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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs5;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Bulgarien für die Prüfung seines Antrags zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG ab. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Stattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Bulgarien für die Prüfung seines Antrags zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt worden war, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, FPG ab. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010090.L01Im RIS seit
13.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016