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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. August 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrags gemäß Art. 25 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, und vom 18. November 2015, Zlen. Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. August 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrags gemäß Artikel 25, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, und vom 18. November 2015, Zlen. Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010205.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016