RS Vwgh 2015/9/29 2012/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten kommt Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zu (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.237/A, vom 14. März 1989, 88/05/0174, vom 23. April 1991, Zlen. 90/05/0234, sowie weiters vom 4. Juli 2000, VwSlg. Nr. 15.458/A, vom 14. November 2006, Zl. 2006/05/0171, und vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ergibt sich, dass es sich bei jenen Grundeigentümern, deren Grundstücke durch die elektrische Leitungsanlage in Anspruch genommen werden, um Personen handelt, die durch die Errichtung und den Betrieb der Leitungsanlage in ihrer Gesundheit beeinträchtigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Diese Grundeigentümer gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn von Art. 1 Abs. 2 UVP-RL.Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten kommt Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zu (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.237/A, vom 14. März 1989, 88/05/0174, vom 23. April 1991, Zlen. 90/05/0234, sowie weiters vom 4. Juli 2000, VwSlg. Nr. 15.458/A, vom 14. November 2006, Zl. 2006/05/0171, und vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ergibt sich, dass es sich bei jenen Grundeigentümern, deren Grundstücke durch die elektrische Leitungsanlage in Anspruch genommen werden, um Personen handelt, die durch die Errichtung und den Betrieb der Leitungsanlage in ihrer Gesundheit beeinträchtigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Diese Grundeigentümer gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn von Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050118.X04

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten