RS Vwgh 2015/12/3 Ra 2015/18/0224

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Veröffentlicht am 03.12.2015
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich, ähnlich wie in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, zugrunde lag, auf veraltete Länderberichte zur Lage von Asylwerbern in Ungarn gestützt. Der Revisionswerber bringt vor, ihm drohe bei Überstellung nach Ungarn eine Grundrechtsverletzung wegen systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers im Lichte der aktuellen Lage von Asylwerbern in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die Befürchtungen des Revisionswerbers ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis). Auf diese Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn vor eingehender Prüfung des Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich, ähnlich wie in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, zugrunde lag, auf veraltete Länderberichte zur Lage von Asylwerbern in Ungarn gestützt. Der Revisionswerber bringt vor, ihm drohe bei Überstellung nach Ungarn eine Grundrechtsverletzung wegen systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers im Lichte der aktuellen Lage von Asylwerbern in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die Befürchtungen des Revisionswerbers ausgeschlossen werden könnten vergleiche dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis). Auf diese Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn vor eingehender Prüfung des Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180224.L01

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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