TE OGH 1989/11/22 9ObA295/89

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Veröffentlicht am 22.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anselm M***, Masseur, Villach, Münzweg 39, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Hellmuth R***, Facharzt für Innere Medizin, Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 39, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 41.194,24 S brutto sA (Revisionsstreitwert 38.209,26 S brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 1989, GZ 7 Ra 16/89-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 1988, GZ 33 Cga 239/88-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.292,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 548,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen:

Soweit der Revisionswerber auf Grund der Aussagen der am Abschluß beteiligten Personen über den Willen der Kollektivvertragsparteien zu treffende Feststellungen vermißt, ist ihm zu erwidern, daß der normative Teil eines Kollektivvertrages gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen ist; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten kommt daher nicht in Betracht (Arb. 9.421; ZAS 1978/16 !Mayer-Maly; Arb. 9.553; Arb. 9.567; Arb. 10.480; Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 33 sowie in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II2 118; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 72). Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (siehe Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff !167). Für den Normadressaten kann daher nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt (vgl. Kuderna aaO 169; Arb. 10.447; Bydlinski in Rummel ABGB § 6 Rz 25). Nur dies wird den an den normativen Teil des Kollektivvertrages zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen gerecht und führt nicht zu dem mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbaren Ergebnis, daß der Kollektivvertragsinhalt von den Normadressaten nur mit archivalischem Fleiß ermittelt werden kann (vgl. Mayer-Maly aaO 146). Der Text des hier anzuwendenden § 4 des Kollektivvertrages für die in Heilbade- und Kuranstalten des Bundeslandes Kärnten beschäftigten Arbeiter lautet:

"Zulage

Werden Dienstnehmer an Arbeitsplätzen eingesetzt, die eine besondere Verschmutzung bewirken, so erhalten diese 20 % des Stundenlohnes als Schmutzlage."

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Normadressat nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung davon ausgehen durfte, daß die 20-%ige Schmutzzulage zusätzlich zum Stundenlohn gebührt und nicht in diesem inkludiert ist. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierten Auslegung bestand für den Normadressaten kein Anlaß, außer Kraft getretene frühere Kollektivverträge zur Ermittlung der Absicht der Kollektivvertragsparteien heranzuziehen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00295.89.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19891122_OGH0002_009OBA00295_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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