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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0206Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Den vorliegenden Revisionen kann - ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf die in dem - im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in den maßgeblichen Rechtsfragen vergleichbaren - Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, dargelegten Gründe ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Den vorliegenden Revisionen kann - ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden vergleiche den Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf die in dem - im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in den maßgeblichen Rechtsfragen vergleichbaren - Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, dargelegten Gründe ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190205.L01.1Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016