RS Vwgh 2016/3/11 Ra 2015/06/0033

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
VwRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird (vgl. das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0128; wobei in Bezug auf die Präklusion lediglich vorausgesetzt ist, dass er ein ihm im Baubewilligungsverfahren zustehendes Nachbarrecht, in das durch die Ausnahme eingegriffen wird, rechtzeitig geltend gemacht hat - vgl. das E vom 21. März 2007, 2006/05/0035). Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2003/06/0071).Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird vergleiche das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0128; wobei in Bezug auf die Präklusion lediglich vorausgesetzt ist, dass er ein ihm im Baubewilligungsverfahren zustehendes Nachbarrecht, in das durch die Ausnahme eingegriffen wird, rechtzeitig geltend gemacht hat - vergleiche das E vom 21. März 2007, 2006/05/0035). Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2007, 2003/06/0071).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060033.L05

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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