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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §115 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dkfm. K R in W, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Eitelbergergasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 3. Mai 2002, Zlen. RV/803-15/99, RV/344-15/2000 und RV/136-15/2001, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dkfm. K R in W, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Eitelbergergasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch eins, vom 3. Mai 2002, Zlen. RV/803-15/99, RV/344-15/2000 und RV/136-15/2001, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer - ein Wirtschaftstreuhänder im Ruhestand - war bis zum Jahr 1996 Hälfteeigentümer von vier bebauten Liegenschaften in Wien, deren zweiter Hälfteanteil jeweils seiner Schwester gehörte. Die aus dem Beschwerdeführer und seiner Schwester bis zum Jahr 1996 bestandenen Hausgemeinschaften nutzten die auf den Liegenschaften stehenden Zinshäuser zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Am 12. März 1996 schloss der Beschwerdeführer mit seiner Schwester einen Vertrag, mit welchem ihm seine Schwester ihre Hälfteanteile (u.a. auch) an diesen vier Zinshäusern gegen Leibrente übertrug, sodass er mit Verbücherung dieses Vertrages Alleineigentümer der Häuser wurde. Während die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der steuerrechtlichen Beurteilung dieses Vorganges als unentgeltlichen Erwerbes der Liegenschaftshälften mit der Rechtsfolge der Berechtigung des Beschwerdeführers zum Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) hinsichtlich der erworbenen Liegenschaftshälften übereinstimmen, steht die Höhe der jeweiligen fiktiven Anschaffungskosten der Liegenschaftshälften ebenso in Streit wie die für diese AfA anzusetzende Restnutzungsdauer.
Den Abgabenerklärungen für die Streitjahre legte der Beschwerdeführer Überschussrechnungen für seine Einkünfte aus der Vermietung der Häuser zu Grunde, in denen er bei Ermittlung der mit 2 % angesetzten AfA für die im Jahre 1996 erworbenen Hälfteanteile dieser Häuser von den geschätzten fiktiven Anschaffungskosten jeweils einen Anteil von 25 % für Grund und Boden abgezogen hatte. Auf diese Weise war er für die erworbenen Hälfteanteile zu (für das Jahr 1996 - mit Ausnahme des Objektes am Währingergürtel - nur zur Hälfte geltend gemachten) Jahresbeträgen an AfA in folgender Höhe gelangt:
Objekt:
AfA:
Kienmayergasse
S 47.250,--
Lazarettgasse
S 51.000,--
Arbesbachgasse
S 65.250,--
Währingergürtel
S 41.250,--
Auf Grund eines - die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten der erworbenen Liegenschaftshälften betreffenden - telefonischen Vorhalts übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine Ablichtung des Leibrentenvertrages, gab die (zwischen 1883 und 1907) gelegenen Baujahre der in Rede stehenden Häuser bekannt und äußerte, dass die fiktiven Anschaffungskosten den derzeitigen Verkehrswerten der Liegenschaften entsprächen und "auf Grund der üblichen Renditen auch unter Zuhilfenahme der aliquoten Neubauwerte der Versicherungen"