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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Rechtssatz
Während § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997 den Grundsatz normiert, dass die Entziehungsdauer nicht endet, wenn angeordnete begleitende Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt werden, sieht § 24 Abs. 3 vorletzter Satz FSG 1997 für die Anordnung eines Verkehrscoachings Abweichendes vor: Die Behörde hat danach nämlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Als Sanktion für das Nichtbefolgen der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist sieht § 24 Abs. 3 letzter Satz FSG 1997 nicht die Hemmung des Ablaufs der Entziehungsdauer vor, sondern eine gesonderte (Formal)Entziehung der Lenkberechtigung. Diese Sonderbestimmungen gehen auf die 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, zurück. In den Materialien (RV 221 Blg 24. GP, 3) wird zu den letzten beiden Sätzen des § 24 Abs. 3 FSG 1997 ausgeführt, dass die einmonatige Entziehungsdauer - gemeint: für Entziehungen der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 FSG 1997 bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 - in einigen Fällen zu kurz sein würde, um das Verkehrscoaching zu absolvieren (Zustandekommen von Kursen, Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc.), weshalb die Behörde eine angemessene Frist festlegen solle, innerhalb derer es zumutbar und möglich sei, der Anordnung nachzukommen. Sollte die Anordnung dennoch nicht befolgt werden, sei, wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.Während Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG 1997 den Grundsatz normiert, dass die Entziehungsdauer nicht endet, wenn angeordnete begleitende Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt werden, sieht Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter Satz FSG 1997 für die Anordnung eines Verkehrscoachings Abweichendes vor: Die Behörde hat danach nämlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Als Sanktion für das Nichtbefolgen der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist sieht Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz FSG 1997 nicht die Hemmung des Ablaufs der Entziehungsdauer vor, sondern eine gesonderte (Formal)Entziehung der Lenkberechtigung. Diese Sonderbestimmungen gehen auf die 12. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, zurück. In den Materialien Regierungsvorlage 221 Blg 24. GP, 3) wird zu den letzten beiden Sätzen des Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 ausgeführt, dass die einmonatige Entziehungsdauer - gemeint: für Entziehungen der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz eins, FSG 1997 bei erstmaliger Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 - in einigen Fällen zu kurz sein würde, um das Verkehrscoaching zu absolvieren (Zustandekommen von Kursen, Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc.), weshalb die Behörde eine angemessene Frist festlegen solle, innerhalb derer es zumutbar und möglich sei, der Anordnung nachzukommen. Sollte die Anordnung dennoch nicht befolgt werden, sei, wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110076.L03Im RIS seit
07.07.2016Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017