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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird (vgl. das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0128; wobei in Bezug auf die Präklusion lediglich vorausgesetzt ist, dass er ein ihm im Baubewilligungsverfahren zustehendes Nachbarrecht, in das durch die Ausnahme eingegriffen wird, rechtzeitig geltend gemacht hat - vgl. das E vom 21. März 2007, 2006/05/0035). Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2003/06/0071).Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird vergleiche das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0128; wobei in Bezug auf die Präklusion lediglich vorausgesetzt ist, dass er ein ihm im Baubewilligungsverfahren zustehendes Nachbarrecht, in das durch die Ausnahme eingegriffen wird, rechtzeitig geltend gemacht hat - vergleiche das E vom 21. März 2007, 2006/05/0035). Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2003/06/0071).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060033.L05Im RIS seit
08.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016