude handelt (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0074). Die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Die Abgabenbehörde ist im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes vorliegt (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2004/13/0052, mwN).Das Gesetz stellt mit der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 die Vermutung im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins, BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt. Diese Vermutung gilt unabhängig davon, ob das Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient vergleiche das Erkenntnis vom 8. August 1996, 92/14/0052), und auch unabhängig davon, ob es sich um ein neu errichtetes oder bereits zuvor genutztes Gebäude handelt vergleiche das Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0074). Die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Die Abgabenbehörde ist im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes vorliegt vergleiche das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2004/13/0052, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150169.X05Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016