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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Bf im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren können nur die Wahrung ihrer gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte geltend machen und es kann ihren Rechtsmittelausführungen nur in diesem Rahmen Berechtigung zukommen. Konkret behaupten sie eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums bzw. ihrer Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 in Bezug auf das Grundwasser durch die beabsichtigte ungereinigte Ableitung bzw. teilweise Versickerung von Straßenwässern, wodurch es zu einer qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers komme und dadurch eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der Grundwasserqualität bewirkt werde, sodass sie ihre davon betroffenen Grundstücke nicht mehr auf die geübte Art und Weise benützen könnten. Den geltend gemachten Verfahrensmängeln kann somit nur insoweit rechtliche Relevanz zukommen, als sie die behauptete Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserqualität in Bezug auf die im Eigentum der Bf stehenden Grundstücke betreffen. Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze und stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl. E 25. März 2004, 2003/07/0131). Wenn eine Partei die Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend macht, obliegt es nicht ihr, diese Beeinträchtigung zu beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen, ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechtsverletzung gegeben ist (vgl. E 10. Juni 1999, 95/07/0196).Die Bf im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren können nur die Wahrung ihrer gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte geltend machen und es kann ihren Rechtsmittelausführungen nur in diesem Rahmen Berechtigung zukommen. Konkret behaupten sie eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums bzw. ihrer Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 in Bezug auf das Grundwasser durch die beabsichtigte ungereinigte Ableitung bzw. teilweise Versickerung von Straßenwässern, wodurch es zu einer qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers komme und dadurch eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der Grundwasserqualität bewirkt werde, sodass sie ihre davon betroffenen Grundstücke nicht mehr auf die geübte Art und Weise benützen könnten. Den geltend gemachten Verfahrensmängeln kann somit nur insoweit rechtliche Relevanz zukommen, als sie die behauptete Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserqualität in Bezug auf die im Eigentum der Bf stehenden Grundstücke betreffen. Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze und stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar vergleiche E 25. März 2004, 2003/07/0131). Wenn eine Partei die Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend macht, obliegt es nicht ihr, diese Beeinträchtigung zu beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen, ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechtsverletzung gegeben ist vergleiche E 10. Juni 1999, 95/07/0196).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X19Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019