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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde der
M E in T, vertreten durch den gerichtlich bestellten Sachwalter Dr. Christoph Gernerth Mautner-Markhof in Hallein, dieser vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 27, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2005, Zl. 1/02-37.382/11-2005, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:
1. R W in S, Lstraße, und 2. Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstmitbeteiligte ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 67/3, KG T. Dieses Grundstück hat die Form eines gleichschenkeligen Dreieckes, wobei die Spitze dieses Dreiecks in südöstlicher Richtung gelegen ist. Die dieser Spitze gegenüberliegende Seite dieses Dreieckes verläuft von Nordosten nach Südwesten. Für den nördlichen Teil dieses Grundstückes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 1962 eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses mit Keller-, Erd- und Obergeschoß erteilt (Im Keller ist eine Garage mit einer Nutzfläche von 5,50 m x 2,6 m, die Wohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes beträgt mit der Fläche für die Innenwände jeweils 5,80 m x 5,50 m vorgesehen). In der Begründung dieses Bescheides wird die Lage dieses Wochenendhauses in Bezug auf die Abstände derart beschrieben, dass an der Nord- und Ostseite des Gebäudes je ein Abstand von 1 m und im Süden und Westen mehr als 5 m Abstand zur Grundgrenze gegeben seien (mit Nord- und Ostseite des Gebäudebestandes muss genaugenommen die Nordwest- bzw. Nordostseite des Gebäudes gemeint sein; da das Grundstück die Form eines Dreieckes hat, gibt es nur noch die südwestliche Grundgrenze). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im Nordosten, Nordwesten und teilweise im Südwesten unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 67/1, KG T. Die Erstmitbeteiligte hatte das verfahrensgegenständliche Grundstück von den Eltern der Beschwerdeführerin am 9. März 1995 gekauft.
In Punkt 12 dieses Vertrages wurde Folgendes vereinbart:
"Der veräußernde Vertragsteil verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger, auf welche dieser Verzicht gegebenenfalls zu überbinden ist, auf Einwendungen gegen eine Verbauung des dem erwerbenden Vertragsteil gehörigen Grundstückes 67/3 bis an dessen nördliche und westliche Grundgrenze."
Mit Ansuchen vom 10. August 1998 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. August 1998) suchte die Erstmitbeteiligte um die Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Sbg. Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) für die Errichtung eines Zu- und Umbaues mit einer Geschoßfläche von brutto 126,3 m2 betreffend das auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., befindliche Wohnhaus an.Mit Ansuchen vom 10. August 1998 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. August 1998) suchte die Erstmitbeteiligte um die Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Sbg. Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) für die Errichtung eines Zu- und Umbaues mit einer Geschoßfläche von brutto 126,3 m2 betreffend das auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., befindliche Wohnhaus an.
Gleichfalls mit Ansuchen vom 10. August 1998 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. August 1998) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Wohnhauses und für Nebenanlagen auf dem angeführten Grundstück mit Unterschreitung des Mindestabstandes zur Grundgrenze. Mit diesem Ansuchen wurden die Einreichpläne des Baumeisters O.K. vom Mai 1998 vorgelegt.
Die Gemeindevertretung erteilte der Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 die Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 betreffend die Erweiterung und den Umbau des bestehenden Wohnobjektes sowie für die Umwidmung des Objektes in einen Hauptwohnsitz und die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück GP. 67/3, KG T., nach den vorgelegten Planunterlagen (die Geometerpläne des Dipl. Ing. V.F. vom 29. Juli 1998 sowie die Baupläne des Baumeisters O.K. vom Mai 1998).Die Gemeindevertretung erteilte der Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 die Einzelbewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 betreffend die Erweiterung und den Umbau des bestehenden Wohnobjektes sowie für die Umwidmung des Objektes in einen Hauptwohnsitz und die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gesetzgebungsperiode 67, /3, KG T., nach den vorgelegten Planunterlagen (die Geometerpläne des Dipl. Ing. römisch fünf.F. vom 29. Juli 1998 sowie die Baupläne des Baumeisters O.K. vom Mai 1998).
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde änderte für das verfahrensgegenständliche Grundstück (mit einer Größe von 455 m2) mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 1999 nach Maßgabe der Planparie vom 24. Juli 1998, verfasst von Geometer Prof. Dipl. Ing. V.F. (bestehend aus Lageplan M 1:1000, Lageplan M 1:500 und technischem Bericht) die Bauplatzerklärung vom 4. Oktober 1962 ab und legte ergänzende Bebauungsgrundlagen fest.Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde änderte für das verfahrensgegenständliche Grundstück (mit einer Größe von 455 m2) mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 1999 nach Maßgabe der Planparie vom 24. Juli 1998, verfasst von Geometer Prof. Dipl. Ing. römisch fünf.F. (bestehend aus Lageplan M 1:1000, Lageplan M 1:500 und technischem Bericht) die Bauplatzerklärung vom 4. Oktober 1962 ab und legte ergänzende Bebauungsgrundlagen fest.
Weiters erteilte er mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 der Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach Maßgabe des diesem Bescheid zu Grunde liegenden und als solchen gekennzeichneten Projektes von Baumeister O.K. vom Mai 1998 (Spruchpunkt I.).Weiters erteilte er mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 der Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach Maßgabe des diesem Bescheid zu Grunde liegenden und als solchen gekennzeichneten Projektes von Baumeister O.K. vom Mai 1998 (Spruchpunkt römisch eins.).
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Erstmitbeteiligten die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes einerseits gemäß § 25 Abs. 8 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) dahingehend erteilt, dass "der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,70 m, an der Südostecke 4,50 m aufweisen" könne (lit. a), andererseits wurde gemäß § 13 Garagenordnung (GaO) die Bewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes für das Garagenbauwerk dahingehend erteilt, dass es "an der Nordwestseite einen Abstand von 1,0 m aufweisen kann und an der Südwestseite an der engsten Stelle direkt an die Grundgrenze herangebaut werden kann."In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Erstmitbeteiligten die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes einerseits gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) dahingehend erteilt, dass "der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,70 m, an der Südostecke 4,50 m aufweisen" könne (Litera a,), andererseits wurde gemäß Paragraph 13, Garagenordnung (GaO) die Bewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes für das Garagenbauwerk dahingehend erteilt, dass es "an der Nordwestseite einen Abstand von 1,0 m aufweisen kann und an der Südwestseite an der engsten Stelle direkt an die Grundgrenze herangebaut werden kann."
Nach dem dem Bescheid angeschlossenen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen weise das 1962 bewilligte Wochenendhaus in nordwestlicher Richtung zur Grundparzelle Nr. 67/1 an der engsten Stelle einen Abstand von 0,50 m auf, während an der nordöstlichen Grenze der Abstand an der engsten Stelle 0,70 m betrage. Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG müsste der Abstand Dreiviertel der Traufenhöhe, mindestens jedoch 4,0 m bzw. bei 6,0 m Traufenhöhe für den Bestand 4,50 m und für den Anbau bei 7,0 m Traufenhöhe 5,25 m betragen. An der Nordostseite müsste der Abstand des Bestandes mindesten 4,0 m betragen. An der Südostecke wäre für den Anbau ein Abstand von 5,25 m geboten, vorhanden seien 4,50 m. Für den Ausnahmewerber stelle es eine unbillige Härte dar, wenn er unter Wahrung der Abstände nach § 25 Abs. 3 BGG die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei eine Erweiterung unter Wahrung der Abstände nicht möglich. Durch die geplante Maßnahme würden die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse für die benachbarte Grundparzelle 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert. Insgesamt sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als der Nachteil für benachbarte Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es liege für die Abstandsunterschreitung eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der Grundparzelle 67/1 (die Beschwerdeführerin) ebenfalls vor.Nach dem dem Bescheid angeschlossenen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen weise das 1962 bewilligte Wochenendhaus in nordwestlicher Richtung zur Grundparzelle Nr. 67/1 an der engsten Stelle einen Abstand von 0,50 m auf, während an der nordöstlichen Grenze der Abstand an der engsten Stelle 0,70 m betrage. Nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG müsste der Abstand Dreiviertel der Traufenhöhe, mindestens jedoch 4,0 m bzw. bei 6,0 m Traufenhöhe für den Bestand 4,50 m und für den Anbau bei 7,0 m Traufenhöhe 5,25 m betragen. An der Nordostseite müsste der Abstand des Bestandes mindesten 4,0 m betragen. An der Südostecke wäre für den Anbau ein Abstand von 5,25 m geboten, vorhanden seien 4,50 m. Für den Ausnahmewerber stelle es eine unbillige Härte dar, wenn er unter Wahrung der Abstände nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei eine Erweiterung unter Wahrung der Abstände nicht möglich. Durch die geplante Maßnahme würden die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse für die benachbarte Grundparzelle 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert. Insgesamt sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als der Nachteil für benachbarte Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es liege für die Abstandsunterschreitung eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der Grundparzelle 67/1 (die Beschwerdeführerin) ebenfalls vor.
Weiters stelle es nach diesem Gutachten für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte dar, wenn sie unter Wahrung der Abstände nach § 13 GaO die Errichtung einer Garage vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei die Errichtung einer Garage an anderer Stelle nicht möglich. Die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse würden für das Nachbargrundstück 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert, es bleibe eine ausreichende Belichtung und Belüftung erhalten. Es könne die Generalnorm des § 13 GaO als erfüllt angesehen werden. Für die Erstmitbeteiligte stelle es eine unbillige Härte dar, wenn sie das Garagenbauwerk nicht errichten könnte, da es für die zeitgemäße Wahrung der Funktion des Objektes in dieser Gegend üblich sei, ein Garagenbauwerk zu besitzen. Zur nordwestlichen Bauplatzgrenze sei der Abstand mit 1,0 m vorgesehen, der für allenfalls erforderliche Sanierungen als ausreichend angesehen werden könne. Im Bereich der südwestlichen Garagenfront solle an der engsten Stelle bis an die Grundgrenze herangebaut werden. An der nordwestlichen Garagenecke sei ein Abstand von ca. 0,70 m vorgesehen. In diesem verbleibenden Abstand könnten allenfalls erforderliche Sanierungen ebenfalls durchgeführt werden. Somit werde auch dieser Abstand aus bautechnischer Sicht als ausreichend beurteilt.Weiters stelle es nach diesem Gutachten für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte dar, wenn sie unter Wahrung der Abstände nach Paragraph 13, GaO die Errichtung einer Garage vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei die Errichtung einer Garage an anderer Stelle nicht möglich. Die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse würden für das Nachbargrundstück 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert, es bleibe eine ausreichende Belichtung und Belüftung erhalten. Es könne die Generalnorm des Paragraph 13, GaO als erfüllt angesehen werden. Für die Erstmitbeteiligte stelle es eine unbillige Härte dar, wenn sie das Garagenbauwerk nicht errichten könnte, da es für die zeitgemäße Wahrung der Funktion des Objektes in dieser Gegend üblich sei, ein Garagenbauwerk zu besitzen. Zur nordwestlichen Bauplatzgrenze sei der Abstand mit 1,0 m vorgesehen, der für allenfalls erforderliche Sanierungen als ausreichend angesehen werden könne. Im Bereich der südwestlichen Garagenfront solle an der engsten Stelle bis an die Grundgrenze herangebaut werden. An der nordwestlichen Garagenecke sei ein Abstand von ca. 0,70 m vorgesehen. In diesem verbleibenden Abstand könnten allenfalls erforderliche Sanierungen ebenfalls durchgeführt werden. Somit werde auch dieser Abstand aus bautechnischer Sicht als ausreichend beurteilt.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung, der die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 17. März 2000 dahingehend Rechnung trug, dass folgender Spruchteil eingefügt werde:
"Als Spruchabschnitt II.c) wird angefügt, dass die Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 8 BGG von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse bis an die jeweilige äußere Begrenzung des Garagenbauwerkes erteilt wird.""Als Spruchabschnitt römisch zwei.c) wird angefügt, dass die Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse bis an die jeweilige äußere Begrenzung des Garagenbauwerkes erteilt wird."
Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde verwies in dieser Entscheidung insbesondere auf die vom Vertreter der Erstmitbeteiligten übermittelte Zustimmungserklärung des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 12. November 1999 für die erforderliche Abstandsunterschreitung, die der Vertreter der Erstmitbeteiligten der Baubehörde übermittelte. Die Baubehörde erster Instanz sei somit vom Vorliegen einer derartigen Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abstandsunterschreitungen ausgegangen. Sofern der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid eine Abstandsunterschreitung zur nordöstlichen Bauplatzgrenze bewillige, beziehe sich diese Unterschreitung ausschließlich auf den Bestand, der auch ursprünglich in dieser Lage zur Bauplatzgrenze vorhanden gewesen sei. In diesem nordöstlichen Gebäudeteil würden keine Erweiterungsmaßnahmen vorgenommen. Es sei lediglich der Bestand den derzeit geltenden Abstandsbestimmungen angepasst worden.
Da die Dachfläche der Garage als Terrasse für das Wohnhaus genützt werden solle, müsse nach Ansicht der Berufungsbehörde der erstinstanzliche Bescheid in der Weise ergänzt werden, dass dafür eine Abstandsunterschreitung im Sinne des § 25 Abs. 8 Sbg. BGG genehmigt werde. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass eine weitere Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse erteilt werde.Da die Dachfläche der Garage als Terrasse für das Wohnhaus genützt werden solle, müsse nach Ansicht der Berufungsbehörde der erstinstanzliche Bescheid in der Weise ergänzt werden, dass dafür eine Abstandsunterschreitung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Sbg. BGG genehmigt werde. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass eine weitere Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse erteilt werde.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 25. August 2000 den angeführten Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gewährung der Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 8 Sbg. BGG nicht ausreichend begründet worden sei. Der Nachbar habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Behörde bei Gewährung einer Ausnahme nach der angeführten Bestimmung, die seine rechtliche Interessensphäre berühre, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach lit. a bis d dieser Gesetzesstelle beachte, dass die Behörde gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes handhabe und die Entscheidung in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren getroffen werde. Eine Aufhebung des bekämpften Bescheides hätte daher allein schon deshalb zu erfolgen, da eine Überprüfung des Bescheides dahingehend, ob das Ermessen bei der Annahme des Ausnahmefalles und der Ausnahmewürdigkeit im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei, an Hand des Bescheides in seiner Begründung nicht möglich sei. Die belangte Behörde merkte an, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. a bis d BGG kumulativ vorliegen müssten und dass die Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers nach dieser Bestimmung keine Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme sei. Im Hinblick auf die Frage, ob, inwieweit und hinsichtlich welcher Gebäudeteile oder Grundstücksgrenzen bzw. Bauplatzgrenzen vertraglich vereinbart worden sei, dass einer Unterschreitung zuzustimmen sei oder kein Einwendungen erhoben würden, seien die Verfahrensparteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, um allenfalls im Klagswege die Einhaltung einer Vereinbarung zu erwirken. Daraus folge für das weitere Verfahren, dass die Baubehörde entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung nicht aufzuklären habe, ob und inwieweit eine Zustimmung vorliege, sondern vielmehr, ob die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 25 Abs. 8 BGG vorlägen.Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 25. August 2000 den angeführten Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gewährung der Ausnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Sbg. BGG nicht ausreichend begründet worden sei. Der Nachbar habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Behörde bei Gewährung einer Ausnahme nach der angeführten Bestimmung, die seine rechtliche Interessensphäre berühre, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach Litera a bis d dieser Gesetzesstelle beachte, dass die Behörde gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes handhabe und die Entscheidung in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren getroffen werde. Eine Aufhebung des bekämpften Bescheides hätte daher allein schon deshalb zu erfolgen, da eine Überprüfung des Bescheides dahingehend, ob das Ermessen bei der Annahme des Ausnahmefalles und der Ausnahmewürdigkeit im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei, an Hand des Bescheides in seiner Begründung nicht möglich sei. Die belangte Behörde merkte an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a bis d BGG kumulativ vorliegen müssten und dass die Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers nach dieser Bestimmung keine Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme sei. Im Hinblick auf die Frage, ob, inwieweit und hinsichtlich welcher Gebäudeteile oder Grundstücksgrenzen bzw. Bauplatzgrenzen vertraglich vereinbart worden sei, dass einer Unterschreitung zuzustimmen sei oder kein Einwendungen erhoben würden, seien die Verfahrensparteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, um allenfalls im Klagswege die Einhaltung einer Vereinbarung zu erwirken. Daraus folge für das weitere Verfahren, dass die Baubehörde entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung nicht aufzuklären habe, ob und inwieweit eine Zustimmung vorliege, sondern vielmehr, ob die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, BGG vorlägen.
Mit Ansuchen vom 30. Jänner 2001 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 2. Februar 2001) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Unterschreitung von Nachbarabständen gemäß § 25 Abs. 8 BGG zur Grundparzelle Nr. 67/1, KG T., wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. V.F. vom 22. Mai 2000 festgestellt worden seien. In diesem Antrag wird in einem Anhang ausgeführt, dass am 2. Mai 2000 jene tatsächlichen Ausmaße des Erweiterungsbaues und der Nachbarabstände festgestellt worden seien, wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. V.F. dokumentiert und aktenkundig seien, somit also ein Abstand zur Grundparzelle Nr. 67/1 im Ausmaß von 0,34 an der nordwestlichen und 0,66 bzw. 0,09 an der südwestlichen Grundgrenze. Es liege nach der besonderen Lage des Einzelfalles für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte insbesondere deshalb vor, da das Bauvorhaben mit den im Kollaudierungsplan vom 22. Mai 2000 festgestellten Ausmaßen bereits ausgeführt sei. Die Erstmitbeteiligte habe die Ausführung des Bauvorhabens einem befugten und als kompetent anzusehenden Professionisten übertragen. Die bauausführende Firma habe offensichtlich ohne vorheriges ausreichendes Einmessen des geplanten Gebäudes und somit ohne Sicherstellung einer bescheidgemäßen Einhaltung der Nachbarabstände die Ausführung begonnen und durchgeführt. Bei Nichterteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung im beantragten Sinne würde dies für die Erstmitbeteiligte eine existenzielle Härte mit sich bringen, weil die Herstellung der bewilligten Nachbarabstände ohne teilweise Abtragungen und somit mit unermesslichem Kostenaufwand, nicht mehr bewirkt werden könne. Weiters sei die Finanzierung durch die bereits verstrichene Zeitspanne des Baubewilligungsverfahrens auf Grund weiterlaufender Finanzierungskosten für die Erstmitbeteiligte im äußersten Maße gefährdet.Mit Ansuchen vom 30. Jänner 2001 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 2. Februar 2001) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Unterschreitung von Nachbarabständen gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG zur Grundparzelle Nr. 67/1, KG T., wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. römisch fünf.F. vom 22. Mai 2000 festgestellt worden seien. In diesem Antrag wird in einem Anhang ausgeführt, dass am 2. Mai 2000 jene tatsächlichen Ausmaße des Erweiterungsbaues und der Nachbarabstände festgestellt worden seien, wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. römisch fünf.F. dokumentiert und aktenkundig seien, somit also ein Abstand zur Grundparzelle Nr. 67/1 im Ausmaß von 0,34 an der nordwestlichen und 0,66 bzw. 0,09 an der südwestlichen Grundgrenze. Es liege nach der besonderen Lage des Einzelfalles für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte insbesondere deshalb vor, da das Bauvorhaben mit den im Kollaudierungsplan vom 22. Mai 2000 festgestellten Ausmaßen bereits ausgeführt sei. Die Erstmitbeteiligte habe die Ausführung des Bauvorhabens einem befugten und als kompetent anzusehenden Professionisten übertragen. Die bauausführende Firma habe offensichtlich ohne vorheriges ausreichendes Einmessen des geplanten Gebäudes und somit ohne Sicherstellung einer bescheidgemäßen Einhaltung der Nachbarabstände die Ausführung begonnen und durchgeführt. Bei Nichterteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung im beantragten Sinne würde dies für die Erstmitbeteiligte eine existenzielle Härte mit sich bringen, weil die Herstellung der bewilligten Nachbarabstände ohne teilweise Abtragungen und somit mit unermesslichem Kostenaufwand, nicht mehr bewirkt werden könne. Weiters sei die Finanzierung durch die bereits verstrichene Zeitspanne des Baubewilligungsverfahrens auf Grund weiterlaufender Finanzierungskosten für die Erstmitbeteiligte im äußersten Maße gefährdet.
In der von der Berufungsbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2003 führte der bautechnische Sachverständige zur Abstandsunterschreitung der Wohnhauserweiterung zur nordwestlichen Bauplatzgrenze (an der engsten Stelle ein Abstand von 22 cm unter Berücksichtigung der Anbringung eines Vollwärmeschutzes statt 4,83 m) und zur westlichen (gemeint offensichtlich: zur südwestlichen) Bauplatzgrenze (Abstand von 4,32 m, wobei der Sachverständige darauf verwies, dass im Hinblick auf den noch anzubringenden Vollwärmeschutz der Abstand an dieser Stelle 4,20 m betrage) bzw. zur Abstandsunterschreitung des Garagenbauwerkes, das zur Grundgrenze (offenbar gemeint zur südwestlichen) an der engsten Stelle einen Abstand von ca. 7 cm und an der nordwestlichen Ecke von 32 cm bzw. 64 cm aufweise, Folgendes aus:
Es stelle für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte dar, wenn sie die Änderung des bestehenden Objektes von einem Zweitwohnsitz in ein ständig bewohntes Objekt nicht vornehmen könnte. Aus wirtschaftlicher Sicht sei die Erweiterung der zusätzlichen Nutzfläche am günstigsten in der projektierten Form. Eine andere Lösung würde auch erhebliche Mehrkosten in Bezug auf die gesamte Infrastruktur im Bauwerk bedeuten, was wiederum in keinem Verhältnis zum Gesamtwert des Objektes stehen würde. Die Erweiterung sei u.a. auch daher erforderlich, dass Änderungen in der Grundrissaufteilung und Erschließung vorgenommen werden müssten, um eine dem heutigen Standard entsprechende Wohnnutzung erreichen zu können. Durch die allenfalls anderweitige Verbauung des Grundstückes würde ein Großteil der Gartenfläche verloren gehen und für die entsprechende Nutzung der Liegenschaft nicht mehr zur Verfügung stehen. Insgesamt sei daher aus Benutzersicht die gewählte Erweiterung die einzig vertretbare Lösung. Durch die Form des Grundstückes und die Hanglage sei eine zweckmäßige und wirtschaftlich vertretbare Erweiterung nicht zielführend möglich. Auf Grund der vorhandenen Umgebung des Bauplatzes, an drei Seiten befinde sich Wald bzw. seien Bäume vorhanden, könne ein negativer Einfluss durch die Erweiterungsmaßnahme auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf die umliegenden Grundstücke als zumutbar beurteilt werden. Der Schatten falle auf Grund der Lage des Objektes auf dem Bauplatz im Falle der Besonnung des Gebäudes von der Südseite her in Richtung Norden in den Wald und bei Sonnenbestrahlung von der Westseite her nach Osten (gemeint offensichtlich: Nordosten) auf den Güterweg bzw. den Wald.
Im Hinblick auf die Terrassennutzung liege nach Ansicht dieses Sachverständigen eine unbillige Härte vor, wenn die Erstmitbeteiligte das Dach des Garagenbauwerkes nicht als Wohnraumerweiterung und Terrasse nützen könne, da durch die Hanglage des Bauplatzes wenig ebene Flächen zur Nutzung zur Verfügung stünden. Im unmittelbaren Wohnungsverband biete sich daher die Nutzung des gesamten Garagendaches als Terrasse nahezu an. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke sei auch dadurch nicht zu erwarten. Es komme auch nicht zu einer Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der umliegenden Grundstücke.
Insgesamt sei der Vorteil der Erstmitbeteiligten als Ausnahmewerberin größer als der Nachteil für benachbarte Grundstücke und Bauten.
Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 1. März 2004 der Erstmitbeteiligten auf Grund der Ansuchen vom 12. August 1998 bzw. vom 2. Februar 2001 gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 Z. 1 sowie § 9 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen verfasst von Baumeister O.K. vom Mai 1998, dem Geometerplan verfasst von Dipl. Ing. V.F. vom 22. Mai 2000 sowie des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Befundes und Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen, "gegen Einhaltung der angeführten Vorschreibungen des bautechnischen Sachverständigen". Weiters bildeten die Verhandlungsschrift vom 4. Juni 2003, die Pläne und die Baubeschreibung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 1. März 2004 der Erstmitbeteiligten auf Grund der Ansuchen vom 12. August 1998 bzw. vom 2. Februar 2001 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 9, Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen verfasst von Baumeister O.K. vom Mai 1998, dem Geometerplan verfasst von Dipl. Ing. römisch fünf.F. vom 22. Mai 2000 sowie des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Befundes und Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen, "gegen Einhaltung der angeführten Vorschreibungen des bautechnischen Sachverständigen". Weiters bildeten die Verhandlungsschrift vom 4. Juni 2003, die Pläne und die Baubeschreibung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Der erstinstanzliche Bescheid vom 17. März 2000 werde mit folgenden Abänderungen vollinhaltlich bestätigt:
"II. Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften:
a) Ausnahme von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 gem. § 25 Abs. 8 BGG a) Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, gem. Paragraph 25, Absatz 8, BGG
b) Gemäß s 25 Abs. 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr. 69/1968 i.d.g.F., wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes dahingehend erteilt, dass der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,22 m, an der westlichen Bauplatzgrenze 4,20 m aufweisen kann. b) Gemäß s 25 Absatz 8, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968, i.d.g.F., wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes dahingehend erteilt, dass der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,22 m, an der westlichen Bauplatzgrenze 4,20 m aufweisen kann.