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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/11/0014Rechtssatz
Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist - so auch die Judikatur des OGH - gemäß §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat, weshalb für sie nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normgebers maßgebend ist (vgl. die Entscheidungen des OGH vom 22. November 1989, 9 ObA 295/89, vom 30. September 1992, 9 ObA 601/92, und vom 12. Juli 1995, 9 ObA 62/95). Bei der Auslegung von Kollektivverträgen ist daher in erster Linie der Wortsinn, auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, wobei zu unterstellen ist, dass diese eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, um einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeizuführen, sowie eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (vgl. die Entscheidungen des OGH vom 11. Jänner 1995, 9 ObA 802/94, und vom 16. Dezember 2008, 8 ObA 82/08d).Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist - so auch die Judikatur des OGH - gemäß Paragraphen 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat, weshalb für sie nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normgebers maßgebend ist vergleiche die Entscheidungen des OGH vom 22. November 1989, 9 ObA 295/89, vom 30. September 1992, 9 ObA 601/92, und vom 12. Juli 1995, 9 ObA 62/95). Bei der Auslegung von Kollektivverträgen ist daher in erster Linie der Wortsinn, auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, wobei zu unterstellen ist, dass diese eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, um einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeizuführen, sowie eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten vergleiche die Entscheidungen des OGH vom 11. Jänner 1995, 9 ObA 802/94, und vom 16. Dezember 2008, 8 ObA 82/08d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110013.J01Im RIS seit
24.09.2015Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018