TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2002/13/0228

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §20;
BAO §293;
BAO §7;
BAO §93 Abs2;
BAO §96;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1988 §82;
EStG 1988 §85 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Oktober 2002, Zl. RV/125-15/02, betreffend Haftung für Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Kostenbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Prüfungsauftrag vom 5. November 1998 wurde vom seinerzeitigen Finanzamt für Körperschaften eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 beim "Bundesministerium für Inneres" angeordnet, in deren Durchführung die lohnsteuerliche Behandlung verschiedener Bezugsteile unterschiedlicher Gruppen von Bediensteten dieses Ressorts zur Sprache kam.Mit Prüfungsauftrag vom 5. November 1998 wurde vom seinerzeitigen Finanzamt für Körperschaften eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 151, BAO in Verbindung mit Paragraph 86, EStG 1988 beim "Bundesministerium für Inneres" angeordnet, in deren Durchführung die lohnsteuerliche Behandlung verschiedener Bezugsteile unterschiedlicher Gruppen von Bediensteten dieses Ressorts zur Sprache kam.

Nach Abschluss der Prüfung durch einen mit dem 4. April 2001 datierten Prüfungsbericht erließ das Finanzamt für den 23. Bezirk mit 18. April 2001 einen an das "Bundesministerium für Inneres" adressierten Haftungsbescheid "über den Prüfungszeitraum 1.1.1993 - 31.12.2000", mit welchem der Bescheidadressat unter Berufung auf § 82 EStG 1988 als Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichteten Lohnsteuer im Ausmaß von S 90,701.435,-- (EUR 6,591.530,34) in Anspruch genommen wurde. In dem zur Begründung angeschlossenen, als "Beilage 1 zum Lohnsteuerprüfungsbericht vom 4.4.2001" überschriebenen Beiblatt wurde dabei Folgendes ausgeführt:Nach Abschluss der Prüfung durch einen mit dem 4. April 2001 datierten Prüfungsbericht erließ das Finanzamt für den 23. Bezirk mit 18. April 2001 einen an das "Bundesministerium für Inneres" adressierten Haftungsbescheid "über den Prüfungszeitraum 1.1.1993 - 31.12.2000", mit welchem der Bescheidadressat unter Berufung auf Paragraph 82, EStG 1988 als Arbeitgeber für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichteten Lohnsteuer im Ausmaß von S 90,701.435,-- (EUR 6,591.530,34) in Anspruch genommen wurde. In dem zur Begründung angeschlossenen, als "Beilage 1 zum Lohnsteuerprüfungsbericht vom 4.4.2001" überschriebenen Beiblatt wurde dabei Folgendes ausgeführt:

Die im § 82 Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) dem Beamten des Exekutivdienstes für besondere Gefährdung eingeräumte Vergütung und die im § 83 leg. cit. dem Beamten des Exekutivdienstes für wachespezifische Belastungen eingeräumte Vergütung seien allen exekutivdienstfähigen Beamten steuerfrei ausbezahlt worden. Die steuerfreie Auszahlung sei dabei auch an solche Beamte erfolgt, die keine unter besonderer Erschwernis oder Gefahr zu leistende Tätigkeit erbracht hätten. Die solchen Personen - im Regelfall Verwaltungsbeamte im Innendienst - gezahlten Zulagen seien keine steuerfreien Bezüge im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 und daher nachzuversteuern. Ebenso nachzuversteuern seien die während des Urlaubes mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlten Zulagen, weil während dieser Zeit Arbeitsleistungen mit den im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erbracht werden könnten. Dies gelte auch für eine zwölfmal jährlich zuerkannte Erhöhung der Gefahrenzulage in Ansehung des Urlaubsmonates. Die den Bediensteten in Telefonzentralen gewährte Telefondienstzulage sei nicht als steuerfrei im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen und deshalb nachzuversteuern gewesen, was ebenso für jene Zulage gelte, die Bedienstete für "Zweisprachigkeit" steuerfrei ausbezahlt erhalten hätten. Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen nach § 26 EStG 1988 steuerfrei bezahlte "Reinigungspauschalien" seien nachzuversteuern gewesen, weil pauschale Auslagenersätze grundsätzlich steuerpflichtig seien, bei entsprechendem Nachweis aber Werbungskosten darstellen könnten. Die den Gendarmeriebeamten für die Reinigung der Dienstfahrzeuge gewährte Aufwandsentschädigung bis zu einem Höchstausmaß von S 200,-- pro Monat stelle lohnsteuerpflichtige Einkünfte nach § 25 EStG 1988 dar und sei deshalb ebenfalls nachzuversteuern gewesen. Die Höhe der aus den einzelnen Beanstandungen resultierenden Bemessungsgrundlagen der Nachversteuerung und des jeweiligen Nachforderungsbetrages wurde bei den einzelnen Punkten angeführt.Die im Paragraph 82, Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) dem Beamten des Exekutivdienstes für besondere Gefährdung eingeräumte Vergütung und die im Paragraph 83, leg. cit. dem Beamten des Exekutivdienstes für wachespezifische Belastungen eingeräumte Vergütung seien allen exekutivdienstfähigen Beamten steuerfrei ausbezahlt worden. Die steuerfreie Auszahlung sei dabei auch an solche Beamte erfolgt, die keine unter besonderer Erschwernis oder Gefahr zu leistende Tätigkeit erbracht hätten. Die solchen Personen - im Regelfall Verwaltungsbeamte im Innendienst - gezahlten Zulagen seien keine steuerfreien Bezüge im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 und daher nachzuversteuern. Ebenso nachzuversteuern seien die während des Urlaubes mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlten Zulagen, weil während dieser Zeit Arbeitsleistungen mit den im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erbracht werden könnten. Dies gelte auch für eine zwölfmal jährlich zuerkannte Erhöhung der Gefahrenzulage in Ansehung des Urlaubsmonates. Die den Bediensteten in Telefonzentralen gewährte Telefondienstzulage sei nicht als steuerfrei im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 anzusehen und deshalb nachzuversteuern gewesen, was ebenso für jene Zulage gelte, die Bedienstete für "Zweisprachigkeit" steuerfrei ausbezahlt erhalten hätten. Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen nach Paragraph 26, EStG 1988 steuerfrei bezahlte "Reinigungspauschalien" seien nachzuversteuern gewesen, weil pauschale Auslagenersätze grundsätzlich steuerpflichtig seien, bei entsprechendem Nachweis aber Werbungskosten darstellen könnten. Die den Gendarmeriebeamten für die Reinigung der Dienstfahrzeuge gewährte Aufwandsentschädigung bis zu einem Höchstausmaß von S 200,-- pro Monat stelle lohnsteuerpflichtige Einkünfte nach Paragraph 25, EStG 1988 dar und sei deshalb ebenfalls nachzuversteuern gewesen. Die Höhe der aus den einzelnen Beanstandungen resultierenden Bemessungsgrundlagen der Nachversteuerung und des jeweiligen Nachforderungsbetrages wurde bei den einzelnen Punkten angeführt.

Eine als "Beilage 2 zum Lohnsteuerprüfungsbericht vom 4.4.2001" überschriebene weitere Begründungsbeilage des Haftungsbescheides vom 18. April 2001 enthält eine tabellarische Darstellung der aus den einzelnen Beanstandungen resultierenden Nachforderungsbeträge in ihrer jeweiligen Aufgliederung auf die nachgeordneten Dienststellen des geprüften Ressorts.

Die namens des "Bundesministerium für Inneres" gegen den Haftungsbescheid erhobene Berufung wurde mit folgenden Ausführungen begründet:

Die Gefahren- und Erschwerniszulagen seien bei einem wesentlichen Teil der betroffenen Bediensteten wegen Überschreitung der Freigrenze bereits versteuert worden, was ihre erneute Besteuerung als unzulässig erweise. Der vom Finanzamt angewandte (fiktive) Steuertarif für das Jahr 2000 im Ausmaß von 42 % könne nicht nachvollzogen werden, er entspreche auch nicht der tatsächlichen durchschnittlichen Höhe der Einkommen der Bediensteten. Des Weiteren habe das Finanzamt nicht bedacht, dass vom Bruttobetrag der Gefahrenzulage zunächst der Pensionsbeitrag und der Sozialversicherungsbeitrag abzuziehen gewesen wäre. Die Anzahl der Bezieher einer Vergütung für besondere Gefährdung sei in den einzelnen Monaten durchaus unterschiedlich gewesen, was tabellarisch dargestellt wurde. Tatsächlich seien im Jahr 2000 insgesamt 54.543 Auszahlungsvorgänge der Gefahrenzulage festzustellen, während der Annahme des Finanzamtes, es hätten "im Prüfungszeitraum" 5.005 Bedienstete die Vergütung bezogen, eine Anzahl von 60.060 Auszahlungsvorgängen entsprechen würde, die mit den tatsächlich festzustellenden Auszahlungsvorgängen nicht übereinstimme. Zur Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit von Exekutivbediensteten sei darauf hinzuweisen, dass eine solche eben nicht bloß für den Außendienst, sondern auch für andere Verwendungen bestehe. Jede Exekutivdienststelle sei wegen des hohen Konfliktpotenziales, das den dort durchgeführten Amtshandlungen innewohne, eine im besonderen Maße gefahrengeneigte Örtlichkeit; an die Ermordung eines Sicherheitswachebeamten in einem Wachzimmer im Jahre 1986 sei zu erinnern. Das erhöhte Konfliktpotenzial im Rahmen des Parteienverkehrs bei Exekutivdienststellen liege oft auch in davor gelegenen Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten begründet. Darüber hinaus seien Exekutivbeamte auch dann, wenn sie sich außer Dienst befänden, gesetzlich dazu verpflichtet, sich in den Dienst zu stellen, wenn ein dienstliches Einschreiten erforderlich sei. Exekutivbeamte begäben sich damit auch in ihrer Freizeit in eine Situation, die durchaus als gefahrengeneigt bezeichnet werden müsse. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 82 GehG sei eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber allein auf die Zugehörigkeit zum Berufsstand des Exekutivbeamten abgestellt habe und allen Angehörigen dieses Berufsstandes diese Gefahrenzulage habe zuerkennen wollen, ohne auf einen bestimmten Prozentsatz an tatsächlich verrichtetem exekutiven Außendienst abzustellen. Nach der den gehaltsrechtlichen Bestimmungen zu Grunde liegenden, in den Gesetzesmaterialien explizit zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers müsse dem im § 68 Abs. 5 EStG 1988 normierten Tatbestandsmerkmal des "Überwiegens" durch den Umstand der bloßen Zugehörigkeit zum Berufsstand der Exekutive bereits entsprochen sein. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde für die Steuerbegünstigung auch nicht zwingend auf die konkrete Dauer der betroffenen Tätigkeit, sondern darauf abgestellt, ob es sich um eine typische Berufsgefahr handle. Ferner habe das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesministerium für Inneres im Jahre 1999 einen Nebengebührenkatalog übermittelt, welcher nach dem Begleitschreiben hiezu sämtliche nebengebührenrelevante Regelungen enthalten habe, womit das Bundesministerium für Inneres zu Recht davon habe ausgehen können, dass sämtlichen früheren Vorschriften derogiert worden sei. Für das hier relevante Jahr 2000 habe vom Bundesministerium für Inneres nur "auf Basis der in diesem Nebengebührenkatalog mitgeteilten Ziffernschlüssel angewiesen" werden können. Der mitgeteilte Ziffernschlüssel habe für die betroffene Vergütung für besondere Gefährdung durchgehend und unabhängig vom Ausmaß des Anteiles an exekutivem Außendienst die Zahl 9850 aufgewiesen, welche für lohnsteuerfreie Behandlung stehe. Der Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk stehe mit den dem Bundesministerium für Inneres vom Bundesministerium für Finanzen mitgeteilten Vorgangsweisen in diametralem Gegensatz. Die Nachversteuerung von Vergütungen für den Urlaubsmonat stehe mit näher angeführten Regelungen des GehG in Widerspruch und der Grund einer Nachversteuerung allein der Zulagenerhöhung sei nicht nachvollziehbar. Weshalb die Telefondienstzulage und die Zulage für die Zweisprachigkeit nicht unter die lohnsteuerrechtliche Begünstigung fallen sollten, werde vom Finanzamt nicht einsichtig begründet und die Ausführungen zur Erforderlichkeit des vorherigen Abzugs von Pensionsbeitrag und Sozialversicherungsbeiträgen träfen auch für die aus diesem Titel ermittelten Nachforderungsbeträge zu. Die für die Reinigungspauschalien ausgewiesene Summe der Lohnsteuernachzahlung könne nicht richtig sein, weil im Bereich der Gruppe Bundesgendarmerie über 200 Stundenhelferinnen auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht der Lohnsteuerpflicht unterlägen, während das Finanzamt "sämtliche Bedienstete unterschiedslos der Schätzung unterzogen" habe. Das Reinigen eines Dienstfahrzeuges schließlich sei als Nebentätigkeit einzustufen, die nicht in der Dienstzeit durchgeführt werden dürfe. Die dafür vom Bund gewährten Vergütungen unterlägen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch der Lohnsteuer, was aus der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 abzuleiten sei. Es werde deshalb insgesamt "namens der Republik Österreich - Bundesministerium für Inneres" der Antrag gestellt, die nachgeforderten Abgaben mangels lohnsteuerpflichtiger Tatbestände mit S 0,-- festzustellen.Die Gefahren- und Erschwerniszulagen seien bei einem wesentlichen Teil der betroffenen Bediensteten wegen Überschreitung der Freigrenze bereits versteuert worden, was ihre erneute Besteuerung als unzulässig erweise. Der vom Finanzamt angewandte (fiktive) Steuertarif für das Jahr 2000 im Ausmaß von 42 % könne nicht nachvollzogen werden, er entspreche auch nicht der tatsächlichen durchschnittlichen Höhe der Einkommen der Bediensteten. Des Weiteren habe das Finanzamt nicht bedacht, dass vom Bruttobetrag der Gefahrenzulage zunächst der Pensionsbeitrag und der Sozialversicherungsbeitrag abzuziehen gewesen wäre. Die Anzahl der Bezieher einer Vergütung für besondere Gefährdung sei in den einzelnen Monaten durchaus unterschiedlich gewesen, was tabellarisch dargestellt wurde. Tatsächlich seien im Jahr 2000 insgesamt 54.543 Auszahlungsvorgänge der Gefahrenzulage festzustellen, während der Annahme des Finanzamtes, es hätten "im Prüfungszeitraum" 5.005 Bedienstete die Vergütung bezogen, eine Anzahl von 60.060 Auszahlungsvorgängen entsprechen würde, die mit den tatsächlich festzustellenden Auszahlungsvorgängen nicht übereinstimme. Zur Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit von Exekutivbediensteten sei darauf hinzuweisen, dass eine solche eben nicht bloß für den Außendienst, sondern auch für andere Verwendungen bestehe. Jede Exekutivdienststelle sei wegen des hohen Konfliktpotenziales, das den dort durchgeführten Amtshandlungen innewohne, eine im besonderen Maße gefahrengeneigte Örtlichkeit; an die Ermordung eines Sicherheitswachebeamten in einem Wachzimmer im Jahre 1986 sei zu erinnern. Das erhöhte Konfliktpotenzial im Rahmen des Parteienverkehrs bei Exekutivdienststellen liege oft auch in davor gelegenen Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten begründet. Darüber hinaus seien Exekutivbeamte auch dann, wenn sie sich außer Dienst befänden, gesetzlich dazu verpflichtet, sich in den Dienst zu stellen, wenn ein dienstliches Einschreiten erforderlich sei. Exekutivbeamte begäben sich damit auch in ihrer Freizeit in eine Situation, die durchaus als gefahrengeneigt bezeichnet werden müsse. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 82, GehG sei eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber allein auf die Zugehörigkeit zum Berufsstand des Exekutivbeamten abgestellt habe und allen Angehörigen dieses Berufsstandes diese Gefahrenzulage habe zuerkennen wollen, ohne auf einen bestimmten Prozentsatz an tatsächlich verrichtetem exekutiven Außendienst abzustellen. Nach der den gehaltsrechtlichen Bestimmungen zu Grunde liegenden, in den Gesetzesmaterialien explizit zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers müsse dem im Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 normierten Tatbestandsmerkmal des "Überwiegens" durch den Umstand der bloßen Zugehörigkeit zum Berufsstand der Exekutive bereits entsprochen sein. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde für die Steuerbegünstigung auch nicht zwingend auf die konkrete Dauer der betroffenen Tätigkeit, sondern darauf abgestellt, ob es sich um eine typische Berufsgefahr handle. Ferner habe das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesministerium für Inneres im Jahre 1999 einen Nebengebührenkatalog übermittelt, welcher nach dem Begleitschreiben hiezu sämtliche nebengebührenrelevante Regelungen enthalten habe, womit das Bundesministerium für Inneres zu Recht davon habe ausgehen können, dass sämtlichen früheren Vorschriften derogiert worden sei. Für das hier relevante Jahr 2000 habe vom Bundesministerium für Inneres nur "auf Basis der in diesem Nebengebührenkatalog mitgeteilten Ziffernschlüssel angewiesen" werden können. Der mitgeteilte Ziffernschlüssel habe für die betroffene Vergütung für besondere Gefährdung durchgehend und unabhängig vom Ausmaß des Anteiles an exekutivem Außendienst die Zahl 9850 aufgewiesen, welche für lohnsteuerfreie Behandlung stehe. Der Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk stehe mit den dem Bundesministerium für Inneres vom Bundesministerium für Finanzen mitgeteilten Vorgangsweisen in diametralem Gegensatz. Die Nachversteuerung von Vergütungen für den Urlaubsmonat stehe mit näher angeführten Regelungen des GehG in Widerspruch und der Grund einer Nachversteuerung allein der Zulagenerhöhung sei nicht nachvollziehbar. Weshalb die Telefondienstzulage und die Zulage für die Zweisprachigkeit nicht unter die lohnsteuerrechtliche Begünstigung fallen sollten, werde vom Finanzamt nicht einsichtig begründet und die Ausführungen zur Erforderlichkeit des vorherigen Abzugs von Pensionsbeitrag und Sozialversicherungsbeiträgen träfen auch für die aus diesem Titel ermittelten Nachforderungsbeträge zu. Die für die Reinigungspauschalien ausgewiesene Summe der Lohnsteuernachzahlung könne nicht richtig sein, weil im Bereich der Gruppe Bundesgendarmerie über 200 Stundenhelferinnen auf Grund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht der Lohnsteuerpflicht unterlägen, während das Finanzamt "sämtliche Bedienstete unterschiedslos der Schätzung unterzogen" habe. Das Reinigen eines Dienstfahrzeuges schließlich sei als Nebentätigkeit einzustufen, die nicht in der Dienstzeit durchgeführt werden dürfe. Die dafür vom Bund gewährten Vergütungen unterlägen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch der Lohnsteuer, was aus der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 abzuleiten sei. Es werde deshalb insgesamt "namens der Republik Österreich - Bundesministerium für Inneres" der Antrag gestellt, die nachgeforderten Abgaben mangels lohnsteuerpflichtiger Tatbestände mit S 0,-- festzustellen.

Einem als Mängelbeseitigungsauftrag formulierten Konkretisierungsersuchen des Finanzamtes entsprechend wurde für die berufungswerbende Partei mit einem Schriftsatz vom 28. Oktober 2001 weiteres Vorbringen erstattet. Nach Wiederholung des Vorbringens, dass der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes schon wegen seines Widerspruches zu dem dem Bundesministerium für Inneres mitgeteilten Nebengebührenschlüssel für das Jahr 2000 rechtswidrig sei, wurde das Präzisierungsersuchen des Finanzamtes als Versuch kritisiert, die der Abgabenbehörde obliegende Beweislast auf die Partei zu überwälzen. Neben Ausführungen zu einzelnen Detailfragen wurde auch in diesem Schriftsatz am Berufungsbegehren auf "Nullstellung" festgehalten.

Über 20.000 Exekutivbedienstete erstatteten Beitrittserklärungen zur Berufung, in denen die Berufungsargumente aufgegriffen wurden und zusätzlich noch die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk zur Bescheiderlassung für sämtliche dienstbehördliche Bereiche des Bundesministeriums für Inneres in Zweifel gezogen wurde.

Einen mit Rücksicht auf dieses Vorbringen erlassenen Vorhalt des Finanzamtes zur Frage der Arbeitgebereigenschaft anderer Dienststellen als des Bundesministeriums für Inneres beantwortete das angesprochene Bundesministerium mit einem Schreiben vom 7. Mai 2000, in welchem es darauf hinwies, dass sich die Eigenständigkeit im Einzelnen angesprochener 33 Dienstbehörden oder Personalstellen schon aus der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 und der Personalstellenverordnung 1999 ergebe. Die Kompetenz zur eigenständigen Vornahme von Personalmaßnahmen sei im Katalog dieser Vorschriften aufgelistet. Den nachgeordneten Behörden komme in den betroffenen Angelegenheiten die volle Verantwortlichkeit eines Dienstgebers zu. Wenngleich sich Bescheide nicht an eine Behörde, sondern an den Rechtsträger zu richten hätten, sei mit der Zuordnung des Bescheides zum Adressaten "Bund" diesfalls aber nicht die Folge verbunden, dass die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde sich ausschließlich nach dem Umstand des Sitzes der obersten Dienststelle orientieren dürfe. Es werde deshalb auch vom Bundesministerium für Inneres die Auffassung vertreten, dass der Bescheid zwar gegenüber dem Rechtsträger "Bund" zu erlassen gewesen sei, dies jedoch gesondert für jeden dienstbehördlichen Bereich. Dass der Bescheid des Finanzamts "nicht gegenüber der Republik Österreich, sondern dem Bundesministerium für Inneres" erlassen worden sei, könnte ebenso "eine gewisse Rechtswidrigkeit" zur Folge haben. Angeschlossen waren diesem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres eine Vielzahl dienstbehördlicher Erledigungen nachgeordneter Dienststellen aus dem betroffenen Ressort.

Mit dem an die "Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Inneres z.H. Finanzprokuratur" adressierten Bescheid gab die belangte Behörde der "der Republik Österreich" zugerechneten Berufung, welcher die in einer Beilage angeführten Arbeitnehmer beigetreten seien (diese Beilage sei Bestandteil der vorliegenden Berufungsentscheidung), teilweise Folge, indem sie den bekämpften Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien dahin abänderte, dass die Lohnsteuernachforderung mit einem Betrag von EUR 2,892.187,74 anstatt bisher EUR 6,591.530,34 festgesetzt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst Ausführungen zum Bescheidadressaten und zur Zuständigkeit. Das Bundesministerium für Inneres, das vom Finanzamt als Bescheidadressat gewählt worden sei, sei nicht Träger von Rechten und Pflichten. Der Bescheid wäre deshalb richtigerweise an "den Bund (Republik Österreich)" zu richten gewesen. Diesem Mangel der Bescheidadressierung durch das Finanzamt sei jedoch lediglich der Charakter eines solchen Fehlers in der Bezeichnung des Bescheidadressaten beizumessen, der dem "richtigen Bescheidverständnis" nicht im Wege stehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, Slg. N.F. Nr. 6.675/F). Dem Einwand einer Unzuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien sei entgegenzuhalten, dass Bescheidadressat derjenige sei, an den das Leistungsgebot gerichtet sei, was nach § 82 EStG 1988 im vorliegenden Fall der Arbeitgeber habe sein müssen. Da nach § 85 Abs. 1 EStG 1988 die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten hätten, komme den dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststellen die Eigenschaft eines Arbeitgebers im Sinne der §§ 82 und 85 EStG 1988 nicht zu. Arbeitgeber im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen sei auch für die bei den dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststellen beschäftigten Bediensteten der Bund. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien zur Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber dem Bund ergebe sich aus § 8 Abs. 1 AVOG.In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst Ausführungen zum Bescheidadressaten und zur Zuständigkeit. Das Bundesministerium für Inneres, das vom Finanzamt als Bescheidadressat gewählt worden sei, sei nicht Träger von Rechten und Pflichten. Der Bescheid wäre deshalb richtigerweise an "den Bund (Republik Österreich)" zu richten gewesen. Diesem Mangel der Bescheidadressierung durch das Finanzamt sei jedoch lediglich der Charakter eines solchen Fehlers in der Bezeichnung des Bescheidadressaten beizumessen, der dem "richtigen Bescheidverständnis" nicht im Wege stehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, Slg. N.F. Nr. 6.675/F). Dem Einwand einer Unzuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien sei entgegenzuhalten, dass Bescheidadressat derjenige sei, an den das Leistungsgebot gerichtet sei, was nach Paragraph 82, EStG 1988 im vorliegenden Fall der Arbeitgeber habe sein müssen. Da nach Paragraph 85, Absatz eins, EStG 1988 die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten hätten, komme den dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststellen die Eigenschaft eines Arbeitgebers im Sinne der Paragraphen 82, und 85 EStG 1988 nicht zu. Arbeitgeber im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen sei auch für die bei den dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststellen beschäftigten Bediensteten der Bund. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien zur Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber dem Bund ergebe sich aus Paragraph 8, Absatz eins, AVOG.

Zu den einzelnen Berufungspunkten traf die belangte Behörde in der Bescheidbegründung sodann folgende Ausführungen:

Der Rechtsauffassung, schon aus der Zugehörigkeit zum Berufsstand allein resultiere ein Gefahrenmoment, welches das Tatbestandselement einer überwiegenden Gefährdung im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 verwirkliche, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Die angesprochene Steuerbefreiung setze nämlich voraus, dass der einzelne Arbeitnehmer die von ihm zu leistenden Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den im Gesetz genannten gefährdenden Umständen erbringe, während die bloße Möglichkeit des Auftretens einer gefahrenspezifischen Situation bei Ausübung der Tätigkeit, also die bloße Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit, den Befreiungstatbestand noch nicht erfülle. Dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit tatsächlich überwiegend unter den im § 68 Abs. 5 EStG 1988 angeführten Umständen ausgeübt hätten, werde nicht behauptet und ergebe sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sodass den Vergütungen nach den §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 GehG die Steuerbefreiung nach § 68 EStG 1988 zu Recht versagt worden sei. Dem Vorbringen der berufungswerbenden Partei über die Anzahl der Bezieher der in Rede stehenden Vergütung schließe sich die belangte Behörde an. In der strittigen Frage der Versteuerung der in Rede stehenden Vergütungen für den Urlaubsmonat sei der Berufung ebenso Folge zu geben. Anderes habe für die Telefondienstzulage zu gelten, deren Steuerfreiheit zu verneinen sei, weil der Umstand, dass es für Bedienstete an Fernsprech-Nebenstellenanlagen zu gewissen Spitzen kommen könne, noch nicht als außerordentliche Erschwernis im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gewertet werden könne. Gleiches gelte für die Vergütung nach § 20d GehG, weil in dem Umstand, dass jemand bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Sprache verwende, die er beherrsche, was Voraussetzung dieser Vergütung sei, keine außerordentliche Erschwernis im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 erblickt werden könne. Die Bezeichnung dieser Vergütung als Erschwerniszulage durch den Dienstgeber sei ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 68 EStG 1988 nur von der Abgabenbehörde zu beurteilen seien. Hinsichtlich der Reinigungspauschalien werde, dem Berufungsvorbringen folgend, ein Betrag in Höhe von S 12.464,40 aus der bisherigen Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Dem Vorbringen, dass es sich bei der Reinigung der Dienstkraftfahrzeuge um eine Nebentätigkeit handle, deren Vergütung nicht lohnsteuerpflichtig sei, müsse entgegengehalten werden, dass es wohl zutreffe, dass durch das Budgetbegleitgesetz 2001 u.a. auch Bezüge aus einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 ausdrücklich in den Kreis der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgenommen worden seien (§ 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988), dass aber der in der Berufung daraus gezogene Umkehrschluss, vor dem Kalenderjahr 2001 wären solche Bezüge den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen gewesen, nicht zutreffe. Die nunmehrige ausdrückliche Anführung im Einkommensteuergesetz schließe nämlich nicht aus, dass diesen Bezügen eine die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Tätigkeit zu Grunde liege und dass sich die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit daher schon aus § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 ergebe. Auf einen Gendarmeriebeamten, der verpflichtet sei, das Dienstfahrzeug selbst zu reinigen, treffe dies zu. Merkmale gegen die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit, wie insbesondere ein einnahmen- oder ausgabenseitiges Unternehmerrisiko, lägen nicht vor. Es erhalte ein Gendarmeriebeamter für das Reinigen dies Dienstfahrzeuges maximal S 200,-- pro Monat. In Anbetracht des engen Zusammenhanges zu der zweifelsfrei nichtselbständigen Haupttätigkeit, der Geringfügigkeit dieser Nebentätigkeit und des Umstandes, dass Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht vorlägen, könne von einer Selbständigkeit dieser Nebentätigkeit nicht mehr gesprochen werden, weshalb das Finanzamt die Entschädigung für das Reinigen der Dienstfahrzeuge zutreffend den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet und die diesbezügliche Nachversteuerung vorgenommen habe. Dem Berufungsvorbringen entsprechend werde jedoch ein Betrag in Höhe von S 307.700,-- aus der bisherigen Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Dem weiteren Einwand, es habe das Finanzamt zu Unrecht den vollen Bruttobetrag ohne vorherigen Abzug der Pensionsbeiträge unterzogen, müsse entgegengehalten werden, dass die Pensionsbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge) ohnehin schon bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden seien, was die belangte Behörde sodann anhand eines konkreten Beispiels darstellte. Es seien die Pensionsbeiträge und die Sozialversicherungsbeiträge auch im Umfang ihres Entfallens auf die gegenständliche Nachforderung schon zuvor ausgeschieden worden, sodass eine Nachversteuerung auf Basis der um diese Beiträge verminderten Bemessungsgrundlage zur doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge führen würde. Zum Steuersatz sei zu bemerken, dass der Einkommensteuertarif des § 33 EStG 1988 ein progressiver Staffeltarif sei. Jede Änderung der Bemessungsgrundlage wirke sich damit nicht im prozentuellen Ausmaß der Durchschnittssteuerbelastung, wie vom Beschwerdeführer begehrt, sondern in jenem des Spitzensteuersatzes aus, wozu noch komme, dass der Spitzensteuersatz im Kalenderjahr 2000 nicht nur von den Tarifstufen, sondern auch von den Einschleifregelungen der Absetzbeträge bestimmt worden sei. Dieser Umstand müsse auch bei einer pauschalen Nachforderung nach § 86 Abs. 2 EStG 1988 berücksichtigt werden. Von dieser Bestimmung habe das Finanzamt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Anzahl der von der Nachforderung erfassten Arbeitnehmer zu Recht Gebrauch gemacht. Es sei dem bekämpften Bescheid allerdings keine Begründung der vom Finanzamt herangezogenen Steuersätze zu entnehmen und der vom Beschwerdeführer angeregte Modus der Errechnung eines Durchschnittssteuersatzes trage der Bestimmung des § 86 Abs. 2 EStG 1988 auch nicht Rechnung. Grundsätzlich sei auch bei einer Außenprüfung die auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge der Nachforderung entfallende Lohnsteuer genau zu ermitteln. Ziel der pauschalen Nachforderung im Sinne des § 86 Abs. 2 EStG 1988 müsse es sein, ein Ergebnis zu erreichen, welches dem Grundsatz der genauen Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer am nächsten komme. Diesem Ziel werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dadurch Rechnung getragen, dass zur Ermittlung eines durchschnittlichen Arbeitslohnes nach dem Zufallsprinzip aus dem Kreis der Bezieher einer Telefondienstzulage 20 Bedienstete und aus dem Kreis der Bezieher von Auslagenersätzen nach § 26 Z. 4 EStG 1988 (Reinigungspauschalien) 50 Bedienstete herausgegriffen worden und die Bezieher einer Vergütung nach § 20d GehG zur Gänze erfasst worden seien. Bei den Beziehern einer Vergütung nach §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 GehG sei an Hand der Beitrittserklärungen zunächst eine Gewichtung der Geburtsjahre vorgenommen und seien aus dem Kreis der Bezieher einer solchen Vergütung nach dem Zufallsprinzip 100 Bedienstete, nach "Geburtsjahr gewichtet", herausgegriffen worden. An Hand des von diesen Bediensteten im Kalenderjahr 2000 bezogenen Einkommens sei der auf die von der Nachversteuerung umfassten Bezugsteile entfallende Steuersatz in rechnerisch näher dargestellter Weise berechnet worden. Die für die Nachversteuerung der in Rede stehenden Bezugsteile anzuwendenden Pauschalsteuersätze werden in der Bescheidbegründung sodann tabellarisch dargestellt und ergeben in ihrer Zusammenstellung den Betrag der Lohnsteuernachforderung. Die dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Beilage enthält auf 366 Seiten die Liste der nach Vor- und Familiennamen und Sozialversicherungsnummer angeführten, der Berufung beigetretenen Arbeitnehmer.Der Rechtsauffassung, schon aus der Zugehörigkeit zum Berufsstand allein resultiere ein Gefahrenmoment, welches das Tatbestandselement einer überwiegenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 verwirkliche, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Die angesprochene Steuerbefreiung setze nämlich voraus, dass der einzelne Arbeitnehmer die von ihm zu leistenden Arbeiten tatsächlich überwiegend unter den im Gesetz genannten gefährdenden Umständen erbringe, während die bloße Möglichkeit des Auftretens einer gefahrenspezifischen Situation bei Ausübung der Tätigkeit, also die bloße Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit, den Befreiungstatbestand noch nicht erfülle. Dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit tatsächlich überwiegend unter den im Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 angeführten Umständen ausgeübt hätten, werde nicht behauptet und ergebe sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sodass den Vergütungen nach den Paragraphen 82, Absatz eins und 83 Absatz eins, GehG die Steuerbefreiung nach Paragraph 68, EStG 1988 zu Recht versagt worden sei. Dem Vorbringen der berufungswerbenden Partei über die Anzahl der Bezieher der in Rede stehenden Vergütung schließe sich die belangte Behörde an. In der strittigen Frage der Versteuerung der in Rede stehenden Vergütungen für den Urlaubsmonat sei der Berufung ebenso Folge zu geben. Anderes habe für die Telefondienstzulage zu gelten, deren Steuerfreiheit zu verneinen sei, weil der Umstand, dass es für Bedienstete an Fernsprech-Nebenstellenanlagen zu gewissen Spitzen kommen könne, noch nicht als außerordentliche Erschwernis im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 gewertet werden könne. Gleiches gelte für die Vergütung nach Paragraph 20 d, GehG, weil in dem Umstand, dass jemand bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Sprache verwende, die er beherrsche, was Voraussetzung dieser Vergütung sei, keine außerordentliche Erschwernis im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 erblickt werden könne. Die Bezeichnung dieser Vergütung als Erschwerniszulage durch den Dienstgeber sei ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach Paragraph 68, EStG 1988 nur von der Abgabenbehörde zu beurteilen seien. Hinsichtlich der Reinigungspauschalien werde, dem Berufungsvorbringen folgend, ein Betrag in Höhe von S 12.464,40 aus der bisherigen Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Dem Vorbringen, dass es sich bei der Reinigung der Dienstkraftfahrzeuge um eine Nebentätigkeit handle, deren Vergütung nicht lohnsteuerpflichtig sei, müsse entgegengehalten werden, dass es wohl zutreffe, dass durch das Budgetbegleitgesetz 2001 u.a. auch Bezüge aus einer Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, BDG 1979 ausdrücklich in den Kreis der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgenommen worden seien (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988), dass aber der in der Berufung daraus gezogene Umkehrschluss, vor dem Kalenderjahr 2001 wären solche Bezüge den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen gewesen, nicht zutreffe. Die nunmehrige ausdrückliche Anführung im Einkommensteuergesetz schließe nämlich nicht aus, dass diesen Bezügen eine die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Tätigkeit zu Grunde liege und dass sich die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit daher schon aus Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 ergebe. Auf einen Gendarmeriebeamten, der verpflichtet sei, das Dienstfahrzeug selbst zu reinigen, treffe dies zu. Merkmale gegen die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit, wie insbesondere ein einnahmen- oder ausgabenseitiges Unternehmerrisiko, lägen nicht vor. Es erhalte ein Gendarmeriebeamter für das Reinigen dies Dienstfahrzeuges maximal S 200,-- pro Monat. In Anbetracht des engen Zusammenhanges zu der zweifelsfrei nichtselbständigen Haupttätigkeit, der Geringfügigkeit dieser Nebentätigkeit und des Umstandes, dass Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht vorlägen, könne von einer Selbständigkeit dieser Nebentätigkeit nicht mehr gesprochen werden, weshalb das Finanzamt die Entschädigung für das Reinigen der Dienstfahrzeuge zutreffend den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet und die diesbezügliche Nachversteuerung vorgenommen habe. Dem Berufungsvorbringen entsprechend werde jedoch ein Betrag in Höhe von S 307.700,-- aus der bisherigen Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Dem weiteren Einwand, es habe das Finanzamt zu Unrecht den vollen Bruttobetrag ohne vorherigen Abzug der Pensionsbeiträge unterzogen, müsse entgegengehalten werden, dass die Pensionsbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge) ohnehin schon bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden seien, was die belangte Behörde sodann anhand eines konkreten Beispiels darstellte. Es seien die Pensionsbeiträge und die Sozialversicherungsbeiträge auch im Umfang ihres Entfallens auf die gegenständliche Nachforderung schon zuvor ausgeschieden worden, sodass eine Nachversteuerung auf Basis der um diese Beiträge verminderten Bemessungsgrundlage zur doppelten Berücksichtigung dieser Beiträge führen würde. Zum Steuersatz sei zu bemerken, dass der Einkommensteuertarif des Paragraph 33, EStG 1988 ein progressiver Staffeltarif sei. Jede Änderung der Bemessungsgrundlage wirke sich damit nicht im prozentuellen Ausmaß der Durchschnittssteuerbelastung, wie vom Beschwerdeführer begehrt, sondern in jenem des Spitzensteuersatzes aus, wozu noch komme, dass der Spitzensteuersatz im Kalenderjahr 2000 nicht nur von den Tarifstufen, sondern auch von den Einschleifregelungen der Absetzbeträge bestimmt worden sei. Dieser Umstand müsse auch bei einer pauschalen Nachforderung nach Paragraph 86, Absatz 2, EStG 1988 berücksichtigt werden. Von dieser Bestimmung habe das Finanzamt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Anzahl der von der Nachforderung erfassten Arbeitnehmer zu Recht Gebrauch gemacht. Es sei dem bekämpften Bescheid allerdings keine Begründung der vom Finanzamt herangezogenen Steuersätze zu entnehmen und der vom Beschwerdeführer angeregte Modus der Errechnung eines Durchschnittssteuersatzes trage der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, EStG 1988 auch nicht Rechnung. Grundsätzlich sei auch bei einer Außenprüfung die auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge der Nachforderung entfallende Lohnsteuer genau zu ermitteln. Ziel der pauschalen Nachforderung im Sinne des Paragraph 86, Absatz 2, EStG 1988 müsse es sein, ein Ergebnis zu erreichen, welches dem Grundsatz der genauen Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer am nächsten komme. Diesem Ziel werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dadurch Rechnung getragen, dass zur Ermittlung eines durchschnittlichen Arbeitslohnes nach dem Zufallsprinzip aus dem Kreis der Bezieher einer Telefondienstzulage 20 Bedienstete und aus dem Kreis der Bezieher von Auslagenersätzen nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 (Reinigungspauschalien) 50 Bedienstete herausgegriffen worden und die Bezieher einer Vergütung nach Paragraph 20 d, GehG zur Gänze erfasst worden seien. Bei den Beziehern einer Vergütung nach Paragraphen 82, Absatz eins und 83 Absatz eins, GehG sei an Hand der Beitrittserklärungen zunächst eine Gewichtung der Geburtsjahre vorgenommen und seien aus dem Kreis der Bezieher einer solchen Vergütung nach dem Zufallsprinzip 100 Bedienstete, nach "Geburtsjahr gewichtet", herausgegriffen worden. An Hand des von diesen Bediensteten im Kalenderjahr 2000 bezogenen Einkommens sei der auf die von der Nachversteuerung umfassten Bezugsteile entfallende Steuersatz in rechnerisch näher dargestellter Weise berechnet worden. Die für die Nachversteuerung der in Rede stehenden Bezugsteile anzuwendenden Pauschalsteuersätze werden in der Bescheidbegründung sodann tabellarisch dargestellt und ergeben in ihrer Zusammenstellung den Betrag der Lohnsteuernachforderung. Die dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Beilage enthält auf 366 Seiten die Liste der nach Vor- und Familiennamen und Sozialversicherungsnummer angeführten, der Berufung beigetretenen Arbeitnehmer.

Die gegen diesen Bescheid von dem als "Republik Österreich, vertreten durch Bundesminister für Inneres" auftretenden Bund an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 12. Dezember 2002, B 1709/02, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:Die gegen diesen Bescheid von dem als "Republik Österreich, vertreten durch Bundesminister für Inneres" auftretenden Bund an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 12. Dezember 2002, B 1709/02, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenomm

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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