TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/28 2000/15/0074

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §114;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die Beschwerde 1. des A und 2. des F, beide in P, beide vertreten durch Dr. Georg Stenitzer und Mag. Thomas Stenitzer, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 10. November 1999, GZ RV/734-17/13/99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO für 1996 und 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die Beschwerde 1. des A und 2. des F, beide in P, beide vertreten durch Dr. Georg Stenitzer und Mag. Thomas Stenitzer, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 10. November 1999, GZ RV/734-17/13/99, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 188, BAO für 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer erwarben 1993 eine Liegenschaft in P, L-Straße 135, welche sie in der Folge ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nützten. Bei der Ermittlung ihrer daraus stammenden Einkünfte legten sie eine Nutzungsdauer des darauf befindlichen Gebäudes von 35 Jahren zu Grunde (AfA-Satz 2,86 %). Dabei stützten sie sich auf ein vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Baumeister DI Heinrich L erstelltes "Gutachten über die wirtschaftliche Nutzungsdauer" des Gebäudes vom 22. März 1996 (Bewertungsstichtag: 1. September 1993). In diesem Gutachten beschrieb er das Bauwerk wie folgt:

"Das nun in Vermietung bestehende Gebäude gliedert sich in Parteienkeller, Erdgeschoß mit je 2 Wohnungseinheiten (75 m2 Nfl.), einem Obergeschoß mit je 2 Wohnungseinheiten (75 m2 Nfl.) und einem Dachboden. Der Dachboden wurde erst später ausgebaut und findet in der Bewertung keine Berücksichtigung. Die Kellerdecke ist in Massivbauweise errichtet, bei allen anderen Decken handelt es sich um Holztramdecken. Der Kellerfußboden ist versiegelt, die Wände grob verputzt und geweißigt. Die einzelnen Wohnungseinheiten sind mit einem Kunststoffboden ausgestattet. Im Stiegenhaus ist ein Terrazzofußboden verlegt.

Die Außenfassade ist mit einem Edelputz beschichtet und weist keine Frostschäden auf. Dachstuhl und Dachdeckung sind in neuwertigen Zustand.

Ermittlung der Nutzungsdauer:

Der Nachweis wird beiliegend sowohl über die Ertragswert- als auch über die Sachwertmethode geführt in Relation zum Kaufwert des Gebäudes und ergibt eine Nutzungsdauer von 35 Jahren."

Als "Nachweis der Nutzungsdauer für das Gebäude nach dem Sachwertverfahren" ermittelte der Gutachter ausgehend von einem Neubauwert von S 5,220.000,-- und einer "bisherigen Bestandsdauer" von 39 Jahren (1954 bis 1993) eine Wertminderung von 40,19 %, wobei er von einer Gesamtnutzungsdauer von 74 Jahren (somit 35 Jahre Restnutzungsdauer) ausging. Der Abzug dieser Wertminderung ergab einen vom Gutachter als Verkehrswert bezeichneten Betrag von S 3,133.082,--.

Als "Nachweis der Nutzungsdauer für das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren" ermittelte der Gutachter, dass sich bei einem Kapitalisierungszinsfuß von 5 % und monatlichen Mieteinnahmen von S 18.000,-- (abzüglich 10 % für Instandsetzungskosten und Mietzinsausfall) ein dem Kaufpreis entsprechender Barwert der zu erwartenden Jahresmieten von S 3,182.328,-- unter Anwendung einer Restnutzungsdauer von 35 Jahren ergebe.

Das Finanzamt nahm bei den vorläufigen Bescheiden (§ 200 Abs. 1 BAO) zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1996 und 1997 eine AfA von 1,5 % an und führte begründend aus, das vorgelegte Gutachten biete keine Anhaltspunkte für eine geringere als die gesetzlich vermutete (Rest)Nutzungsdauer von 67 Jahren.Das Finanzamt nahm bei den vorläufigen Bescheiden (Paragraph 200, Absatz eins, BAO) zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1996 und 1997 eine AfA von 1,5 % an und führte begründend aus, das vorgelegte Gutachten biete keine Anhaltspunkte für eine geringere als die gesetzlich vermutete (Rest)Nutzungsdauer von 67 Jahren.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und brachten im Wesentlichen vor, um bei der Sachwertmethode ein Ergebnis zu erzielen, sei es notwendig, die bisherige Bestandsdauer und Gesamtnutzungsdauer festzulegen. Würde man bei dieser Formel beispielsweise die Gesamtnutzungsdauer mit 100 Jahren annehmen, so würde sich ein Verkehrswert von S 3,805.000,-- ergeben, welcher jedoch erheblich vom tatsächlichen Kaufpreis in Höhe von S 3,000.000,-- abweiche. Auch durch die Berechnung nach der Ertragswertmethode werde bestätigt, dass die Restnutzungsdauer bei 35 Jahren liege. Die Berechnungen des Gutachters könnten nicht als steuerlich unerheblich abgetan werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, das vorgelegte Gutachten weise nur nach, dass bei einer angenommenen Restnutzungsdauer von 35 Jahren der tatsächliche Kaufpreis größenordnungsmäßig einer Schätzung nach dem Sachwert- und dem Ertragswertverfahren entsprochen hat. Die angewendeten Verfahren mögen für Zwecke der Liegenschaftsbewertung zwar geeignet sein. Mit Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes unter Zugrundelegung einer für Bewertungszwecke angenommenen Restnutzungsdauer sei jedoch für die steuerliche Restnutzungsdauer nichts zu gewinnen, weil die gegenständlichen, in umgekehrter Richtung angewendeten Verfahren nur nachweisen könnten, dass der bezahlte Kaufpreis ungefähr einer für Bewertungszwecke anzunehmenden Restnutzungsdauer von 35 Jahren entspreche. Diese sei jedoch nicht identisch mit der steuerlichen Restnutzungsdauer.

Die steuerliche Nutzungsdauer werde nur davon bestimmt, wie lange ein Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden könne. Bei einer Kauf(Investitions)Entscheidung sei für den Käufer (Investor) jedoch auch das allgemeine unternehmerische Risiko bei seiner Investition zu berücksichtigen, weshalb ein noch irgendwie überschaubarer Zeithorizont der Bewertung zu Grunde gelegt werde. Deshalb möge es bei der Verkehrswertermittlung angebracht sein, eine kürzere als die voraussichtliche Nutzungsdauer der Kalkulation zu Grunde zu legen. Das vorgelegte Gutachten zeige nicht auf, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer kürzer als die gesetzlich vermutete (ca. 67 Jahre) sei.

Gegen die abweisende Berufungsentscheidung wurde Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 2079/99-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ua mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorbringen der Beschwerde angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer gesetzlichen Vermutung der Nutzungsdauer von Gebäuden für Zwecke der Einkommensteuer, die vom Steuerpflichtigen widerlegt werden kann, die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen (lässt), dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat. Mit demselben Beschluss wurde die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den (technischen) Bauzustand erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0192, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, 91/14/0169, in welchem der Gerichtshof auch ausgesprochen hat, dass Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht bestehen). Das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221). Sie hat im Falle des Abgehens von diesem Gutachten die Gründe dafür in ihrer Entscheidung darzutun. Sie ist aber nicht verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den (technischen) Bauzustand erbracht werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0192, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, 91/14/0169, in welchem der Gerichtshof auch ausgesprochen hat, dass Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht bestehen). Das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221). Sie hat im Falle des Abgehens von diesem Gutachten die Gründe dafür in ihrer Entscheidung darzutun. Sie ist aber nicht verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen.

Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Als Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, kämen z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0127, mwN).Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Als Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, kämen z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0127, mwN).

In dem Gutachten des DI Heinrich L, das in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegt, wird von einer Restnutzungsdauer von 35 Jahren ausgegangen, wobei der Sachverständige diese Annahme mit keinem Wort begründet. Mit Ausnahme der Feststellungen, dass die mit Edelverputz beschichtete Außenfassade keine Frostschäden aufweise und Dachstuhl und Dachdeckung sich im neuwertigen Zustand befänden, enthält das Gutachten keine Aussagen über den technischen Bauzustand des Gebäudes bzw. Schlussfolgerungen daraus. Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, können somit dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Feststellung der belangten Behörde, dass das vorgelegte Gutachten für den Nachweis einer (kürzeren) Nutzungsdauer ungeeignet ist, kann somit nicht als unschlüssig erachtet werden.

Aus dem Umstand, dass in vor den Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Gebäudes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für die nunmehr zu beurteilenden Zeiträume nichts gewonnen werden. Die Abgabenbehörde ist vielmehr hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2004, 2001/13/0135, mwN, und vom 25. April 2001, 99/13/0221).Aus dem Umstand, dass in vor den Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Gebäudes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für die nunmehr zu beurteilenden Zeiträume nichts gewonnen werden. Die Abgabenbehörde ist vielmehr hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2004, 2001/13/0135, mwN, und vom 25. April 2001, 99/13/0221).

Zur Rüge, die Berufung sei "ohne Verständigung und Wissen des Abgabepflichtigen" der Abgabebehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden, werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO der Behörde freisteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 91/13/0058).Zur Rüge, die Berufung sei "ohne Verständigung und Wissen des Abgabepflichtigen" der Abgabebehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden, werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 276, BAO der Behörde freisteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 91/13/0058).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150074.X00

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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