RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
37/02 Kreditwesen

Norm

GGG 1984 TP1;
ULSG 2009;
VwGG §21 Abs1 Z1 idF 2013/I/033;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG) ist lediglich die Ermächtigung zu entnehmen, dass der Bundesminister für Finanzen für den Bund Haftungen eingehen kann. Abgesehen davon, dass vor diesem Hintergrund die Bezeichnung der klagenden Partei richtigerweise auf den Bund als Rechtsträger zu lauten gehabt hätte und als Gebührenschuldner (es erfolgte eine Vorschreibung nach TP 1 GGG) folglich nur der Bund in Betracht kam, kann auch Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof (hier in Angelegenheit der Gebührenvorschreibung) nicht die "Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)", sondern nur der Bund sein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1999, 99/07/0090, vom 1. Juli 2005, 2002/03/0294 u.a., und vom 13. September 2006, 2002/13/0228 = VwSlg 8157 F/2006, sowie den Beschluss vom 21. März 2002, 2001/16/0546). [Hier: In ihrer an das Handelsgericht Wien gerichteten Klagsschrift vom 20. Dezember 2013 begehrte die "Republik Österreich" (richtig: der Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, gegenüber sechs beklagten Banken die Feststellung der Nichtigkeit zugunsten dieser Banken nach § 2 ULSG abgegebener Garantieerklärungen in einem bestimmten Ausmaß, in eventu die Aufhebung der übernommenen Haftungen gemäß § 871 ABGB, in eventu deren Aufhebung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (analog § 871 ABGB)].Dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG) ist lediglich die Ermächtigung zu entnehmen, dass der Bundesminister für Finanzen für den Bund Haftungen eingehen kann. Abgesehen davon, dass vor diesem Hintergrund die Bezeichnung der klagenden Partei richtigerweise auf den Bund als Rechtsträger zu lauten gehabt hätte und als Gebührenschuldner (es erfolgte eine Vorschreibung nach TP 1 GGG) folglich nur der Bund in Betracht kam, kann auch Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof (hier in Angelegenheit der Gebührenvorschreibung) nicht die "Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)", sondern nur der Bund sein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1999, 99/07/0090, vom 1. Juli 2005, 2002/03/0294 u.a., und vom 13. September 2006, 2002/13/0228 = VwSlg 8157 F/2006, sowie den Beschluss vom 21. März 2002, 2001/16/0546). [Hier: In ihrer an das Handelsgericht Wien gerichteten Klagsschrift vom 20. Dezember 2013 begehrte die "Republik Österreich" (richtig: der Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, gegenüber sechs beklagten Banken die Feststellung der Nichtigkeit zugunsten dieser Banken nach Paragraph 2, ULSG abgegebener Garantieerklärungen in einem bestimmten Ausmaß, in eventu die Aufhebung der übernommenen Haftungen gemäß Paragraph 871, ABGB, in eventu deren Aufhebung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (analog Paragraph 871, ABGB)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160028.J01

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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