RS Vwgh 2015/10/30 Ra 2015/18/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2015
beobachten
merken

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
MRK Art3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Revisionswerber machte geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihm eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm in Ungarn Inhaftierung und Kettenabschiebung drohen würde. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Revisionswerber machte geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihm eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm in Ungarn Inhaftierung und Kettenabschiebung drohen würde. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180253.L01

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten