RS Vwgh 2016/5/4 Ra 2016/20/0081

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Veröffentlicht am 04.05.2016
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litc;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Polen zur Prüfung ihres Antrages zuständig sei, weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung und die relevierte Reiseunfähigkeit der Revisionswerberin - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.Stattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Polen zur Prüfung ihres Antrages zuständig sei, weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung und die relevierte Reiseunfähigkeit der Revisionswerberin - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200081.L01.1

Im RIS seit

13.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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