TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2005/06/0128

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82250 Garagen;
L82255 Garagen Salzburg;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §58 Abs2;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
GaragenO Slbg 1997 §13 Abs4 lita;
RGaO §13 Abs4 lita impl;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde der

M E in T, vertreten durch den gerichtlich bestellten Sachwalter Dr. Christoph Gernerth Mautner-Markhof in Hallein, dieser vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 27, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2005, Zl. 1/02-37.382/11-2005, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. R W in S, Lstraße, und 2. Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstmitbeteiligte ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 67/3, KG T. Dieses Grundstück hat die Form eines gleichschenkeligen Dreieckes, wobei die Spitze dieses Dreiecks in südöstlicher Richtung gelegen ist. Die dieser Spitze gegenüberliegende Seite dieses Dreieckes verläuft von Nordosten nach Südwesten. Für den nördlichen Teil dieses Grundstückes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 1962 eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses mit Keller-, Erd- und Obergeschoß erteilt (Im Keller ist eine Garage mit einer Nutzfläche von 5,50 m x 2,6 m, die Wohnnutzfläche des Erd- und Obergeschoßes beträgt mit der Fläche für die Innenwände jeweils 5,80 m x 5,50 m vorgesehen). In der Begründung dieses Bescheides wird die Lage dieses Wochenendhauses in Bezug auf die Abstände derart beschrieben, dass an der Nord- und Ostseite des Gebäudes je ein Abstand von 1 m und im Süden und Westen mehr als 5 m Abstand zur Grundgrenze gegeben seien (mit Nord- und Ostseite des Gebäudebestandes muss genaugenommen die Nordwest- bzw. Nordostseite des Gebäudes gemeint sein; da das Grundstück die Form eines Dreieckes hat, gibt es nur noch die südwestliche Grundgrenze). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im Nordosten, Nordwesten und teilweise im Südwesten unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 67/1, KG T. Die Erstmitbeteiligte hatte das verfahrensgegenständliche Grundstück von den Eltern der Beschwerdeführerin am 9. März 1995 gekauft.

In Punkt 12 dieses Vertrages wurde Folgendes vereinbart:

"Der veräußernde Vertragsteil verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger, auf welche dieser Verzicht gegebenenfalls zu überbinden ist, auf Einwendungen gegen eine Verbauung des dem erwerbenden Vertragsteil gehörigen Grundstückes 67/3 bis an dessen nördliche und westliche Grundgrenze."

Mit Ansuchen vom 10. August 1998 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. August 1998) suchte die Erstmitbeteiligte um die Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Sbg. Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) für die Errichtung eines Zu- und Umbaues mit einer Geschoßfläche von brutto 126,3 m2 betreffend das auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., befindliche Wohnhaus an.Mit Ansuchen vom 10. August 1998 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. August 1998) suchte die Erstmitbeteiligte um die Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Sbg. Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) für die Errichtung eines Zu- und Umbaues mit einer Geschoßfläche von brutto 126,3 m2 betreffend das auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., befindliche Wohnhaus an.

Gleichfalls mit Ansuchen vom 10. August 1998 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. August 1998) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Wohnhauses und für Nebenanlagen auf dem angeführten Grundstück mit Unterschreitung des Mindestabstandes zur Grundgrenze. Mit diesem Ansuchen wurden die Einreichpläne des Baumeisters O.K. vom Mai 1998 vorgelegt.

Die Gemeindevertretung erteilte der Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 die Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 betreffend die Erweiterung und den Umbau des bestehenden Wohnobjektes sowie für die Umwidmung des Objektes in einen Hauptwohnsitz und die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück GP. 67/3, KG T., nach den vorgelegten Planunterlagen (die Geometerpläne des Dipl. Ing. V.F. vom 29. Juli 1998 sowie die Baupläne des Baumeisters O.K. vom Mai 1998).Die Gemeindevertretung erteilte der Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 die Einzelbewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 betreffend die Erweiterung und den Umbau des bestehenden Wohnobjektes sowie für die Umwidmung des Objektes in einen Hauptwohnsitz und die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Gesetzgebungsperiode 67, /3, KG T., nach den vorgelegten Planunterlagen (die Geometerpläne des Dipl. Ing. römisch fünf.F. vom 29. Juli 1998 sowie die Baupläne des Baumeisters O.K. vom Mai 1998).

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde änderte für das verfahrensgegenständliche Grundstück (mit einer Größe von 455 m2) mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 1999 nach Maßgabe der Planparie vom 24. Juli 1998, verfasst von Geometer Prof. Dipl. Ing. V.F. (bestehend aus Lageplan M 1:1000, Lageplan M 1:500 und technischem Bericht) die Bauplatzerklärung vom 4. Oktober 1962 ab und legte ergänzende Bebauungsgrundlagen fest.Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde änderte für das verfahrensgegenständliche Grundstück (mit einer Größe von 455 m2) mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 1999 nach Maßgabe der Planparie vom 24. Juli 1998, verfasst von Geometer Prof. Dipl. Ing. römisch fünf.F. (bestehend aus Lageplan M 1:1000, Lageplan M 1:500 und technischem Bericht) die Bauplatzerklärung vom 4. Oktober 1962 ab und legte ergänzende Bebauungsgrundlagen fest.

Weiters erteilte er mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 der Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach Maßgabe des diesem Bescheid zu Grunde liegenden und als solchen gekennzeichneten Projektes von Baumeister O.K. vom Mai 1998 (Spruchpunkt I.).Weiters erteilte er mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 der Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach Maßgabe des diesem Bescheid zu Grunde liegenden und als solchen gekennzeichneten Projektes von Baumeister O.K. vom Mai 1998 (Spruchpunkt römisch eins.).

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Erstmitbeteiligten die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes einerseits gemäß § 25 Abs. 8 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) dahingehend erteilt, dass "der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,70 m, an der Südostecke 4,50 m aufweisen" könne (lit. a), andererseits wurde gemäß § 13 Garagenordnung (GaO) die Bewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes für das Garagenbauwerk dahingehend erteilt, dass es "an der Nordwestseite einen Abstand von 1,0 m aufweisen kann und an der Südwestseite an der engsten Stelle direkt an die Grundgrenze herangebaut werden kann."In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Erstmitbeteiligten die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes einerseits gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) dahingehend erteilt, dass "der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,70 m, an der Südostecke 4,50 m aufweisen" könne (Litera a,), andererseits wurde gemäß Paragraph 13, Garagenordnung (GaO) die Bewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes für das Garagenbauwerk dahingehend erteilt, dass es "an der Nordwestseite einen Abstand von 1,0 m aufweisen kann und an der Südwestseite an der engsten Stelle direkt an die Grundgrenze herangebaut werden kann."

Nach dem dem Bescheid angeschlossenen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen weise das 1962 bewilligte Wochenendhaus in nordwestlicher Richtung zur Grundparzelle Nr. 67/1 an der engsten Stelle einen Abstand von 0,50 m auf, während an der nordöstlichen Grenze der Abstand an der engsten Stelle 0,70 m betrage. Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG müsste der Abstand Dreiviertel der Traufenhöhe, mindestens jedoch 4,0 m bzw. bei 6,0 m Traufenhöhe für den Bestand 4,50 m und für den Anbau bei 7,0 m Traufenhöhe 5,25 m betragen. An der Nordostseite müsste der Abstand des Bestandes mindesten 4,0 m betragen. An der Südostecke wäre für den Anbau ein Abstand von 5,25 m geboten, vorhanden seien 4,50 m. Für den Ausnahmewerber stelle es eine unbillige Härte dar, wenn er unter Wahrung der Abstände nach § 25 Abs. 3 BGG die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei eine Erweiterung unter Wahrung der Abstände nicht möglich. Durch die geplante Maßnahme würden die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse für die benachbarte Grundparzelle 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert. Insgesamt sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als der Nachteil für benachbarte Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es liege für die Abstandsunterschreitung eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der Grundparzelle 67/1 (die Beschwerdeführerin) ebenfalls vor.Nach dem dem Bescheid angeschlossenen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen weise das 1962 bewilligte Wochenendhaus in nordwestlicher Richtung zur Grundparzelle Nr. 67/1 an der engsten Stelle einen Abstand von 0,50 m auf, während an der nordöstlichen Grenze der Abstand an der engsten Stelle 0,70 m betrage. Nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG müsste der Abstand Dreiviertel der Traufenhöhe, mindestens jedoch 4,0 m bzw. bei 6,0 m Traufenhöhe für den Bestand 4,50 m und für den Anbau bei 7,0 m Traufenhöhe 5,25 m betragen. An der Nordostseite müsste der Abstand des Bestandes mindesten 4,0 m betragen. An der Südostecke wäre für den Anbau ein Abstand von 5,25 m geboten, vorhanden seien 4,50 m. Für den Ausnahmewerber stelle es eine unbillige Härte dar, wenn er unter Wahrung der Abstände nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei eine Erweiterung unter Wahrung der Abstände nicht möglich. Durch die geplante Maßnahme würden die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse für die benachbarte Grundparzelle 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert. Insgesamt sei der Vorteil des Ausnahmewerbers größer als der Nachteil für benachbarte Grundstücke, Bauten und Anlagen. Es liege für die Abstandsunterschreitung eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der Grundparzelle 67/1 (die Beschwerdeführerin) ebenfalls vor.

Weiters stelle es nach diesem Gutachten für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte dar, wenn sie unter Wahrung der Abstände nach § 13 GaO die Errichtung einer Garage vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei die Errichtung einer Garage an anderer Stelle nicht möglich. Die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse würden für das Nachbargrundstück 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert, es bleibe eine ausreichende Belichtung und Belüftung erhalten. Es könne die Generalnorm des § 13 GaO als erfüllt angesehen werden. Für die Erstmitbeteiligte stelle es eine unbillige Härte dar, wenn sie das Garagenbauwerk nicht errichten könnte, da es für die zeitgemäße Wahrung der Funktion des Objektes in dieser Gegend üblich sei, ein Garagenbauwerk zu besitzen. Zur nordwestlichen Bauplatzgrenze sei der Abstand mit 1,0 m vorgesehen, der für allenfalls erforderliche Sanierungen als ausreichend angesehen werden könne. Im Bereich der südwestlichen Garagenfront solle an der engsten Stelle bis an die Grundgrenze herangebaut werden. An der nordwestlichen Garagenecke sei ein Abstand von ca. 0,70 m vorgesehen. In diesem verbleibenden Abstand könnten allenfalls erforderliche Sanierungen ebenfalls durchgeführt werden. Somit werde auch dieser Abstand aus bautechnischer Sicht als ausreichend beurteilt.Weiters stelle es nach diesem Gutachten für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte dar, wenn sie unter Wahrung der Abstände nach Paragraph 13, GaO die Errichtung einer Garage vornehmen müsste. Durch die Figuration des Bauplatzes und die Geländeformen sei die Errichtung einer Garage an anderer Stelle nicht möglich. Die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse würden für das Nachbargrundstück 67/1 nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert, es bleibe eine ausreichende Belichtung und Belüftung erhalten. Es könne die Generalnorm des Paragraph 13, GaO als erfüllt angesehen werden. Für die Erstmitbeteiligte stelle es eine unbillige Härte dar, wenn sie das Garagenbauwerk nicht errichten könnte, da es für die zeitgemäße Wahrung der Funktion des Objektes in dieser Gegend üblich sei, ein Garagenbauwerk zu besitzen. Zur nordwestlichen Bauplatzgrenze sei der Abstand mit 1,0 m vorgesehen, der für allenfalls erforderliche Sanierungen als ausreichend angesehen werden könne. Im Bereich der südwestlichen Garagenfront solle an der engsten Stelle bis an die Grundgrenze herangebaut werden. An der nordwestlichen Garagenecke sei ein Abstand von ca. 0,70 m vorgesehen. In diesem verbleibenden Abstand könnten allenfalls erforderliche Sanierungen ebenfalls durchgeführt werden. Somit werde auch dieser Abstand aus bautechnischer Sicht als ausreichend beurteilt.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung, der die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 17. März 2000 dahingehend Rechnung trug, dass folgender Spruchteil eingefügt werde:

"Als Spruchabschnitt II.c) wird angefügt, dass die Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 8 BGG von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse bis an die jeweilige äußere Begrenzung des Garagenbauwerkes erteilt wird.""Als Spruchabschnitt römisch zwei.c) wird angefügt, dass die Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse bis an die jeweilige äußere Begrenzung des Garagenbauwerkes erteilt wird."

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde verwies in dieser Entscheidung insbesondere auf die vom Vertreter der Erstmitbeteiligten übermittelte Zustimmungserklärung des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 12. November 1999 für die erforderliche Abstandsunterschreitung, die der Vertreter der Erstmitbeteiligten der Baubehörde übermittelte. Die Baubehörde erster Instanz sei somit vom Vorliegen einer derartigen Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abstandsunterschreitungen ausgegangen. Sofern der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid eine Abstandsunterschreitung zur nordöstlichen Bauplatzgrenze bewillige, beziehe sich diese Unterschreitung ausschließlich auf den Bestand, der auch ursprünglich in dieser Lage zur Bauplatzgrenze vorhanden gewesen sei. In diesem nordöstlichen Gebäudeteil würden keine Erweiterungsmaßnahmen vorgenommen. Es sei lediglich der Bestand den derzeit geltenden Abstandsbestimmungen angepasst worden.

Da die Dachfläche der Garage als Terrasse für das Wohnhaus genützt werden solle, müsse nach Ansicht der Berufungsbehörde der erstinstanzliche Bescheid in der Weise ergänzt werden, dass dafür eine Abstandsunterschreitung im Sinne des § 25 Abs. 8 Sbg. BGG genehmigt werde. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass eine weitere Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse erteilt werde.Da die Dachfläche der Garage als Terrasse für das Wohnhaus genützt werden solle, müsse nach Ansicht der Berufungsbehörde der erstinstanzliche Bescheid in der Weise ergänzt werden, dass dafür eine Abstandsunterschreitung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Sbg. BGG genehmigt werde. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass eine weitere Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG für die Nutzung des Garagendaches als Terrasse erteilt werde.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 25. August 2000 den angeführten Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gewährung der Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 8 Sbg. BGG nicht ausreichend begründet worden sei. Der Nachbar habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Behörde bei Gewährung einer Ausnahme nach der angeführten Bestimmung, die seine rechtliche Interessensphäre berühre, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach lit. a bis d dieser Gesetzesstelle beachte, dass die Behörde gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes handhabe und die Entscheidung in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren getroffen werde. Eine Aufhebung des bekämpften Bescheides hätte daher allein schon deshalb zu erfolgen, da eine Überprüfung des Bescheides dahingehend, ob das Ermessen bei der Annahme des Ausnahmefalles und der Ausnahmewürdigkeit im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei, an Hand des Bescheides in seiner Begründung nicht möglich sei. Die belangte Behörde merkte an, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. a bis d BGG kumulativ vorliegen müssten und dass die Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers nach dieser Bestimmung keine Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme sei. Im Hinblick auf die Frage, ob, inwieweit und hinsichtlich welcher Gebäudeteile oder Grundstücksgrenzen bzw. Bauplatzgrenzen vertraglich vereinbart worden sei, dass einer Unterschreitung zuzustimmen sei oder kein Einwendungen erhoben würden, seien die Verfahrensparteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, um allenfalls im Klagswege die Einhaltung einer Vereinbarung zu erwirken. Daraus folge für das weitere Verfahren, dass die Baubehörde entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung nicht aufzuklären habe, ob und inwieweit eine Zustimmung vorliege, sondern vielmehr, ob die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 25 Abs. 8 BGG vorlägen.Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Vorstellung. Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 25. August 2000 den angeführten Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gewährung der Ausnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Sbg. BGG nicht ausreichend begründet worden sei. Der Nachbar habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Behörde bei Gewährung einer Ausnahme nach der angeführten Bestimmung, die seine rechtliche Interessensphäre berühre, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach Litera a bis d dieser Gesetzesstelle beachte, dass die Behörde gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes handhabe und die Entscheidung in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren getroffen werde. Eine Aufhebung des bekämpften Bescheides hätte daher allein schon deshalb zu erfolgen, da eine Überprüfung des Bescheides dahingehend, ob das Ermessen bei der Annahme des Ausnahmefalles und der Ausnahmewürdigkeit im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei, an Hand des Bescheides in seiner Begründung nicht möglich sei. Die belangte Behörde merkte an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a bis d BGG kumulativ vorliegen müssten und dass die Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers nach dieser Bestimmung keine Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme sei. Im Hinblick auf die Frage, ob, inwieweit und hinsichtlich welcher Gebäudeteile oder Grundstücksgrenzen bzw. Bauplatzgrenzen vertraglich vereinbart worden sei, dass einer Unterschreitung zuzustimmen sei oder kein Einwendungen erhoben würden, seien die Verfahrensparteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, um allenfalls im Klagswege die Einhaltung einer Vereinbarung zu erwirken. Daraus folge für das weitere Verfahren, dass die Baubehörde entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung nicht aufzuklären habe, ob und inwieweit eine Zustimmung vorliege, sondern vielmehr, ob die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, BGG vorlägen.

Mit Ansuchen vom 30. Jänner 2001 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 2. Februar 2001) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Unterschreitung von Nachbarabständen gemäß § 25 Abs. 8 BGG zur Grundparzelle Nr. 67/1, KG T., wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. V.F. vom 22. Mai 2000 festgestellt worden seien. In diesem Antrag wird in einem Anhang ausgeführt, dass am 2. Mai 2000 jene tatsächlichen Ausmaße des Erweiterungsbaues und der Nachbarabstände festgestellt worden seien, wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. V.F. dokumentiert und aktenkundig seien, somit also ein Abstand zur Grundparzelle Nr. 67/1 im Ausmaß von 0,34 an der nordwestlichen und 0,66 bzw. 0,09 an der südwestlichen Grundgrenze. Es liege nach der besonderen Lage des Einzelfalles für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte insbesondere deshalb vor, da das Bauvorhaben mit den im Kollaudierungsplan vom 22. Mai 2000 festgestellten Ausmaßen bereits ausgeführt sei. Die Erstmitbeteiligte habe die Ausführung des Bauvorhabens einem befugten und als kompetent anzusehenden Professionisten übertragen. Die bauausführende Firma habe offensichtlich ohne vorheriges ausreichendes Einmessen des geplanten Gebäudes und somit ohne Sicherstellung einer bescheidgemäßen Einhaltung der Nachbarabstände die Ausführung begonnen und durchgeführt. Bei Nichterteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung im beantragten Sinne würde dies für die Erstmitbeteiligte eine existenzielle Härte mit sich bringen, weil die Herstellung der bewilligten Nachbarabstände ohne teilweise Abtragungen und somit mit unermesslichem Kostenaufwand, nicht mehr bewirkt werden könne. Weiters sei die Finanzierung durch die bereits verstrichene Zeitspanne des Baubewilligungsverfahrens auf Grund weiterlaufender Finanzierungskosten für die Erstmitbeteiligte im äußersten Maße gefährdet.Mit Ansuchen vom 30. Jänner 2001 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 2. Februar 2001) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Unterschreitung von Nachbarabständen gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG zur Grundparzelle Nr. 67/1, KG T., wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. römisch fünf.F. vom 22. Mai 2000 festgestellt worden seien. In diesem Antrag wird in einem Anhang ausgeführt, dass am 2. Mai 2000 jene tatsächlichen Ausmaße des Erweiterungsbaues und der Nachbarabstände festgestellt worden seien, wie sie im Kollaudierungsplan des Prof. Dipl. Ing. römisch fünf.F. dokumentiert und aktenkundig seien, somit also ein Abstand zur Grundparzelle Nr. 67/1 im Ausmaß von 0,34 an der nordwestlichen und 0,66 bzw. 0,09 an der südwestlichen Grundgrenze. Es liege nach der besonderen Lage des Einzelfalles für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte insbesondere deshalb vor, da das Bauvorhaben mit den im Kollaudierungsplan vom 22. Mai 2000 festgestellten Ausmaßen bereits ausgeführt sei. Die Erstmitbeteiligte habe die Ausführung des Bauvorhabens einem befugten und als kompetent anzusehenden Professionisten übertragen. Die bauausführende Firma habe offensichtlich ohne vorheriges ausreichendes Einmessen des geplanten Gebäudes und somit ohne Sicherstellung einer bescheidgemäßen Einhaltung der Nachbarabstände die Ausführung begonnen und durchgeführt. Bei Nichterteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung im beantragten Sinne würde dies für die Erstmitbeteiligte eine existenzielle Härte mit sich bringen, weil die Herstellung der bewilligten Nachbarabstände ohne teilweise Abtragungen und somit mit unermesslichem Kostenaufwand, nicht mehr bewirkt werden könne. Weiters sei die Finanzierung durch die bereits verstrichene Zeitspanne des Baubewilligungsverfahrens auf Grund weiterlaufender Finanzierungskosten für die Erstmitbeteiligte im äußersten Maße gefährdet.

In der von der Berufungsbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2003 führte der bautechnische Sachverständige zur Abstandsunterschreitung der Wohnhauserweiterung zur nordwestlichen Bauplatzgrenze (an der engsten Stelle ein Abstand von 22 cm unter Berücksichtigung der Anbringung eines Vollwärmeschutzes statt 4,83 m) und zur westlichen (gemeint offensichtlich: zur südwestlichen) Bauplatzgrenze (Abstand von 4,32 m, wobei der Sachverständige darauf verwies, dass im Hinblick auf den noch anzubringenden Vollwärmeschutz der Abstand an dieser Stelle 4,20 m betrage) bzw. zur Abstandsunterschreitung des Garagenbauwerkes, das zur Grundgrenze (offenbar gemeint zur südwestlichen) an der engsten Stelle einen Abstand von ca. 7 cm und an der nordwestlichen Ecke von 32 cm bzw. 64 cm aufweise, Folgendes aus:

Es stelle für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte dar, wenn sie die Änderung des bestehenden Objektes von einem Zweitwohnsitz in ein ständig bewohntes Objekt nicht vornehmen könnte. Aus wirtschaftlicher Sicht sei die Erweiterung der zusätzlichen Nutzfläche am günstigsten in der projektierten Form. Eine andere Lösung würde auch erhebliche Mehrkosten in Bezug auf die gesamte Infrastruktur im Bauwerk bedeuten, was wiederum in keinem Verhältnis zum Gesamtwert des Objektes stehen würde. Die Erweiterung sei u.a. auch daher erforderlich, dass Änderungen in der Grundrissaufteilung und Erschließung vorgenommen werden müssten, um eine dem heutigen Standard entsprechende Wohnnutzung erreichen zu können. Durch die allenfalls anderweitige Verbauung des Grundstückes würde ein Großteil der Gartenfläche verloren gehen und für die entsprechende Nutzung der Liegenschaft nicht mehr zur Verfügung stehen. Insgesamt sei daher aus Benutzersicht die gewählte Erweiterung die einzig vertretbare Lösung. Durch die Form des Grundstückes und die Hanglage sei eine zweckmäßige und wirtschaftlich vertretbare Erweiterung nicht zielführend möglich. Auf Grund der vorhandenen Umgebung des Bauplatzes, an drei Seiten befinde sich Wald bzw. seien Bäume vorhanden, könne ein negativer Einfluss durch die Erweiterungsmaßnahme auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf die umliegenden Grundstücke als zumutbar beurteilt werden. Der Schatten falle auf Grund der Lage des Objektes auf dem Bauplatz im Falle der Besonnung des Gebäudes von der Südseite her in Richtung Norden in den Wald und bei Sonnenbestrahlung von der Westseite her nach Osten (gemeint offensichtlich: Nordosten) auf den Güterweg bzw. den Wald.

Im Hinblick auf die Terrassennutzung liege nach Ansicht dieses Sachverständigen eine unbillige Härte vor, wenn die Erstmitbeteiligte das Dach des Garagenbauwerkes nicht als Wohnraumerweiterung und Terrasse nützen könne, da durch die Hanglage des Bauplatzes wenig ebene Flächen zur Nutzung zur Verfügung stünden. Im unmittelbaren Wohnungsverband biete sich daher die Nutzung des gesamten Garagendaches als Terrasse nahezu an. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke sei auch dadurch nicht zu erwarten. Es komme auch nicht zu einer Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der umliegenden Grundstücke.

Insgesamt sei der Vorteil der Erstmitbeteiligten als Ausnahmewerberin größer als der Nachteil für benachbarte Grundstücke und Bauten.

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 1. März 2004 der Erstmitbeteiligten auf Grund der Ansuchen vom 12. August 1998 bzw. vom 2. Februar 2001 gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 Z. 1 sowie § 9 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen verfasst von Baumeister O.K. vom Mai 1998, dem Geometerplan verfasst von Dipl. Ing. V.F. vom 22. Mai 2000 sowie des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Befundes und Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen, "gegen Einhaltung der angeführten Vorschreibungen des bautechnischen Sachverständigen". Weiters bildeten die Verhandlungsschrift vom 4. Juni 2003, die Pläne und die Baubeschreibung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 1. März 2004 der Erstmitbeteiligten auf Grund der Ansuchen vom 12. August 1998 bzw. vom 2. Februar 2001 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 9, Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Nr. 67/3, KG T., nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen verfasst von Baumeister O.K. vom Mai 1998, dem Geometerplan verfasst von Dipl. Ing. römisch fünf.F. vom 22. Mai 2000 sowie des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Befundes und Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen, "gegen Einhaltung der angeführten Vorschreibungen des bautechnischen Sachverständigen". Weiters bildeten die Verhandlungsschrift vom 4. Juni 2003, die Pläne und die Baubeschreibung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Der erstinstanzliche Bescheid vom 17. März 2000 werde mit folgenden Abänderungen vollinhaltlich bestätigt:

"II. Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften:

a) Ausnahme von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 gem. § 25 Abs. 8 BGG a) Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, gem. Paragraph 25, Absatz 8, BGG

b) Gemäß s 25 Abs. 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr. 69/1968 i.d.g.F., wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes dahingehend erteilt, dass der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,22 m, an der westlichen Bauplatzgrenze 4,20 m aufweisen kann. b) Gemäß s 25 Absatz 8, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968, i.d.g.F., wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes dahingehend erteilt, dass der Abstand mit dem Anbau des Wohnhauses an der nordöstlichen Grenze an der engsten Stelle 0,22 m, an der westlichen Bauplatzgrenze 4,20 m aufweisen kann.

  1. c)Litera c
    Ausnahme von den Bestimmungen des § 13 GaOAusnahme von den Bestimmungen des Paragraph 13, GaO
  2. d)Litera d
    Gemäß § 13 Garagenordnung wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes für das Garagenbauwerk dahingehend erteilt, dass das Garagenbauwerk an der engsten Stelle 7 cm und an der weiter nordwestlich gelegenen Ecke 32 bzw. 64 cm aufweisen kann.Gemäß Paragraph 13, Garagenordnung wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des Mindestabstandes für das Garagenbauwerk dahingehend erteilt, dass das Garagenbauwerk an der engsten Stelle 7 cm und an der weiter nordwestlich gelegenen Ecke 32 bzw. 64 cm aufweisen kann.
              e)              Ausnahme von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 gem. § 25 Abs. 8 BGG e) Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, gem. Paragraph 25, Absatz 8, BGG
  1. f)Litera f
    Terrassennutzung des Garagendaches
  2. g)Litera g
    Gemäß § 25 Abs. 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGB1 Nr. 69/1968 i.d.g.F., wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes dahingehend erteilt, dass die Nutzung des Garagendaches als Terrasse an der engsten Stelle bis auf 7 cm an die Bauplatzgrenze heranreichen kann."Gemäß Paragraph 25, Absatz 8, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGB1 Nr. 69/1968 i.d.g.F., wird Frau R... W... (die Erstmitbeteiligte), wohnhaft in ....., die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarabstandes dahingehend erteilt, dass die Nutzung des Garagendaches als Terrasse an der engsten Stelle bis auf 7 cm an die Bauplatzgrenze heranreichen kann."
Die Berufungsbehörde führte im Wesentlichen zu den gewährten Abstandsunterschreitungen gemäß § 25 Abs. 8 Sbg. BGG aus, sie trete den Ausführungen im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen bei und sei der Ansicht, dass es für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte darstellen würde, wenn sie die Erweiterungsmaßnahmen unter Wahrung der Abstände durchführen müsste. Insbesondere sei die Behörde der Ansicht, dass wegen des Kaufvertrages und den darin enthaltenen Einwendungsverzicht in Bezug auf eine Verbauung an der nördlichen und westlichen Grundgrenze eine unbillige Härte für die Erstmitbeteiligte vorliege, da die Liegenschaft unter der Voraussetzung der Anbaumöglichkeit an diese Grundgrenzen erworben worden sei. Bezüglich der bautechnisch anderen Möglichkeiten für eine andere Erweiterung folge die Behörde der Ausführung im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, wonach die geplanten Erweiterungsmaßnahmen auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Aufwendungen dafür nur in der geplanten Form sinnvoll durchführbar seien. Hinsichtlich des Einflusses des Bauvorhabens auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf die angrenzenden betroffenen Grundstücke seien die Änderungen, wie im Gutachten dargelegt, zumutbar. Es sei weiters der Vorteil für die Erstmitbeteiligte höher als der Nachteil für die angrenzenden Grundstücke. Auch der Einfluss auf die benachbarten Grundstücke hinsichtlich der Besonnung und Belichtung sei zumutbar, da durch die vorhandene Lage des Baues am Hang und die angrenzenden Waldflächen und Bergrücken der Nachteil durch zusätzliche Beschattung durch die Erweiterungsmaßnahme als zumutbar beurteilt werde. Es lägen somit alle Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. a bis d BGG vor, weshalb die Bewilligung zu erteilen gewesen sei.Die Berufungsbehörde führte im Wesentlichen zu den gewährten Abstandsunterschreitungen gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Sbg. BGG aus, sie trete den Ausführungen im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen bei und sei der Ansicht, dass es für die Erstmitbeteiligte eine unbillige Härte darstellen würde, wenn sie die Erweiterungsmaßnahmen unter Wahrung der Abstände durchführen müsste. Insbesondere sei die Behörde der Ansicht, dass wegen des Kaufvertrages und den darin enthaltenen Einwendungsverzicht in Bezug auf eine Verbauung an der nördlichen und westlichen Grundgrenze eine unbillige Härte für die Erstmitbeteiligte vorliege, da die Liegenschaft unter der Voraussetzung der Anbaumöglichkeit an diese Grundgrenzen erworben worden sei. Bezüglich der bautechnisch anderen Möglichkeiten für eine andere Erweiterung folge die Behörde der Ausführung im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, wonach die geplanten Erweiterungsmaßnahmen auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Aufwendungen dafür nur in der geplanten Form sinnvoll durchführbar seien. Hinsichtlich des Einflusses des Bauvorhabens auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf die angrenzenden betroffenen Grundstücke seien die Änderungen, wie im Gutachten dargelegt, zumutbar. Es sei weiters der Vorteil für die Erstmitbeteiligte höher als der Nachteil für die angrenzenden Grundstücke. Auch der Einfluss auf die benachbarten Grundstücke hinsichtlich der Besonnung und Belichtung sei zumutbar, da durch die vorhandene Lage des Baues am Hang und die angrenzenden Waldflächen und Bergrücken der Nachteil durch zusätzliche Beschattung durch die Erweiterungsmaßnahme als zumutbar beurteilt werde. Es lägen somit alle Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a bis d BGG vor, weshalb die Bewilligung zu erteilen gewesen sei.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Dezember 1999 erteilt und somit die in § 24 Abs. 3 Sbg. ROG 1998 vorgesehene Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der erteilten Ausnahmegenehmigung eingehalten worden sei. Dass in der Folge Rechtsmittel gegen diesen Baubescheid eingebracht und geringfügige Abweichungen vorgenommen worden seien, könne an dem Umstand der fristgerechten Erwirkung einer Baubewilligung im Sinne des § 24 Abs. 3 Sbg. ROG 1998 nichts ändern.Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie den Neubau einer Garage mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Dezember 1999 erteilt und somit die in Paragraph 24, Absatz 3, Sbg. ROG 1998 vorgesehene Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der erteilten Ausnahmegenehmigung eingehalten worden sei. Dass in der Folge Rechtsmittel gegen diesen Baubescheid eingebracht und geringfügige Abweichungen vorgenommen worden seien, könne an dem Umstand der fristgerechten Erwirkung einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Sbg. ROG 1998 nichts ändern.
Dem Argument, dass das bewilligte Vorhaben von jenem Projekt, das der Einzelbewilligung zu Grunde gelegen sei, abweiche und die Baubewilligung daher insofern rechtswidrig sei, sei zu entgegnen, dass nach § 24 Abs. 8 Sbg. ROG die Baubehörde "geringfügige andere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Bauten" bewilligen könne. Die verfahrensgegenständlichen, im Zuge der Bauausführung erfolgten Abweichungen von dem der Einzelbewilligung zu Grunde liegenden Projekt seien geringfügig im Sinne dieser Bestimmung.Dem Argument, dass das bewilligte Vorhaben von jenem Projekt, das der Einzelbewilligung zu Grunde gelegen sei, abweiche und die Baubewilligung daher insofern rechtswidrig sei, sei zu entgegnen, dass nach Paragraph 24, Absatz 8, Sbg. ROG die Baubehörde "geringfügige andere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Bauten" bewilligen könne. Die verfahrensgegenständlichen, im Zuge der Bauausführung erfolgten Abweichungen von dem der Einzelbewilligung zu Grunde liegenden Projekt seien geringfügig im Sinne dieser Bestimmung.
Im Hinblick auf die gewährten Abstandsunterschreitungen gemäß § 25 Abs. 8 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) habe die belangte Behörde zu prüfen, ob die Berufungsbehörde das ihr zukommende Ermessen in gesetzeskonformer Weise gehandhabt habe. Anders als im ersten Rechtsgang habe die Berufungsbehörde zur Frage des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2003 Befund und Gutachten durch einen bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. In diesem Gutachten würden einerseits die genauen Maße der Abstandsunterschreitung hinsichtlich der einzelnen Bauteile genau beschrieben und andererseits die Umstände des Einzelfalles im Sinne der Ausnahmevoraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. a) bis lit. d) BGG einer sorgfältigen Würdigung unterzogen. Die Berufungsbehörde habe die Gründe, die sie zur Erteilung der Ausnahme veranlasst habe, dargelegt. Besonderes Gewicht habe die Berufungsbehörde dabei im Zusammenhang mit der Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a leg. cit. dem Umstand beigemessen, dass der gerichtlich bestellte Sachwalter der Beschwerdeführerin am 10. November 1999 eine Erklärung unterfertigt habe, die unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass die Beschwerdeführerin auf Einwendungen in Bezug auf die hier vorgesehene Verbauung verzichte. Diese Verzichtserklärung finde sich im Bauakt der Gemeinde. Die belangte Behörde könne keine Mangelhaftigkeit darin erblicken, wenn die Berufungsbehörde im Hinblick auf das Vorliegen dieser Erklärung und im Zusammenhalt mit ihren sonstigen Erwägungen davon ausgehe, dass die Versagung der Baubewilligung eine unbillige Härte darstellen würde. Es erscheine auch schlüssig, dass die vom Sachverständigen beschriebene Hanglage und die Konfiguration des Baugrundstückes die vorgesehene Bebauung bzw. die vorgesehenen Abstandsunterschreitungen bedingten und somit die Erteilung der Ausnahme rechtfertigten. Die Berufungsbehörde habe auch zu Recht den Umstand in ihre Erwägungen einbezogen, dass die benachbarten Liegenschaften keine Baugrundstücke seien. Insofern würden sie durch die vorgesehene Bebauung sicher nicht erheblich beeinträchtigt bzw. verlören keinesfalls das erforderliche Tageslicht. Aus dem
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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