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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litc;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Polen zur Prüfung ihres Antrages zuständig sei, weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung und die relevierte Reiseunfähigkeit der Revisionswerberin - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.Stattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Polen zur Prüfung ihres Antrages zuständig sei, weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung und die relevierte Reiseunfähigkeit der Revisionswerberin - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200081.L01.1Im RIS seit
13.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016