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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRKZP 07te Art4;Rechtssatz
Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Revisionswerber gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Der Revisionswerber wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch das angefochtene Erkenntnis nicht beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. E 13. Mai 2005, 2005/02/0095). Aus dem im Art. 4 des 7. ZP MRK normierten Doppelbestrafungsverbot geht kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervor (vgl. E VfGH 27. November 2003, B 666/03). Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig war. Sollte der Revisionswerber befürchten, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. E 27. Februar 2007, 2007/02/0010).Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Revisionswerber gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Der Revisionswerber wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch das angefochtene Erkenntnis nicht beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt vergleiche E 13. Mai 2005, 2005/02/0095). Aus dem im Artikel 4, des 7. ZP MRK normierten Doppelbestrafungsverbot geht kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervor vergleiche E VfGH 27. November 2003, B 666/03). Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig war. Sollte der Revisionswerber befürchten, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken vergleiche E 27. Februar 2007, 2007/02/0010).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020101.L01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015