Index
L82005 Bauordnung Salzburg;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des Ing. AI und 2. der OI, beide in S, beide vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner und Dr. Robert Krivanec, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. März 2003, Zl. MD/00/33757/2002/48 (BBK/6/2002), betreffend Ausnahmeregelung zur Unterschreitung des Mindestabstandes nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (mitbeteiligte Parteien:
1. B GesmbH in W, 2. Mag. AL in S, beide vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Haunspergstraße 33, 3. HH, 4. AS, 5. Dr. FÖ, 6. Mag. MÖ, 7. MR,
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg gelegenen Grundstücks. Am 18. Juni 2001 stellten sie beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg unter Anschluss von Plänen und weiteren Unterlagen den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines ostseitigen Zubaues zu einem dort bestehenden Hotelbetrieb. Zugleich stellten sie im Hinblick darauf, dass durch die Verwirklichung ihres Projektes nach Osten hin der erforderliche Mindestabstand im Ausmaß von 2,61 m und im Mittelteil des Vorhabens von 3,11 m unterschritten werde, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes zur Unterschreitung des Mindestabstandes zu dem zur Zeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im alleinigen Eigentum der Erstmitbeteiligten stehenden Grundstück.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg gelegenen Grundstücks. Am 18. Juni 2001 stellten sie beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg unter Anschluss von Plänen und weiteren Unterlagen den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines ostseitigen Zubaues zu einem dort bestehenden Hotelbetrieb. Zugleich stellten sie im Hinblick darauf, dass durch die Verwirklichung ihres Projektes nach Osten hin der erforderliche Mindestabstand im Ausmaß von 2,61 m und im Mittelteil des Vorhabens von 3,11 m unterschritten werde, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes zur Unterschreitung des Mindestabstandes zu dem zur Zeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im alleinigen Eigentum der Erstmitbeteiligten stehenden Grundstück.
Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg beraumte als Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 10. September 2001 eine mündliche Verhandlung über beide Anträge für den 25. September 2001 an. Diese Ladung enthielt für die Beteiligten des Verfahrens den ausdrücklichen Hinweis, "dass Sie eine zustehende Stellung als Partei verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung erheben". Diese Ladung wurde einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe der Erstmitbeteiligten am 12. September 2001 zugestellt.
Am 25. September 2001 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung ist kein Vertreter der Erstmitbeteiligten erschienen, auch hatte die Erstmitbeteiligte keine Einwendungen oder sonstige Äußerungen zum Vorhaben erstattet. Die Behörde erster Instanz beraumte in der Folge eine weitere mündliche Verhandlung in der Angelegenheit für den 7. Februar 2002 an. Die Anberaumung zu dieser zweiten Verhandlung wurde an der Amtstafel der Behörde durch Anschlag verlautbart, eine weitere zusätzliche Kundmachung der Anberaumung dieser Verhandlung erfolgte nicht und der Erstmitbeteiligten wurde auch keine Ladung zu dieser zweiten mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2002 zugestellt.
Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 25. März 2002 gemäß § 25 Abs. 8 BGG die von ihnen begehrte Ausnahmebewilligung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass die geplante Baumaßnahme den Abbruch einer bestehenden Garage sowie die Wiedererrichtung dieser Garage mit angebauten Lagerräumen samt Unterkellerung und im ersten Obergeschoß den Aufbau eines Zweizimmergästeappartements sowie eines Badezimmers für ein bereits bestehendes Gästezimmer umfasse. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der von der Abstandsunterschreitung betroffenen Liegenschaft durch den geplanten Anbau weder im Hinblick auf die Bebaubarkeit noch auf die Gewährleistung des erforderlichen Tageslichtes gegeben sein werde. Der Nachmittags- bzw. Abendsonnenstand für das dem Projekt näher liegende Objekt der Erstmitbeteiligten sei durch den Hotelbestand bereits vorgegeben, das zweite Objekt der Erstmitbeteiligten befinde sich in einer Entfernung von mehr als 35 m östlich des geplanten Anbaues und es sei auf Grund dieser Entfernung eine wesentliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das gewährleistete und erforderliche Tageslicht nicht gegeben. Eine zusätzliche Bebauung des Grundstücks der Erstmitbeteiligten unmittelbar im Anschluss an das Grundstück der Beschwerdeführer sei auf Grund der hier bereits bestehenden Tiefgaragenrampe nicht möglich, im Übrigen sei eine weitere Bebaubarkeit auch bei Errichtung des geplanten Anbaues gegeben.Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 25. März 2002 gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG die von ihnen begehrte Ausnahmebewilligung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass die geplante Baumaßnahme den Abbruch einer bestehenden Garage sowie die Wiedererrichtung dieser Garage mit angebauten Lagerräumen samt Unterkellerung und im ersten Obergeschoß den Aufbau eines Zweizimmergästeappartements sowie eines Badezimmers für ein bereits bestehendes Gästezimmer umfasse. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der von der Abstandsunterschreitung betroffenen Liegenschaft durch den geplanten Anbau weder im Hinblick auf die Bebaubarkeit noch auf die Gewährleistung des erforderlichen Tageslichtes gegeben sein werde. Der Nachmittags- bzw. Abendsonnenstand für das dem Projekt näher liegende Objekt der Erstmitbeteiligten sei durch den Hotelbestand bereits vorgegeben, das zweite Objekt der Erstmitbeteiligten befinde sich in einer Entfernung von mehr als 35 m östlich des geplanten Anbaues und es sei auf Grund dieser Entfernung eine wesentliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das gewährleistete und erforderliche Tageslicht nicht gegeben. Eine zusätzliche Bebauung des Grundstücks der Erstmitbeteiligten unmittelbar im Anschluss an das Grundstück der Beschwerdeführer sei auf Grund der hier bereits bestehenden Tiefgaragenrampe nicht möglich, im Übrigen sei eine weitere Bebaubarkeit auch bei Errichtung des geplanten Anbaues gegeben.
Eine Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebes unter Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Mindestabstände zu den Bauplatzgrenzen sei auf Grund der Grundstücksgröße und der darauf bereits befindlichen Bebauung nicht möglich. Die Beschwerdeführer hätten darauf hingewiesen, dass sie bereits einen 2,3 m breiten Grundstreifen aus dem Eigentum der Erstmitbeteiligten erworben hätten, um eine Vergrößerung des Nachbarabstandes herbeizuführen. Die Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung würde für die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der geplante Anbau auf die für den Hotelbetrieb unbedingt notwendige Erweiterung beschränke, und im Hinblick darauf, dass aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen hervorgehe, dass eine wesentliche Beeinträchtigung für die von der Abstandsunterschreitung betroffene Liegenschaft und die darauf befindlichen Bauten nicht gegeben sei, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer durch einen zusätzlichen Grundankauf versucht hätten, die Möglichkeit für eine bauliche Erweiterung zu verbessern, eine unbillige Härte darstellen, weshalb die Ausnahmegenehmigung zu erteilen gewesen sei.
Der Erstmitbeteiligten wurde dieser Bescheid von der Behörde erster Instanz nicht zugestellt. Sie erhielt ihn jedoch von den Beschwerdeführern und erhob dagegen Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, zur fortgesetzten Verhandlung am 7. Februar 2002 zu Unrecht nicht geladen worden zu sein und von der Behörde erster Instanz um ihre Teilnahme am Verfahren und die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, gebracht worden zu sein. Sie sei daher als übergangene Partei anzusehen.
Die von der Behörde erster Instanz erteilte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gebotenen Abstandes von etwa 5,5 m auf 2,2 m stelle eine eklatante Unterschreitung des Nachbarabstandes dar, die eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf der Liegenschaft der Erstmitbeteiligten bedeute. Auch stelle die Einhaltung der Abstandsvorschriften für die Beschwerdeführer keine unbillige Härte dar; das Hotel sei ja auch bisher offenbar in Betrieb gewesen und in seiner Funktion gewahrt worden.
In einer Stellungnahme zur Berufung vertraten die Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, dass die Erstmitbeteiligte vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz im Grunde des § 42 AVG ihre Parteistellung verloren habe. Sie legten sodann das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders Dkfm. HS vom 3. Oktober 2002, eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Buch- und Rechnungswesen, zur Beantwortung der Frage vor, ob aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine unbillige Härte gemäß § 25 Abs. 8 BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes zum Grundstück der Erstmitbeteiligten gegeben sei. Dieser führte u.a. aus, dass im Hotel der Beschwerdeführer bei der bestehenden Größe von 14 Zimmern bzw. 24 Betten ein unwirtschaftliches Verhältnis zwischen Bettenkapazität und Fixkosten bestehe. Es liege ein akuter Mangel an Räumlichkeiten für die Lagerhaltung der bei dem Frühstücksbuffet Verwendung findenden Waren vor. Zusätzliche Räumlichkeiten für Mitarbeiter sowie für Lagerhaltung und Räumlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes seien erforderlich. Durch das vorgesehene Bauvorhaben solle der Weiterbestand des Betriebes gewährleistet werden und im Ergebnis würde eine derzeit nicht mehr gegebene Rentabilität des Hotelbetriebes wieder erreicht. Das Unterbleiben der Baumaßnahmen und die sich dann weiter verschlechternde Ertragslage würde dazu führen, dass der Betrieb stillgelegt werden müsse. Dabei würden vier sichere Arbeitsplätze verloren gehen. Im Fall der Versagung der Ausnahmebewilligung würden bisher durchgeführte Planungsaufwendungen und der sonstige Aufwand, wie der Aufwand für Grundkauf, verloren sein. Daher sei eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a BGG als gegeben zu erachten.In einer Stellungnahme zur Berufung vertraten die Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, dass die Erstmitbeteiligte vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz im Grunde des Paragraph 42, AVG ihre Parteistellung verloren habe. Sie legten sodann das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders Dkfm. HS vom 3. Oktober 2002, eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Buch- und Rechnungswesen, zur Beantwortung der Frage vor, ob aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine unbillige Härte gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes zum Grundstück der Erstmitbeteiligten gegeben sei. Dieser führte u.a. aus, dass im Hotel der Beschwerdeführer bei der bestehenden Größe von 14 Zimmern bzw. 24 Betten ein unwirtschaftliches Verhältnis zwischen Bettenkapazität und Fixkosten bestehe. Es liege ein akuter Mangel an Räumlichkeiten für die Lagerhaltung der bei dem Frühstücksbuffet Verwendung findenden Waren vor. Zusätzliche Räumlichkeiten für Mitarbeiter sowie für Lagerhaltung und Räumlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes seien erforderlich. Durch das vorgesehene Bauvorhaben solle der Weiterbestand des Betriebes gewährleistet werden und im Ergebnis würde eine derzeit nicht mehr gegebene Rentabilität des Hotelbetriebes wieder erreicht. Das Unterbleiben der Baumaßnahmen und die sich dann weiter verschlechternde Ertragslage würde dazu führen, dass der Betrieb stillgelegt werden müsse. Dabei würden vier sichere Arbeitsplätze verloren gehen. Im Fall der Versagung der Ausnahmebewilligung würden bisher durchgeführte Planungsaufwendungen und der sonstige Aufwand, wie der Aufwand für Grundkauf, verloren sein. Daher sei eine unbillige Härte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG als gegeben zu erachten.
Mit Schreiben vom 20. November 2002 legten die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zur Untermauerung des Gutachtens vor.
Eine weitere Ergänzung des Gutachtens wurde von den Beschwerdeführern mit Note vom 21. Jänner 2003 vorgelegt. In dieser Unterlage führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass bei Fortführung des Betriebes die Baumaßnahmen jedenfalls durchzuführen seien, wobei die Baumaßnahmen aus dem bestehenden Betrieb nicht finanziert werden könnten, sodass die Aufstockung über der Garage und die Neuschaffung der Hotelzimmer als Finanzierungshilfe unbedingt erforderlich sei. Die Versagung der Abstandsunterschreitung würde aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine unbillige Härte darstellen, da die erforderlichen Umbauarbeiten ohne Anhebung der Bettenanzahl nicht finanzierbar wären.
Die Erstmitbeteiligte erstattete zum Vorbringen der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 10. Februar 2003, in welcher sie ausführte, dass das Hotel der Beschwerdeführer mehrmals jährlich mitten in der Hochsaison des Wintertourismus z. B. zwischen 20. Dezember und 20. Jänner einen ganzen Monat zugesperrt werde und ein großer Teil des Erdgeschoßes an ein Reisebüro vermietet werde, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei daher nicht glaubwürdig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2003 behob die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. März 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze und versagte die von den Beschwerdeführern beantragte Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs. 8 BGG. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstmitbeteiligte als Alleineigentümerin des an den Projektstandort angrenzenden Grundstücks unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 58/1998 ordnungsgemäß geladen worden sei und weder vor dieser mündlichen Verhandlung noch im Rahmen dieser Verhandlung Einwendungen erhoben habe. Die Baubehörde habe in weiterer Folge jedoch eine weitere, also eine zweite mündliche Verhandlung gemäß §§ 41 und 42 AVG anberaumt. Die Kundmachung betreffend diese Verhandlung habe einen Hinweis auf die Folgen des § 42 AVG betreffenden Verlust der Parteistellung enthalten, diese Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei der Erstmitbeteiligten jedoch nicht zugestellt worden. An dieser am 7. Februar 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die Erstmitbeteiligte in der Folge nicht vertreten gewesen und sie habe bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Die Anberaumung der zweiten Verhandlung sei an der Amtstafel der Behörde durch Anschlag verlautbart worden, weitere Maßnahmen seien jedoch nicht getroffen worden, insbesondere sei also keine zusätzliche weitere Kundmachung in "geeigneter Form" im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG erfolgt. Die Erstmitbeteiligte habe den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. März 2002 nicht zugestellt erhalten, dieser sei ihr vielmehr im Wege der Beschwerdeführer zur Kenntnis gekommen. Einer Verfahrenspartei stehe die Möglichkeit und das Recht zu, gegen einen Bescheid, der auch nur einer anderen Verfahrenspartei zugestellt worden sei, Berufung zu erheben, ohne dass der Behörde dieser Verfahrenspartei gegenüber eine Zustellung des Bescheides veranlasst worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2003 behob die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. März 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zur Gänze und versagte die von den Beschwerdeführern beantragte Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstmitbeteiligte als Alleineigentümerin des an den Projektstandort angrenzenden Grundstücks unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998, ordnungsgemäß geladen worden sei und weder vor dieser mündlichen Verhandlung noch im Rahmen dieser Verhandlung Einwendungen erhoben habe. Die Baubehörde habe in weiterer Folge jedoch eine weitere, also eine zweite mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 41, und 42 AVG anberaumt. Die Kundmachung betreffend diese Verhandlung habe einen Hinweis auf die Folgen des Paragraph 42, AVG betreffenden Verlust der Parteistellung enthalten, diese Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei der Erstmitbeteiligten jedoch nicht zugestellt worden. An dieser am 7. Februar 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die Erstmitbeteiligte in der Folge nicht vertreten gewesen und sie habe bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Die Anberaumung der zweiten Verhandlung sei an der Amtstafel der Behörde durch Anschlag verlautbart worden, weitere Maßnahmen seien jedoch nicht getroffen worden, insbesondere sei also keine zusätzliche weitere Kundmachung in "geeigneter Form" im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfolgt. Die Erstmitbeteiligte habe den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. März 2002 nicht zugestellt erhalten, dieser sei ihr vielmehr im Wege der Beschwerdeführer zur Kenntnis gekommen. Einer Verfahrenspartei stehe die Möglichkeit und das Recht zu, gegen einen Bescheid, der auch nur einer anderen Verfahrenspartei zugestellt worden sei, Berufung zu erheben, ohne dass der Behörde dieser Verfahrenspartei gegenüber eine Zustellung des Bescheides veranlasst worden sei.
Unstrittig sei, dass die Erstmitbeteiligte im baubehördlichen Verfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs. 8 drittletzter Satz BGG Parteistellung besitze und ihr eine solche durch die Zustellung der Anberaumung zur ersten mündlichen Verhandlung am 25. September 2001 auch eingeräumt worden sei. Zur zweiten anberaumten und zur Durchführung gekommenen mündlichen ("Fortsetzungs-")Verhandlung am 7. Februar 2002 sei die Erstmitbeteiligte jedoch nicht geladen worden, die Erstmitbeteiligte habe an dieser mündlichen Verhandlung auch nicht teilgenommen und auch kein schriftliches Vorbringen erstattet. Dabei habe es sich um eine neuerliche förmliche Verhandlung gehandelt. Unter Hinweis auf diesbezüglich vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Durchführung von mehreren mündlichen Verhandlungen diese als Einheit zu sehen seien, so habe auch die Baubehörde selbst die Formulierung "Fortsetzungsverhandlung" gebraucht. Die Nichtteilnahme bloß an einer ersten mündlichen Verhandlung habe demgemäß nicht zur Folge, dass ein bei dieser nicht erschienener Nachbar im weiteren Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu weiteren Verfahrensschritten bzw. auch einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht mehr zuzuziehen wäre, mehrere vor der Baubehörde erster Instanz durchgeführte Verhandlungen seien eben als Einheit zu beurteilen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 98/05/0141, sowie auf die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage auf S. 285 zu § 42 AVG unter E 42a und § 42b wiedergegebene weitere Rechtsprechung).Unstrittig sei, dass die Erstmitbeteiligte im baubehördlichen Verfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, drittletzter Satz BGG Parteistellung besitze und ihr eine solche durch die Zustellung der Anberaumung zur ersten mündlichen Verhandlung am 25. September 2001 auch eingeräumt worden sei. Zur zweiten anberaumten und zur Durchführung gekommenen mündlichen ("Fortsetzungs-")Verhandlung am 7. Februar 2002 sei die Erstmitbeteiligte jedoch nicht geladen worden, die Erstmitbeteiligte habe an dieser mündlichen Verhandlung auch nicht teilgenommen und auch kein schriftliches Vorbringen erstattet. Dabei habe es sich um eine neuerliche förmliche Verhandlung gehandelt. Unter Hinweis auf diesbezüglich vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Durchführung von mehreren mündlichen Verhandlungen diese als Einheit zu sehen seien, so habe auch die Baubehörde selbst die Formulierung "Fortsetzungsverhandlung" gebraucht. Die Nichtteilnahme bloß an einer ersten mündlichen Verhandlung habe demgemäß nicht zur Folge, dass ein bei dieser nicht erschienener Nachbar im weiteren Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu weiteren Verfahrensschritten bzw. auch einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht mehr zuzuziehen wäre, mehrere vor der Baubehörde erster Instanz durchgeführte Verhandlungen seien eben als Einheit zu beurteilen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 98/05/0141, sowie auf die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage auf Sitzung 285, zu Paragraph 42, AVG unter E 42a und Paragraph 42 b, wiedergegebene weitere Rechtsprechung).
Über den Anschlag an der Amtstafel im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG hinaus habe die Baubehörde erster Instanz die (fortgesetzte) Verhandlung nicht noch zusätzlich "in geeigneter Form" kundgemacht. In einem solchen Fall erstrecke sich die in Abs. 1 des § 42 AVG bezeichnete Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die Erstmitbeteiligte habe eine solche Verständigung von der fortgesetzten Verhandlung nicht erhalten, weshalb sie ihre Parteistellung und auch ihr Berufungsrecht nicht verloren habe.Über den Anschlag an der Amtstafel im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AVG hinaus habe die Baubehörde erster Instanz die (fortgesetzte) Verhandlung nicht noch zusätzlich "in geeigneter Form" kundgemacht. In einem solchen Fall erstrecke sich die in Absatz eins, des Paragraph 42, AVG bezeichnete Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Die Erstmitbeteiligte habe eine solche Verständigung von der fortgesetzten Verhandlung nicht erhalten, weshalb sie ihre Parteistellung und auch ihr Berufungsrecht nicht verloren habe.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hinsichtlich der Versagung der Zulassung der Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs. 8 BGG führte die belangte Behörde aus, dass eine solche Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfe, wenn alle in § 25 Abs. 8 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Der Behörde sei insofern ein Ermessen eingeräumt.Zur Begründung ihrer Entscheidung hinsichtlich der Versagung der Zulassung der Abstandsunterschreitung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG führte die belangte Behörde aus, dass eine solche Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfe, wenn alle in Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, bis d angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Der Behörde sei insofern ein Ermessen eingeräumt.
Gemäß § 25 Abs. 8 lit. a BGG sei Vorrausetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Abstandsunterschreitung, dass die Einhaltung des Mindestabstandes nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstelle, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre. Derartige gesetzliche Ausnahmebestimmungen seien restriktiv auszulegen, dies ergebe sich auch aus der zu § 25 Abs. 8 BGG ergangenen Rechtsprechung.Gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG sei Vorrausetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Abstandsunterschreitung, dass die Einhaltung des Mindestabstandes nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstelle, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre. Derartige gesetzliche Ausnahmebestimmungen seien restriktiv auszulegen, dies ergebe sich auch aus der zu Paragraph 25, Absatz 8, BGG ergangenen Rechtsprechung.
Die Beschwerdeführer hätten zur Begründung ihres Antrages auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zunächst ausgeführt, der Betrieb mit 14 Zimmern sei derzeit an der untersten wirtschaftlichen Grenze und es wäre wichtig, eine kleine Vergrößerung des Betriebes zu erreichen, um in Zukunft bestehen zu können. Durch die geplante Vergrößerung würden im Keller Räume für Wäschebereich und Materiallager geschaffen und es würde im ersten Obergeschoß zusätzlich ein Zweizimmer-Appartement und ein Bad für das bereits bestehende südöstliche Zimmer errichtet. Die Beschwerdeführer hätten sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzende Ausführungen getätigt.
Die Beschwerdeführer beabsichtigten die östlich des Bestandsbaues bestehende Kleingarage bzw. die fensterlose Mauer abzubrechen und den Kellerbereich des Bestandsobjektes zur Erzielung von Arbeits- und Lagerräumen nach Osten zu erweitern und in diesem Zusammenhang einerseits im Erdgeschoß einen neuen Bau zu errichten (nun teils Garage und teils auch Lagerräumen) und damit im Zusammenhang den neuen Anbau um ein Geschoß aufzustocken, sodass im ersten Geschoß ein weiterer Raumverband errichtet werde (eine Suite zur Gästevermietung, bestehend aus zwei Räumen bzw. Errichtung von zwei WC-Einheiten). Dieser im ersten Obergeschoß geplante Raumverband würde über den im Erdgeschoß geplanten Räumen (Garage und drei Lagerräumen) errichtet. Der neue Anbau würde an der bisherigen Ostfront der bisherigen Kleingarage eine Länge von 14,35 m im Erdgeschoß und im Obergeschoß eine Gesamtlänge von 12,86 m aufweisen, dies bei einer Attikahöhe von 7,28 m bzw. 7,49 m, die einen Mindestabstand zur Bauplatzgrenze von 5,62 m bzw. 5,46 m erfordern würde. Dieser Anbau solle im Erdgeschoß sowie in den außen liegenden Teilen des Obergeschoßes einen Abstand von 2,20 m im Norden bzw. von 2,23 m im Süden zur östlichen Bauplatzgrenze aufweisen, der Mittelteil des Wohnzimmers im Obergeschoß würde auf eine Länge von rund 5,75 m um weitere 52 cm zur Bauplatzgrenze nach Osten vorkragen. Hier wäre somit der Abstand zur Bauplatzgrenze nur 1,69 m.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Darlegung einer Begründung für die von ihnen begehrte Ausnahme lasse sich bezüglich der angestrebten Abstandsunterschreitung im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass im Kellerbereich durch eine Erweiterung in den Nachbarabstand hinein die Schaffung zusätzlicher Betriebsräume dringend erforderlich sei, dass weiters in diesem Zusammenhang die im Abstandsbereich situierte Garage abgebrochen werden müsse und in diesem Bereich der Neuanbau nicht nur mit einer neuen Garage, sondern auch drei Lagerräumen zur Errichtung kommen solle. Im Hinblick auf diese Bauarbeiten sei bei einer Weiterführung der im Bereich des Erdgeschoßes vorzunehmenden Baumaßnahmen mit relativ geringem Kostenaufwand die Schaffung einer zusätzlichen für eine Gästevermietung in Betracht kommenden Raumeinheit im ersten Obergeschoß möglich, wodurch in Hinkunft vermehrte Betriebseinnahmen geschaffen werden könnten und nicht nur eine Kreditfinanzierung ermöglicht, sondern auch die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des Betriebes gesteigert würde, zumal zu befürchten sei, dass in Hinkunft der Betrieb nicht mehr Gewinn bringend geführt werden könne bzw. gegebenenfalls aus wirtschaftlicher Sicht eine Stilllegung des Betriebes vorgenommen werden müsse.
Zu den Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. a BGG führte die belangte Behörde aus, dass hier der Gesetzgeber zur Frage, was gegebenenfalls eine unbillige Härte im Sinne dieser Bestimmung darstellen könnte, zwar nur beispielshaft ausführe, dass dies etwa dann der Fall wäre, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder wenn die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre. Der zweitgenannte Fall scheide im vorliegenden Zusammenhang sachverhaltsmäßig aus um eine unbillige Härte im Sinne dieser Gesetzesstelle zu begründen. Der weitere vom Gesetzgeber angeführte Fall liege z.B. dann vor, wenn ein bestehender Bau ohne die beantragte bauliche Maßnahme nicht in einer "zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Baues dringend erforderlichen Weise geändert werden könnte".Zu den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG führte die belangte Behörde aus, dass hier der Gesetzgeber zur Frage, was gegebenenfalls eine unbillige Härte im Sinne dieser Bestimmung darstellen könnte, zwar nur beispielshaft ausführe, dass dies etwa dann der Fall wäre, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder wenn die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre. Der zweitgenannte Fall scheide im vorliegenden Zusammenhang sachverhaltsmäßig aus um eine unbillige Härte im Sinne dieser Gesetzesstelle zu begründen. Der weitere vom Gesetzgeber angeführte Fall liege z.B. dann vor, wenn ein bestehender Bau ohne die beantragte bauliche Maßnahme nicht in einer "zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Baues dringend erforderlichen Weise geändert werden könnte".
In diesem Zusammenhang sei überhaupt dahingestellt, ob die im Bereich des Erdgeschoßes an Stelle der bisherigen Kleingarage im Nachbarabstand geplanten neuen Lagerräume geeignet sein könnten, einen Anspruch auf Erteilung einer - auch für diesen erdgeschoßigen Anbau erforderlichen - Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung nach § 25 Abs. 8 BGG zu begründen. Im vorliegenden Fall sei das eingereichte Vorhaben insgesamt Antragsgegenstand und als Einheit einer baurechtlichen Beurteilung zu unterziehen, nämlich der gesamte Anbau östlich des Bestandsobjektes, eine Teilung des Vorhabens komme für diese Beurteilung nicht in Betracht.In diesem Zusammenhang sei überhaupt dahingestellt, ob die im Bereich des Erdgeschoßes an Stelle der bisherigen Kleingarage im Nachbarabstand geplanten neuen Lagerräume geeignet sein könnten, einen Anspruch auf Erteilung einer - auch für diesen erdgeschoßigen Anbau erforderlichen - Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG zu begründen. Im vorliegenden Fall sei das eingereichte Vorhaben insgesamt Antragsgegenstand und als Einheit einer baurechtlichen Beurteilung zu unterziehen, nämlich der gesamte Anbau östlich des Bestandsobjektes, eine Teilung des Vorhabens komme für diese Beurteilung nicht in Betracht.
Im Hinblick darauf, dass in § 25 Abs. 8 lit. a BGG im Zusammenhang mit dem Begriff "unbillige Härte" die beiden vorangeführten Fallbeispiele nur eine beispielshafte Anführung darstellten, sei zu prüfen, ob im vorliegenden Antragsinhalt nicht gegebenenfalls ein ähnlicher und vergleichbarer Antragsinhalt vorliege. Ob eine "unbillige Härte" nach § 25 Abs. 8 lit. a BGG anzunehmen sei, sei aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/06/0054, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0149). Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass - gegebenenfalls auch erst im Zusammenhang mit der Beurteilung der weiteren Kriterien der lit. b oder c - durchaus auch "wirtschaftliche" Gesichtspunkte Bedeutung haben könnten. Nach Ansicht der belangten Behörde könnten aber - wie hier - (nur) auf einer Verbesserung der Ertragslage und Gewinnsituation bzw. auf die Finanzierbarkeit der Baukosten ausgerichtete Überlegungen allgemein betrachtet und auch im Lichte der Grundlagen des vorliegenden Verfahrens keine "unbillige Härte" darstellen und nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung begründen. Die belangte Behörde führte hiebei als Umstand an, dass im vorliegenden Fall der zusätzliche Raumgewinn im Bereich des ersten Obergeschoßes begrifflich keinesfalls dazu dienen könne, den Bestandsbau zu sanieren bzw. zu erhalten oder der zeitgemäßen Wahrung der Funktion des gesamten Baues zu dienen oder hiefür dringend erforderlich zu sein.Im Hinblick darauf, dass in Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG im Zusammenhang mit dem Begriff "unbillige Härte" die beiden vorangeführten Fallbeispiele nur eine beispielshafte Anführung darstellten, sei zu prüfen, ob im vorliegenden Antragsinhalt nicht gegebenenfalls ein ähnlicher und vergleichbarer Antragsinhalt vorliege. Ob eine "unbillige Härte" nach Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG anzunehmen sei, sei aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/06/0054, und vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0149). Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass - gegebenenfalls auch erst im Zusammenhang mit der Beurteilung der weiteren Kriterien der Litera b, oder c - durchaus auch "wirtschaftliche" Gesichtspunkte Bedeutung haben könnten. Nach Ansicht der belangten Behörde könnten aber - wie hier - (nur) auf einer Verbesserung der Ertragslage und Gewinnsituation bzw. auf die Finanzierbarkeit der Baukosten ausgerichtete Überlegungen allgemein betrachtet und auch im Lichte der Grundlagen des vorliegenden Verfahrens keine "unbillige Härte" darstellen und nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abstandsunterschreitung begründen. Die belangte Behörde führte hiebei als Umstand an, dass im vorliegenden Fall der zusätzliche Raumgewinn im Bereich des ersten Obergeschoßes begrifflich keinesfalls dazu dienen könne, den Bestandsbau zu sanieren bzw. zu erhalten oder der zeitgemäßen Wahrung der Funktion des gesamten Baues zu dienen oder hiefür dringend erforderlich zu sein.
Festzuhalten sei nochmals, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen seien, insoferne führe die belangte Behörde die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 8 (BlgLT Nr. 304, 2. S., 7. GP) an. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass durch eine ausnahmsweise Abstandsunterschreitung nach § 25 Abs. 8 BGG die vom Baurechtsgesetzgeber geschaffenen als erforderlich angesehenen generellen Abstandsregelungen unterschritten würden und dies - da objektsbezogen - letztlich im Ergebnis auf Dauer des Bestandes des Baues bewilligt würde. Die von den Beschwerdeführern angeführten Gesichtspunkte der Rentabilität ihres Beherbergungsbetriebes bezögen sich im Unterschied dazu auch auf Umstände im persönlichen Bereich der Betreiber. Dazu komme, dass nicht jeder wirtschaftliche Nachteil eines Antragstellers bei Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 25 Abs. 8 BGG das Vorliegen einer unbilligen Härte begründen könne. Soweit die Beschwerdeführer durch die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens vermeinten, eine absolute wirtschaftliche "Unabdingbarkeit" einer zusätzlichen Raumeinheit im ersten Obergeschoß zur Erhöhung ihrer Betriebseinnahmen und der Gewährleistung einer ausreichenden Gewinn bringenden Betriebsführung bzw. zur Kreditfinanzierung der Baukosten aufzeigen zu können, sei aus der Sicht der belangten Behörde festzuhalten, dass es "selbstverständlich" für jeden Betrieb "opportun" sein werde, Mehreinnahmen zu erzielen, dies könne im vorliegenden Fall aber nicht vorweg eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a BGG begründen. Einerseits ergebe sich aus den vorgelegten gutächtlichen Grundlagen, dass den eigenen Angaben der Beschwerdeführer zufolge die Zeiträume einer vollen Belegung des Beherbergungsbetriebes nur in einem eingeschränkten Umfang vorlägen (mit behaupteten rund 53 %, also nur knapp über der Hälfte). Es liege auf der Hand, dass Mehreinnahmen durch die Schaffung einer zusätzlichen Raumeinheit letztlich nur in Zeiten einer Vollbelegung des bestehenden Betriebes in Frage kämen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den seitens der Antragsteller vorgelegten und bekannt gegebenen Finanzgrößen und Prognoseangaben im Ergebnis auch keine "Existenzgefährdung" des Betriebes zwingend ableite, ganz abgesehen von der Frage, dass es wohl auch nicht Aufgabe der Baurechtsordnung sein könne - letztlich in der Art einer individuellen "Betriebsförderung" - zu Lasten der gesetzlich normierten Abstandsrechte bzw. damit zu Lasten der Nachbarn und ihrer subjektiven Abstandsrechte auf Dauer ausgerichtete objektsbezogene "ausnahmsweise" baubehördliche Bewilligungen zu erteilen.Festzuhalten sei nochmals, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen seien, insoferne führe die belangte Behörde die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 25, Absatz 8, (BlgLT Nr. 304, 2. S., 7. Gesetzgebungsperiode an. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass durch eine ausnahmsweise Abstandsunterschreitung nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG die vom Baurechtsgesetzgeber geschaffenen als erforderlich angesehenen generellen Abstandsregelungen unterschritten würden und dies - da objektsbezogen - letztlich im Ergebnis auf Dauer des Bestandes des Baues bewilligt würde. Die von den Beschwerdeführern angeführten Gesichtspunkte der Rentabilität ihres Beherbergungsbetriebes bezögen sich im Unterschied dazu auch auf Umstände im persönlichen Bereich der Betreiber. Dazu komme, dass nicht jeder wirtschaftliche Nachteil eines Antragstellers bei Nichterteilung einer Ausnahme gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG das Vorliegen einer unbilligen Härte begründen könne. Soweit die Beschwerdeführer durch die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens vermeinten, eine absolute wirtschaftliche "Unabdingbarkeit" einer zusätzlichen Raumeinheit im ersten Obergeschoß zur Erhöhung ihrer Betriebseinnahmen und der Gewährleistung einer ausreichenden Gewinn bringenden Betriebsführung bzw. zur Kreditfinanzierung der Baukosten aufzeigen zu können, sei aus der Sicht der belangten Behörde festzuhalten, dass es "selbstverständlich" für jeden Betrieb "opportun" sein werde, Mehreinnahmen zu erzielen, dies könne im vorliegenden Fall aber nicht vorweg eine unbillige Härte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG begründen. Einerseits ergebe sich aus den vorgelegten gutächtlichen Grundlagen, dass den eigenen Angaben der Beschwerdeführer zufolge die Zeiträume einer vollen Belegung des Beherbergungsbetriebes nur in einem eingeschränkten Umfang vorlägen (mit behaupteten rund 53 %, also nur knapp über der Hälfte). Es liege auf der Hand, dass Mehreinnahmen durch die Schaffung einer zusätzlichen Raumeinheit letztlich nur in Zeiten einer Vollbelegung des bestehenden Betriebes in Frage kämen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den seitens der Antragsteller vorgelegten und bekannt gegebenen Finanzgrößen und Prognoseangaben im Ergebnis auch keine "Existenzgefährdung" des Betriebes zwingend ableite, ganz abgesehen von der Frage, dass es wohl auch nicht Aufgabe der Baurechtsordnung sein könne - letztlich in der Art einer individuellen "Betriebsförderung" - zu Lasten der gesetzlich normierten Abstandsrechte bzw. damit zu Lasten der Nachbarn und ihrer subjektiven Abstandsrechte auf Dauer ausgerichtete objektsbezogene "ausnahmsweise" baubehördliche Bewilligungen zu erteilen.
Zu dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten führte
die belangte Behörde aus, dass die rechtliche Beurteilung der
baurechtlichen Frage einer "unbilligen Härte" nicht in einem
betriebswirtschaftlichen Gutachten zu beurteilen sei. Der seitens
der Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation des
Erfordernisses einer Beibehaltung eines 4-Sterne-Standards könne
nicht beigetreten werden, ganz unabhängig davon, dass sich auch
ohne für das Bauvorhaben erforderliche Investitionen aus dem
Gutachten durchaus vergleichbare Prognosewerte bzw. Gewinngrößen
ergäben. Was die seitens der Beschwerdeführer angesprochene
betriebliche Existenzgefährdung anlange, habe der Gutachter in
seiner Gutachtensergänzung vom 16. Jänner 2003 letztlich
eigentlich im Kern nur allgemein abgestellte Ausführungen
"allgemein kann ich aber ergänzend ... die Aussage treffen, dass
Beherbergungsbetriebe in der (dieser) Größenordnung ...
schwerstens gefährdet sind und zwar dadurch, dass ... (es folgt
eine Aufzählung von allgemeinen Hinweisen)" gemacht. Überlegungen der Beschwerdeführer, dass ohne die unterstellten vermehrten Einnahmen eine Finanzierung der erforderlichen Umbaumaßnahmen im Kreditwege nicht möglich sei, könne im Sinne der vorstehenden Ausführungen letztlich auch nicht eine unbillige Härte im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Die Antragsteller ließen mit ihrer Argumentation überhaupt außer Betracht, dass die Kreditlaufzeit ihren eigenen Angaben zufolge nur 15 Jahre betragen würde, die baubehördlichen Bewilligungen wesensgemäß aber "auf Dauer" erteilt würden. Außerdem sei unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers angemerkt, dass den insgesamt vorliegenden Ausführungen keine weiter gehenden Angaben bezüglich der Möglichkeit bzw. Nichtmöglichkeit der Mittelbeschaffung bzw. Vermögenslage der Beschwerdeführer entnommen werden könnten.
Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage einer "unbilligen Härte" auch Fragen der Arbeitsplatzsicherung und der seitens der Beschwerdeführer bereits bisher getätigten Aufwendungen argumentierten, könnten sie keine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a BGG erweisen.Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage einer "unbilligen Härte" auch Fragen der Arbeitsplatzsicherung und der seitens der Beschwerdeführer bereits bisher getätigten Aufwendungen argumentierten, könnten sie keine unbillige Härte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG erweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Eigentumsanteile am Grundstück der Erstmitbeteiligten in das Eigentum der übrigen Mitbeteiligten übertragen. Insofern sind diese als Rechtsnachfolger im dinglichen Eigentumsrecht in die Parteistellung der Erstmitbeteiligten (teilweise) eingetreten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete die erstmitbeteiligte Partei sowie die zweitmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift und sie beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen hat:
Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u.v.a.). Dies gilt auch für einen Nachbarn, der seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG nicht verloren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0213, m.w.N.).Das Mitspracherecht de