RS Vwgh 2015/7/29 Ra 2015/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §13;
FlVfGG §36;
FlVfGG §37;
WWSGG §27;
WWSGG §35;
WWSLG Krnt 2003 §35;
WWSLG Krnt 2003 §46;

Rechtssatz

Dem Flurverfassungsrecht wohnt der Grundgedanke inne, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern und gegebenenfalls eine Minderheitenbeschwerde dagegen erheben müssen. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Berufungsrecht zu. Hinter diesem Berufungsausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen (vgl. E 16. Dezember 2010, 2008/07/0191; E 9. November 2006, 2005/07/0123, VwSlg 17050 A/2006; E 11. September 1997, 97/07/0147). Daraus ist als Grundsatz ableitbar, dass es keine Rechtsmittelbefugnis einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder gegen die auf Grund von Organbeschlüssen der Agrargemeinschaft ergangenen Bescheide der Agrarbehörde gibt. Existiert kein Gemeinschaftsbeschluss der Agrargemeinschaft (weder in Form einer uneingeschränkten Zustimmung zum Übereinkommen, noch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Genehmigungsbescheid), so ist fraglich, ob ein Mitglied einer Agrargemeinschaft in einem solchen Fall unmittelbar gegen den Bescheid der Agrarbehörde mit Rechtsmittel vorgehen kann. Während einem Mitglied bei Vorliegen eines Beschlusses der Agrargemeinschaft die Möglichkeit zur Bekämpfung des Beschlusses eingeräumt ist und es so seine Rechtsstellung wahren kann, ist dieser Weg in Fällen, wo kein solcher Beschluss vorliegt, nicht gangbar.Dem Flurverfassungsrecht wohnt der Grundgedanke inne, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern und gegebenenfalls eine Minderheitenbeschwerde dagegen erheben müssen. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Berufungsrecht zu. Hinter diesem Berufungsausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der Agrarbehörde die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen vergleiche E 16. Dezember 2010, 2008/07/0191; E 9. November 2006, 2005/07/0123, VwSlg 17050 A/2006; E 11. September 1997, 97/07/0147). Daraus ist als Grundsatz ableitbar, dass es keine Rechtsmittelbefugnis einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder gegen die auf Grund von Organbeschlüssen der Agrargemeinschaft ergangenen Bescheide der Agrarbehörde gibt. Existiert kein Gemeinschaftsbeschluss der Agrargemeinschaft (weder in Form einer uneingeschränkten Zustimmung zum Übereinkommen, noch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Genehmigungsbescheid), so ist fraglich, ob ein Mitglied einer Agrargemeinschaft in einem solchen Fall unmittelbar gegen den Bescheid der Agrarbehörde mit Rechtsmittel vorgehen kann. Während einem Mitglied bei Vorliegen eines Beschlusses der Agrargemeinschaft die Möglichkeit zur Bekämpfung des Beschlusses eingeräumt ist und es so seine Rechtsstellung wahren kann, ist dieser Weg in Fällen, wo kein solcher Beschluss vorliegt, nicht gangbar.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070012.L02

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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