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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde kann die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung dann verweigern, wenn selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht (wegen Nichterfüllung einer oder mehrerer weiterer notwendiger Voraussetzungen für die Ausnahme) nicht in Frage käme. In einem solchen Fall besteht kein Bedarf mehr an einer Bewilligung für eine Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. E 18. November 2010, 2010/07/0142, E 21. Februar 2008, 2005/07/0124 und 2006/07/0123). Dann also, wenn bereits im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gesichert davon ausgegangen werden kann, dass für das verfahrensgegenständliche Projekt keine Ausnahme vom Anschlusszwang erteilt werden kann und der Grund für diese Verweigerung nicht im Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung liegt, könnte die wasserrechtliche Bewilligung ohne Rechtsirrtum mit der obigen Begründung versagt werden. Weil die Frage der Ausnahme vom Anschlusszwang als Hauptfrage nicht von der Wasserrechtsbehörde (sondern von der Gemeinde) zu beurteilen ist, stellt diese Frage eine im wasserrechtlichen Verfahren zu prüfende Vorfrage dar. Wenn diese Frage nicht bereits durch eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde entschieden ist (vgl. E 21. Februar 2008, 2006/07/0123), hat die Wasserrechtsbehörde bzw. das Vwg auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen.Die Wasserrechtsbehörde kann die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung dann verweigern, wenn selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht (wegen Nichterfüllung einer oder mehrerer weiterer notwendiger Voraussetzungen für die Ausnahme) nicht in Frage käme. In einem solchen Fall besteht kein Bedarf mehr an einer Bewilligung für eine Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen vergleiche E 18. November 2010, 2010/07/0142, E 21. Februar 2008, 2005/07/0124 und 2006/07/0123). Dann also, wenn bereits im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gesichert davon ausgegangen werden kann, dass für das verfahrensgegenständliche Projekt keine Ausnahme vom Anschlusszwang erteilt werden kann und der Grund für diese Verweigerung nicht im Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung liegt, könnte die wasserrechtliche Bewilligung ohne Rechtsirrtum mit der obigen Begründung versagt werden. Weil die Frage der Ausnahme vom Anschlusszwang als Hauptfrage nicht von der Wasserrechtsbehörde (sondern von der Gemeinde) zu beurteilen ist, stellt diese Frage eine im wasserrechtlichen Verfahren zu prüfende Vorfrage dar. Wenn diese Frage nicht bereits durch eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde entschieden ist vergleiche E 21. Februar 2008, 2006/07/0123), hat die Wasserrechtsbehörde bzw. das Vwg auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070125.L03Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016