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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §367 Z25;Rechtssatz
Eine konkrete Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG muss bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht erforderlich (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0020, mwN u.a. auf die zu § 367 Z 25 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung zur Nichteinhaltung von Auflagen).Eine konkrete Tatumschreibung iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG nicht erforderlich (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0020, mwN u.a. auf die zu Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung zur Nichteinhaltung von Auflagen).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040006.L01Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017