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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat im Verwaltungsstrafverfahren die Vorlage des Eichscheines des verwendeten Messgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit nicht gefahren sei, weswegen die Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, ob und wann das verwendete Messsystem vorschriftsmäßig geeicht wurde (siehe dazu § 13 Abs. 2 Z 2 MEG 1950 idF BGBl. I Nr. 115/2010), sodass die Zuverlässigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Messung beurteilt werden kann (vgl. E 18. November 2011, 2008/02/0334). Die Eichung eines Gerätes kann auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden (vgl. E 24. Juni 2003, 2003/11/0131). Ein solcher Beweis muss aber aus der Sphäre des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stammen. So kann der Beweis durch entsprechende Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (vgl. E 15. November 2000, 2000/03/0260) bzw. durch Einholung einer diesbezüglichen Bestätigung dieser Behörde (vgl. E 19. Oktober 2001, 2000/02/0005) erbracht werden. Hingegen reichen Aussagen von Meldungslegern hinsichtlich der Eichung eines verwendeten Gerätes nicht aus, um diesbezügliche Feststellungen betreffend die Eichung des Gerätes zu treffen (vgl. E 18. November 2011, 2008/02/0334).Der Beschuldigte hat im Verwaltungsstrafverfahren die Vorlage des Eichscheines des verwendeten Messgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit nicht gefahren sei, weswegen die Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, ob und wann das verwendete Messsystem vorschriftsmäßig geeicht wurde (siehe dazu Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, MEG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,), sodass die Zuverlässigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Messung beurteilt werden kann vergleiche E 18. November 2011, 2008/02/0334). Die Eichung eines Gerätes kann auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden vergleiche E 24. Juni 2003, 2003/11/0131). Ein solcher Beweis muss aber aus der Sphäre des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stammen. So kann der Beweis durch entsprechende Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vergleiche E 15. November 2000, 2000/03/0260) bzw. durch Einholung einer diesbezüglichen Bestätigung dieser Behörde vergleiche E 19. Oktober 2001, 2000/02/0005) erbracht werden. Hingegen reichen Aussagen von Meldungslegern hinsichtlich der Eichung eines verwendeten Gerätes nicht aus, um diesbezügliche Feststellungen betreffend die Eichung des Gerätes zu treffen vergleiche E 18. November 2011, 2008/02/0334).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Begründung Begründungsmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070022.J01Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016