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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, LL.M., über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 25. November 2002, Zl. RV/371-16/02/2002, betreffend Einkommensteuer für 1990 bis 1994, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, LL.M., über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch fünf) vom 25. November 2002, Zl. RV/371-16/02/2002, betreffend Einkommensteuer für 1990 bis 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft in Wien.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen einen mit 28. Juli 1989 datierten Bestandvertrag über dieses Grundstück, welches nach § 1 Z 4 dieses Vertrages nur "zum Zweck der Bebauung (Zweifamilienhaus) verwendet werden" durfte. Das "Mietverhältnis" begann nach § 2 Z 1 des Vertrages am 1. Juli 1989 und wurde "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen". Es konnte von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats aufgekündigt werden. Unter § 11 "Sonstiges" enthält der Vertrag die Bestimmung: "Da die Mieterin umfangreiche Investitionen plant, wird ihr ein Weitergaberecht auf zehn Jahre eingeräumt, wobei auch die Nachmieter jeweils ein Weitergaberecht haben. Der Vermieter erklärt ausdrücklich, alle notwendigen Erklärungen für einen Aus- oder Umbau zu geben. Die Mieterin hat das Recht der teilweisen oder gänzlichen Untervermietung".Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen einen mit 28. Juli 1989 datierten Bestandvertrag über dieses Grundstück, welches nach Paragraph eins, Ziffer 4, dieses Vertrages nur "zum Zweck der Bebauung (Zweifamilienhaus) verwendet werden" durfte. Das "Mietverhältnis" begann nach Paragraph 2, Ziffer eins, des Vertrages am 1. Juli 1989 und wurde "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen". Es konnte von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats aufgekündigt werden. Unter Paragraph 11, "Sonstiges" enthält der Vertrag die Bestimmung: "Da die Mieterin umfangreiche Investitionen plant, wird ihr ein Weitergaberecht auf zehn Jahre eingeräumt, wobei auch die Nachmieter jeweils ein Weitergaberecht haben. Der Vermieter erklärt ausdrücklich, alle notwendigen Erklärungen für einen Aus- oder Umbau zu geben. Die Mieterin hat das Recht der teilweisen oder gänzlichen Untervermietung".
In den Jahren 1989 und 1990 errichtete die Beschwerdeführerin auf dem in Bestand genommenen Grundstück ein Zweifamilienhaus und begann im Jahr 1990 dieses in Teilen zu vermieten.
Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 1993 erklärte die Beschwerdeführerin u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Zweifamilienhauses und machte unter den Werbungskosten eine Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend. In einer als "Anlagenverzeichnis" bezeichneten Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1990 vermerkte sie dazu "Superädifikat lt. Mietvertrag vom 28.7.89", führte die einzelnen Kosten an, welche ihr aus der Herstellung des Hauses entstanden seien, deren Summe von rund 5,700.000 S sie mit "Aktivierung 1990 insgesamt" bezeichnete und woraus sie eine "AfA 90 - 10 J. ND" mit einem Zehntel dieses Betrages ansetzte und davon wieder die Hälfte als AfA geltend machte. Den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1993 fügte sie als Beilage ein "Anlagenverzeichnis" für dieses Grundstück an, in welchem sie dazu weitere, nach 1990 entstandene Herstellungskosten als "Anlagenzugang" anführte und in die Berechnung der AfA einbezog.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1993 mit Bescheiden vom 12. Mai 1992 für 1990, vom 1. Juli 1993 für 1991, vom 5. Mai 1994 für 1992 und vom 28. September 1995 für 1993 insoweit erklärungsgemäß fest.
Auch mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 erklärte die Beschwerdeführerin u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des in Rede stehenden Zweifamilienhauses und machte unter den Werbungskosten eine AfA geltend, die sie unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von zehn Jahren berechnete.
Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin in ihrem Bericht vom 23. Juni 1996 unter Tz 12 fest, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des Superädifikats, welches seit Juli 1990 der Vermietung diene, und sie sei gleichzeitig Mieterin des dazugehörigen Grund und Bodens. Dieser Grund und Boden werde auf Grund eines Mietvertrages vom 28. Juli 1989 mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit an sie vermietet. Die Nutzungsdauer für das Superädifikat sei laut Angaben des Ehemannes und steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin deshalb mit zehn Jahren angesetzt worden, weil die Beschwerdeführerin auf Grund des Mietvertrages lediglich ein zehnjähriges Weitergaberecht besitze. Nach Ansicht der Prüferin seien die Herstellungskosten von Superädifikaten wie Gebäude auf eigenem Grund und Boden "mit jenen AfA-Sätzen abzuschreiben", die nach dem Verwendungszweck (§ 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988) zur Anwendung kämen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richte sich nach den objektiven Möglichkeiten einer Nutzung des Wirtschaftsgutes, das sei der Zeitraum, für den normalerweise überhaupt mit einer wirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden könne. Dem Einwand, dass die Beschränkung des Weitergaberechtes auf zehn Jahre im Mietvertrag betreffend den Grund und Boden die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Superädifikates verkürze, könne nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Prüferin betrage die AfA für ein Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage, welche die Prüferin in derselben Höhe zu Grunde legte wie die Beschwerdeführerin.Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin in ihrem Bericht vom 23. Juni 1996 unter Tz 12 fest, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des Superädifikats, welches seit Juli 1990 der Vermietung diene, und sie sei gleichzeitig Mieterin des dazugehörigen Grund und Bodens. Dieser Grund und Boden werde auf Grund eines Mietvertrages vom 28. Juli 1989 mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit an sie vermietet. Die Nutzungsdauer für das Superädifikat sei laut Angaben des Ehemannes und steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin deshalb mit zehn Jahren angesetzt worden, weil die Beschwerdeführerin auf Grund des Mietvertrages lediglich ein zehnjähriges Weitergaberecht besitze. Nach Ansicht der Prüferin seien die Herstellungskosten von Superädifikaten wie Gebäude auf eigenem Grund und Boden "mit jenen AfA-Sätzen abzuschreiben", die nach dem Verwendungszweck (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988) zur Anwendung kämen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richte sich nach den objektiven Möglichkeiten einer Nutzung des Wirtschaftsgutes, das sei der Zeitraum, für den normalerweise überhaupt mit einer wirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden könne. Dem Einwand, dass die Beschränkung des Weitergaberechtes auf zehn Jahre im Mietvertrag betreffend den Grund und Boden die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Superädifikates verkürze, könne nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Prüferin betrage die AfA für ein Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage, welche die Prüferin in derselben Höhe zu Grunde legte wie die Beschwerdeführerin.
Mit Bescheiden vom 20. August 1996 berichtigte das Finanzamt gemäß § 293b BAO die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 und legte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Grunde, wobei es u.a. eine AfA für das in Rede stehende Zweifamilienhaus in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage berücksichtigte.Mit Bescheiden vom 20. August 1996 berichtigte das Finanzamt gemäß Paragraph 293 b, BAO die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 und legte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Grunde, wobei es u.a. eine AfA für das in Rede stehende Zweifamilienhaus in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage berücksichtigte.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1994 fest und ging dabei ebenfalls von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus, bei welchen es eine AfA für das in Rede stehende Zweifamilienhaus in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage berücksichtigte.
Gegen diese Bescheide berief die Beschwerdeführerin. Sie wandte sich (hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1993) gegen die Berichtigung nach § 293b BAO, weil bei Mieterinvestitionen eine rechtliche Abnützungskomponente zu berücksichtigen sei, in näher angeführtem Schrifttum ausdrücklich auf eine kürzere Nutzungsdauer bei Superädifikaten Bezug genommen werde und aus diesem Grund ableitbar sei, dass § 293b BAO infolge abweichender Rechtsansichten zwischen der Beschwerdeführerin und der Finanzbehörde nicht anwendbar sei. Hätte die Finanzbehörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht wahrgenommen, wäre hervorgekommen, dass durch die Beschränkung der rechtlichen Nutzungsdauer eine entsprechend kürzere Abschreibungsdauer notwendig erscheine.Gegen diese Bescheide berief die Beschwerdeführerin. Sie wandte sich (hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1993) gegen die Berichtigung nach Paragraph 293 b, BAO, weil bei Mieterinvestitionen eine rechtliche Abnützungskomponente zu berücksichtigen sei, in näher angeführtem Schrifttum ausdrücklich auf eine kürzere Nutzungsdauer bei Superädifikaten Bezug genommen werde und aus diesem Grund ableitbar sei, dass Paragraph 293 b, BAO infolge abweichender Rechtsansichten zwischen der Beschwerdeführerin und der Finanzbehörde nicht anwendbar sei. Hätte die Finanzbehörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht wahrgenommen, wäre hervorgekommen, dass durch die Beschränkung der rechtlichen Nutzungsdauer eine entsprechend kürzere Abschreibungsdauer notwendig erscheine.
Da auf Grund der rechtlichen Vereinbarung das Weitergaberecht auf zehn Jahre limitiert sei, erscheine es sachgerecht, eine zehnjährige Abschreibungsdauer in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Weitergaberechtes habe durch den Vermieter kein Ersatz für das Gebäude zu erfolgen, weil der "Superädifizient" lediglich berechtigt sei, bei Aufkündigung des Mietvertrages das Gebäude auf seine Kosten zu entfernen. Bezüglich des Jahres 1990 werde auch Bemessungsverjährung eingewandt.
Im weiteren Verwaltungsverfahren gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. September 1998 auf Vorhalt bekannt, dass es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen neben dem Mietvertrag vom 28. Juni 1989 gebe, jedoch die mündliche Vereinbarung, dass dann, wenn das Mietverhältnis aufgelöst werden sollte, über die Verrechnung betreffend das Superädifikat Vereinbarungen zu treffen seien.
Mit Schriftsatz vom 3. März 1999 legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. vom 15. Februar 1999 mit dem "Gegenstand: Restnutzungsdauer des Wohnhauses ....." vor . Demnach habe am 11. Jänner 1999 eine örtliche Besichtigung durch den Sachverständigen stattgefunden. Nach näherer Beschreibung des Wohnhauses führte der Sachverständige unter Punkt 2.40 "Bauzustand" aus, soweit durch bloßen Augenschein erkennbar, befinde sich das Gebäude in gutem Zustand. Dachdeckung, Dachverblechung und Außenputz würden offensichtlich regelmäßig instand gehalten. Schon während der Bauzeit und auch danach seien aber im Kellerbereich Schäden durch drückendes Hangwasser entstanden, die gemäß Schreiben vom 8. Jänner 1999 durch Dipl.-Ing. H. im Zeitraum zwischen März und Juni 1993 saniert worden seien, aber mögliche Schäden an der baulichen Substanz im betroffenen Bereich verursacht hätten. Da dies die tragende Bausubstanz betreffe, die durch die Hanglage zusätzlich starken Beanspruchungen ausgesetzt sei, seien auch in Zukunft Schäden an der Gebäudesubstanz nicht auszuschließen. Unter Punkt 3.10 "Bestehender Zustand und wirtschaftliche Gesamtlebensdauer" führte der Sachverständige aus, seit dem zweiten Weltkrieg würden Wohnhäuser für eine wirtschaftliche Gesamtlebensdauer von 60 bis 80 Jahren konzipiert und die Miete aus der Verzinsung und Amortisation ermittelt. Das Wohnhaus entspreche hinsichtlich Raumkonzeption und Bauweise "den heutigen Anforderungen". Der bestehende Superädifikatsvertrag sei zwar unbefristet abgeschlossen, stelle aber einen gewichtigen Abwertungsgrund dar, weil die Möglichkeit einer Leerstehung eine superädifikatsrechtliche Kündigung zur Folge haben könne. In diesem Fall müsse aber der Gebäudeeigentümer (Beschwerdeführerin) mit einer empfindlichen Abwertung bei der Gebäudeablöse rechnen. Die wirtschaftliche Gesamtlebensdauer sei daher mit 25 Jahren anzusetzen. Unter Punkt 3.20 "Technische Gesamtlebensdauer" führte der Sachverständige aus, die offenbar nicht endgültig behebbare Nässeeinwirkung im erdberührten Kellerbereich beeinträchtige Fundamente und Kellerwände und rechtfertige ebenso eine deutliche Abminderung der technischen Gesamtlebensdauer auf 25 Jahre. Unter Punkt 3.20 "Gesamtnutzungsdauer" kommt der Sachverständige zum Schluss, die wirtschaftliche und technische Gesamtnutzungsdauer sei daher mit 25 Jahren vom Zeitpunkt der Nutzung an anzusetzen.
Das im Gutachten des Dipl.-Ing. Z. erwähnte Schreiben des Dipl.-Ing. H. vom 8. Jänner 1999 war an die Beschwerdeführerin gerichtet und führte an, dass im Kellergeschoss des in Rede stehenden Gebäudes durch einen Bauschaden - verursacht durch das ausführende Bauunternehmen Ing. T. - zeitweise ein massiver Wassereintritt erfolgt sei. Im Zeitraum März bis Juni 1993 sei Dipl.-Ing. H. mit der Behebung dieses Problems und der Sanierung des Schadens beauftragt gewesen. Im bereits fertig gestellten Objekt habe die Baufirma Ing. T. im Kellergeschoss innen den gesamten Fußbodenaufbau bis zur Fundamentoberkante und teilweise den Wandverputz entfernen und nach dem Einbau einer neuen Dichtungsbahn im Bereich des Lichtschachtes gesamt neu herstellen sowie außen eine fachgerechte Sanierung einschließlich einer Erneuerung der Isolierung und einer Schotterhinterfüllung durchführen müssen. Durch den lang anhaltenden Wassereintritt "(seit Baubeginn rd. 1989/90)" seien dadurch möglicherweise Schäden an der baulichen Substanz im Fundamentbereich zu erwarten, deren Ausmaß derzeit noch nicht abzusehen sei, vor allem weil das Objekt sich in starker Hanglange befinde und starkem Erddruck sowie Wasserdruck ausgesetzt sei.
Die belangte Behörde holte von den Sachverständigen F.S., T.S. und Ing. H.S. ein mit 15. Mai 2000 datiertes Gutachten "zur Ermittlung der Restnutzungsdauer des Zweifamilienwohnhauses" ein. Darin wird ausgeführt, am 10. November 1999 habe ein "Befundaufnahmetermin" stattgefunden. Nach einer Baubeschreibung stellten die Sachverständigen fest, die Baukonstruktion, Baustoffe, Ausstattungen usw. in Verbindung mit der nach der näher angeführten Literatur für die einzelnen Bauteile angeführten durchschnittlichen Nutzungsdauer gäben keinen Anlass zu einer einschränkenden Beurteilung der technischen Lebensdauer. Beim in Rede stehenden Bauwerk sei eine sehr solide, technisch einwandfreie Ausführung und eine gute bis sehr gute Ausstattung gegeben. Zu dem im Schreiben des Dipl.-Ing. H. vom 8. Jänner 1999 angeführten Bauschaden durch einen zeitweise massiven Wassereintritt bemerkten die Sachverständigen, dass der Augenschein am 10. November 1999 angesichts des bestehenden ordnungsgemäßen Zustandes eine Feststellung von Auswirkungen der Mängel, die zu Undichtheiten geführt hätten, nicht zugelassen habe. Die unter Leitung und Aufsicht des Dipl.-Ing. H. vorgenommene Verbesserung des Werkes, "d. h. Sanierung bzw. Mängelbehebung", sei offensichtlich derartig sorgfältig und sachgerecht vorgenommen worden, dass durch die exakte Auftragserfüllung durch Dipl.-Ing. H. eine restlose Behebung stattgefunden habe und dadurch weitere Schäden hintangehalten worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Keller-Betonwand - beim gegenständlichen Kellergeschoss handle es sich um eine in sich ausgesteifte und geschlossene statische Gesamtkonstruktion - durch einen vermutlich durch eine mangelhaft hergestellte Abdichtung oder durch einen ähnlichen Mangel hervorgerufenen lokalen Wassereintritt in der baulichen Substanz beeinträchtigt sein sollte oder Schäden zu erwarten seien. Die im Gutachten des Dipl.-Ing. Z. erwähnte Abminderung der technischen Gesamtlebensdauer um 25 % wegen der "offenbar nicht endgültigen behebbaren Nässeeinwirkung im erdberührten Kellerbereich" und den Umstand, dass "auch in Zukunft Schäden an der Gebäudesubstanz nicht auszuschließen" seien, könnten die Sachverständigen nicht nachvollziehen. Derartige, zum Zeitpunkt des Einsatzes des Dipl.- Ing. H. bestehende Vermutungen betreffend mögliche Schäden hätten zu einer Mängelbehebung führen müssen. Unter der Aufsicht des Dipl.-Ing. H. seien offensichtlich eine Mängelbehebung erfolgreich durchgeführt und die undichte Kellerwand saniert worden. Eine von Dipl.-Ing. Z. erwähnte "offenbar nicht endgültig behebbare Nässeeinwirkung" habe augenscheinlich nicht festgestellt werden können. Die in den Äußerungen der Dipl.-Ing. H. und Z. geäußerten Befürchtungen, die in einer Beurteilung der Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren gipfelten, seien daher nicht zutreffend. Zusammenfassend gelangten die Sachverständigen zu einer Nutzungsdauer von etwa 80 Jahren.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Streitjahre im Instanzenzug fest.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 24. April 2002, 2001/13/0198, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil im Berufungssenat als Stellvertreter bestellte Mitglieder mitgewirkt hatten, ohne dass eine Verhinderung der entsendeten Mitglieder gegeben gewesen wäre.
In der im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. November 2002 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die Bemessungsgrundlage mit einem näher angeführten Betrag auf bewegliche Wirtschaftsgüter entfalle, die jedenfalls "auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben" seien. Zur Nutzungsdauer "der Liegenschaft" verweise er darauf, dass das "Mietverhältnis" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann durch den Tod der Beschwerdeführerin erlöschen würde und damit die Nutzungsdauer des Gebäudes nicht länger sein könne als die effektive Lebenserwartung der Beschwerdeführerin (welche im Streitjahr 1990 das 42. Lebensjahr vollendete). Der Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beinhalte ein Weitergaberecht auf zehn Jahre, welches mit seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Sperrfrist gleichkomme. Innerhalb dieser zehn Jahre habe die Beschwerdeführerin durch die hohen Mieterträge bereits ihr eigenes Kapital sowie die Zinsen verdient. Nach Ablauf dieser Zehnjahres-Frist sei der Mietvertrag von beiden Seiten monatlich kündbar. Weiters sei bei der Begutachtung von Superädifikaten eine Qualifizierung der rechtlichen Abnützung vorzunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführerin u.a. insoweit Folge, als sie bei der AfA für das in Rede stehende Zweifamilienhaus hinsichtlich einer Reihe aufgeführter Wirtschaftsgüter (Küche, eingebaute Geräte, Gaskessel, Badezimmereinrichtung, usw.) mit einer näher angeführten Bemessungsgrundlage eine Nutzungsdauer von zehn Jahren annahm, wodurch sich die jährliche AfA gegenüber den bekämpften Bescheiden des Finanzamtes dementsprechend erhöhte. Hinsichtlich der (restlichen) AfA für das in Rede stehende Gebäude selbst legte die belangte Behörde der im Instanzenzug vorgenommenen Einkommensteuerfestsetzung Werbungskosten zu Grunde, wobei sie von einem AfA-Satz von 1,5 % ausging.
Zur eingewendeten Verjährung hinsichtlich des Jahres 1990 führte die belangte Behörde aus, der Einkommensteuerbescheid 1990 vom 12. Mai 1992 und die im Zeitraum zwischen 9. Jänner und 13. Juni 1996 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung hätten den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen, weshalb eine Bemessungsverjährung nicht eingetreten sei.
Zur Berichtigung nach § 293b BAO hielt die belangte Behörde fest, dass die den Einkommensteuererklärungen für 1990 bis 1993 zu Grunde gelegte Nutzungsdauer von zehn Jahren ohne betreffenden Nachweis dem § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG&nb