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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Revisionswerber machte geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihm eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm in Ungarn Inhaftierung und Kettenabschiebung drohen würde. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Revisionswerber machte geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihm eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm in Ungarn Inhaftierung und Kettenabschiebung drohen würde. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180253.L01Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016