TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/18 2012/04/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §130 Abs2;
GewO 1994 §367 Z25;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 2010, Zl. VwSen-281272/2/Kl/Pe, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei:

X, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Porzellangasse 4-6; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:römisch zehn, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Porzellangasse 4-6; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorats Linz leitete die Bezirkshauptmannschaft Y (BH) gegen die Mitbeteiligte ein Verwaltungsstrafverfahren ein und übermittelte ihr folgende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2010 (zugestellt am 5. Mai 2010; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie haben es als verantwortliche Beauftragte der R. zu verantworten, dass wie im Zuge einer Arbeitsstättenüberprüfung in der weiteren Betriebsstätte in S. durch ein Organ des Arbeitsinspektorats Linz am 25. März 2010 festgestellt wurde, die Kassenarbeitsplätze nicht so gestaltet oder mit Einrichtungen (Spiegel o.ä.) ausgestattet waren, dass es dem Kassenpersonal möglich ist, zu Kontrollzwecken einen vollständigen Einblick in die Einkaufswagen oder -körbe zu haben, ohne die Sitzposition verändern zu müssen. Dadurch wurde die Bescheidauflage Nr. 3 der vom Arbeitsinspektorat beantragten Bescheidauflagen des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft P vom 27.05.2008 (Geschäftszahl) nicht eingehalten.

Verwaltungsübertretungen nach § 367 Ziffer 25 GewO 1974, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2008 i.V.m. § 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2006"Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 367, Ziffer 25 GewO 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006"

Mit Straferkenntnis der BH vom 27. August 2010 wurde die Mitbeteiligte mit einem gleichlautenden Spruch der Übertretung nach § 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz schuldig erkannt und es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der BH vom 27. August 2010 wurde die Mitbeteiligte mit einem gleichlautenden Spruch der Übertretung nach Paragraph 130, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz schuldig erkannt und es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

Über Berufung der Mitbeteiligten hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sowohl der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als auch der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2010 als Verfolgungshandlung innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hätten eine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflage Nr. 3 des Genehmigungsbescheides der BH vom 27. Mai 2008 vermissen lassen. Es sei daher nicht schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich; deshalb entspreche der Tatvorwurf nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z. 1 VStG. Weil bereits die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sei, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen gewesen.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sowohl der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als auch der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2010 als Verfolgungshandlung innerhalb der gesetzlichen sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hätten eine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflage Nr. 3 des Genehmigungsbescheides der BH vom 27. Mai 2008 vermissen lassen. Es sei daher nicht schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich; deshalb entspreche der Tatvorwurf nicht dem Sprucherfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Weil bereits die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sei, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gestützte Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung von Gegenschriften der belangten Behörde und der Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 13, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gestützte Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung von Gegenschriften der belangten Behörde und der Mitbeteiligten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, dass die eingangs dargestellte Aufforderung zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung gewesen sei, die zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist geführt habe, und ist damit im Recht:

1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist. 1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3 VStG) vorgenommen worden ist.

2. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs. 2 VStG). 2. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (Paragraph 32, Absatz 2, VStG).

Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0150, mwN, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 617, E 86 zu § 32 VStG wiedergegebene Rechtsprechung).Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0150, mwN, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 617, E 86 zu Paragraph 32, VStG wiedergegebene Rechtsprechung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Verfolgungshandlung entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894A/1985, wurde zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a (jetzt § 44a Z. 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung nur dann entsprochen werde, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen, die auf § 44a Z. 1 VStG abstellen, sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0150 sowie Zl. 2010/09/0044, und vom 18. Oktober 2010, Zl. 2011/02/0281, jeweils mwN, sowie die bei Walter/Thienel, aaO, 616, E 83 zu § 32 VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Verfolgungshandlung entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894A/1985, wurde zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, (jetzt Paragraph 44 a, Ziffer eins,) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung nur dann entsprochen werde, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen, die auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abstellen, sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0150 sowie Zl. 2010/09/0044, und vom 18. Oktober 2010, Zl. 2011/02/0281, jeweils mwN, sowie die bei Walter/Thienel, aaO, 616, E 83 zu Paragraph 32, VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Aus dieser Rechtsprechung ist zusammenfassend abzuleiten, dass - entgegen der Auffassung des Amtsbeschwerdeführers - an die Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG.Aus dieser Rechtsprechung ist zusammenfassend abzuleiten, dass - entgegen der Auffassung des Amtsbeschwerdeführers - an die Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

3. Für die Verfolgungshandlung ist jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem § 44a Z. 2 VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, auch nicht auf die richtige rechtliche Qualifikation der zur Last gelegten strafbaren Handlung an, sondern darauf, dass sich der gegen den Beschuldigten gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, aaO, 620, E 107ff zu § 32 VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, insbesondere E 118 und 119). 3. Für die Verfolgungshandlung ist jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, auch nicht auf die richtige rechtliche Qualifikation der zur Last gelegten strafbaren Handlung an, sondern darauf, dass sich der gegen den Beschuldigten gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen vergleiche , dazu etwa die bei Walter/Thienel, aaO, 620, E 107ff zu Paragraph 32, VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, insbesondere E 118 und 119).

4. Nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Strafnorm des § 130 Abs. 2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach dem ASchG nicht einhält. 4. Nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Strafnorm des Paragraph 130, Absatz 2, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach dem ASchG nicht einhält.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 2001/04/0253, auf den gleichen normativen Gehalt dieser Vorschrift und des § 367 Z. 25 GewO 1994 (danach begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträgen nicht einhält) hingewiesen und ausgeführt, dass die zu der letztgenannten Bestimmung ergangene hg. Rechtsprechung auch in Ansehung des § 130 Abs. 2 ASchG zu gelten habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 2001/04/0253, auf den gleichen normativen Gehalt dieser Vorschrift und des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 (danach begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74, bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträgen nicht einhält) hingewiesen und ausgeführt, dass die zu der letztgenannten Bestimmung ergangene hg. Rechtsprechung auch in Ansehung des Paragraph 130, Absatz 2, ASchG zu gelten habe.

Zu § 367 Z. 25 GewO 1994 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in dessen Auflagen enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind. Im Hinblick auf die Verzahnung zwischen dieser Vorschrift und den im Bescheid enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnorm gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der entsprechenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002 angeführte hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255, und aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0037, mwN). Nichts anderes gelte somit für ein auf § 130 Abs. 2 ASchG gestütztes Straferkenntnis (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/04/0253). Damit wird deutlich, dass die Auflage Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z. 2 VStG ist.Zu Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in dessen Auflagen enthaltenen Gebote oder Verbote Teil des Straftatbestandes sind. Im Hinblick auf die Verzahnung zwischen dieser Vorschrift und den im Bescheid enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnorm gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der entsprechenden Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa das im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002 angeführte hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0255, und aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0037, mwN). Nichts anderes gelte somit für ein auf Paragraph 130, Absatz 2, ASchG gestütztes Straferkenntnis vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/04/0253). Damit wird deutlich, dass die Auflage Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist.

Für die Anführung der Auflage kann im Übrigen nichts anderes gelten, als für die - ebenso in § 367 Z. 25 GewO 1994 - angeführten Verordnungen, deren Nichtbefolgung im ersten Teil dieser Bestimmung der Nichteinhaltung von Auflagen gleichgehalten wird. Diese Verordnungen wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber bereits als verletzte Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z. 2 VStG angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0073).Für die Anführung der Auflage kann im Übrigen nichts anderes gelten, als für die - ebenso in Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 - angeführten Verordnungen, deren Nichtbefolgung im ersten Teil dieser Bestimmung der Nichteinhaltung von Auflagen gleichgehalten wird. Diese Verordnungen wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber bereits als verletzte Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG angesehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0073).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof für Fälle, in denen die Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthält, festgehalten, dass der bezogene Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes wird und daher als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG anzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0209) bzw. der entsprechende Punkt der ÖNORM als verletzte Norm gemäß § 44a Z. 2 VStG zu zitieren ist, eine Notwendigkeit, diese Untergliederung aber im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z. 1 VStG darzustellen, aber nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0121).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof für Fälle, in denen die Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthält, festgehalten, dass der bezogene Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes wird und daher als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG anzuführen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0209) bzw. der entsprechende Punkt der ÖNORM als verletzte Norm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu zitieren ist, eine Notwendigkeit, diese Untergliederung aber im Rahmen der Darstellung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darzustellen, aber nicht besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0121).

5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Entscheidend ist, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat und somit eine konkrete Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG vorliegt. Eine solche Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage - wie sie in § 130 Abs. 2 ASchG unter Strafe gestellt wird - neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht erforderlich.Entscheidend ist, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat und somit eine konkrete Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vorliegt. Eine solche Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage - wie sie in Paragraph 130, Absatz 2, ASchG unter Strafe gestellt wird - neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG nicht erforderlich.

6. Im gegenständlichen Fall lautet die über Antrag des Arbeitsinspektorats in den Genehmigungsbescheid der BH vom 27. Mai 2008 aufgenommene Auflage Nr. 3 wie folgt:

"Durch entsprechende Gestaltung der Kassenarbeitsplätze muss dem Kassenpersonal zu Kontrollzwecken ein vollständiger Einblick in die Einkaufswagen und -körbe möglich sein, ohne dass die übliche Arbeitshaltung beim Kontrollieren wesentlich verändert werden muss. Dies kann z.B. durch Anbringen eines Spiegels, durch die Einkaufswagengestaltung, durch Einbau von Glaselementen usw. erfolgen."

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2010 wurden der Tatort und die Tatzeit präzisiert und es wurde der Tatvorwurf gegen die Mitbeteiligte unter Bezugnahme auf sämtliche Tatbestandselemente der (auch ausdrücklich angeführten) Auflage Nr. 3 des Genehmigungsbescheides konkretisiert. Die Verfolgungshandlung war aus diesem Grund geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Oktober 2012

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040020.X00

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten