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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;Rechtssatz
In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG wird geltend gemacht, dass das Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetze, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und (kumulativ) wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Welche Delikte dies seien, werde lediglich in kasuistischer Weise in der Judikatur erörtert und auf Delikte verwiesen, die mit den Straftaten des Revisionswerbers nicht vergleichbar seien. Es fehle diesbezüglich an einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Delikte des Revisionswerbers Asylaberkennung rechtfertigen würden. Des Weiteren ermangele es an einer Interpretation der Formulierung, dass das strafbare Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten müsse. Mit diesen offenbar auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (auf den in § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verwiesen wird) zielenden Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG abhängt (vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517).In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird geltend gemacht, dass das Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetze, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und (kumulativ) wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Welche Delikte dies seien, werde lediglich in kasuistischer Weise in der Judikatur erörtert und auf Delikte verwiesen, die mit den Straftaten des Revisionswerbers nicht vergleichbar seien. Es fehle diesbezüglich an einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Delikte des Revisionswerbers Asylaberkennung rechtfertigen würden. Des Weiteren ermangele es an einer Interpretation der Formulierung, dass das strafbare Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten müsse. Mit diesen offenbar auf die Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (auf den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verwiesen wird) zielenden Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt vergleiche allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190130.L01Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015