TE Vfgh Erkenntnis 1991/2/25 B936/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG §35 lita
VStG §36 Abs1
KFG 1967 §102 Abs5 lita und litb
KFG 1967 §134
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
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  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
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  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
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  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
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  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme von Verwaltungsübertretungen wegen Nichtaushändigung des Führerscheins und des Zulassungsscheins durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch seine am 7. Juni 1990 in Wien von einem Organ der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch seine am 7. Juni 1990 in Wien von einem Organ der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird gleichfalls abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird gleichfalls abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 12.500 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. römisch drei. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 12.500 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mag. W M begehrte in seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde - beim Verfassungsgerichtshof eingebracht am 19. Juli 1990 - der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 7. Juni 1990, 17 Uhr 30, in Wien dadurch, daß ihn Sicherheitswacheorgane festnahmen und (bis 18 Uhr 30 desselben Tages) in Gewahrsam hielten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 EMRK) verletzt worden. Zugleich stellte er den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. 1.1.1. Mag. W M begehrte in seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde - beim Verfassungsgerichtshof eingebracht am 19. Juli 1990 - der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 7. Juni 1990, 17 Uhr 30, in Wien dadurch, daß ihn Sicherheitswacheorgane festnahmen und (bis 18 Uhr 30 desselben Tages) in Gewahrsam hielten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG in Verbindung mit Art5 EMRK) verletzt worden. Zugleich stellte er den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.1.2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung, hilfsweise für die Zurückweisung der Beschwerde eintrat.

1.2. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß der Sicherheitswachebeamte A W am 7. Juni 1990 um 17 Uhr 30 vor dem Haus Wien III., ..., den Beschwerdeführer, der (jedenfalls bei Beginn der Amtshandlung) im dort stehenden PKW mit der Kennzeichennummer B... saß (Lenkersitz), wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b iVm §134 KFG gemäß §35 lita (nunmehr: Z1 (BGBl. 52/1991)) VStG vorläufig festnahm und etwa eine Stunde lang in Haft anhielt. 1.2. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß der Sicherheitswachebeamte A W am 7. Juni 1990 um 17 Uhr 30 vor dem Haus Wien römisch drei., ..., den Beschwerdeführer, der (jedenfalls bei Beginn der Amtshandlung) im dort stehenden PKW mit der Kennzeichennummer B... saß (Lenkersitz), wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b in Verbindung mit §134 KFG gemäß §35 lita (nunmehr: Z1 Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,)) VStG vorläufig festnahm und etwa eine Stunde lang in Haft anhielt.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Vorausgeschickt wird, daß dieses beim Verfassungsgerichtshof im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988, d.i. der 1. Jänner 1991 (Art8 Abs1 leg.cit.), bereits anhängig gewesene Verfahren (über eine Beschwerde gegen eine polizeiliche Festnahme) kraft der Übergangsbestimmung des Art8 Abs4 des zitierten Verfassungsgesetzes sowie gemäß ArtIX Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 685/1988, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen ist. 2.1. Vorausgeschickt wird, daß dieses beim Verfassungsgerichtshof im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, d.i. der 1. Jänner 1991 (Art8 Abs1 leg.cit.), bereits anhängig gewesene Verfahren (über eine Beschwerde gegen eine polizeiliche Festnahme) kraft der Übergangsbestimmung des Art8 Abs4 des zitierten Verfassungsgesetzes sowie gemäß ArtIX Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), Bundesgesetzblatt 685 aus 1988,, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen ist.

2.2.1.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977 ua.). 2.2.1.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG in der Fassung vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977 ua.).

2.2.1.2. Demgemäß ist festzuhalten, daß die Beschwerde Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG idF vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 bekämpft. 2.2.1.2. Demgemäß ist festzuhalten, daß die Beschwerde Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG in der Fassung vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 bekämpft.

2.2.1.3. Da ein administrativer Instanzenzug nicht besteht und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2.2.1. Der hier noch anzuwendende Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 EMRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, legt in seinem §4 fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt eine Person "in den vom Gesetze bestimmten Fällen" in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG (wiederverlautbart mit BGBl. 52/1991) ist ein solches Gesetz (VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Anwendungsfällen (lita bis c = Z1 bis 3) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Sie muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat verüben und bei Begehung des Delikts betreten werden; die erste dieser beiden Bedingungen ist schon dann erfüllt, wenn das Behördenorgan die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund (= vertretbarerweise) annehmen konnte (s. zB VfSlg. 4143/1962, 7309/1974; VfGH 26.9.1988 B1010,1011/86). §35 VStG (wiederverlautbart mit Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,) ist ein solches Gesetz (VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Anwendungsfällen (lita bis c = Z1 bis 3) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Sie muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat verüben und bei Begehung des Delikts betreten werden; die erste dieser beiden Bedingungen ist schon dann erfüllt, wenn das Behördenorgan die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund (= vertretbarerweise) annehmen konnte (s. zB VfSlg. 4143/1962, 7309/1974; VfGH 26.9.1988 B1010,1011/86).

Die Vorschrift des §35 lita (nunmehr: Z1 (BGBl. 52/1991)) VStG läßt eine Festnehmung unter den schon umschriebenen Voraussetzungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann zu, wenn der Betretene "dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist". Die Vorschrift des §35 lita (nunmehr: Z1 Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,)) VStG läßt eine Festnehmung unter den schon umschriebenen Voraussetzungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann zu, wenn der Betretene "dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist".

2.2.2.2. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob das einschreitende Sicherheitsorgan A W mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß der Beschwerdeführer sich die Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b iVm §134 KFG zuschulden kommen ließ (s. Abschnitt 1.2.): 2.2.2.2. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob das einschreitende Sicherheitsorgan A W mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß der Beschwerdeführer sich die Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b in Verbindung mit §134 KFG zuschulden kommen ließ (s. Abschnitt 1.2.):

Dieser Delikte macht sich schuldig, wer den Vorschriften des §102 Abs5 lita und b KFG zuwiderhandelt (§134 KFG), die wie folgt lauten:

    "Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes . . . auf Verlangen zur

Überprüfung auszuhändigen

    a) den Führerschein . . . ,

    b) den Zulassungsschein . . . für das von ihm gelenkte

Kraftfahrzeug . . . ".

2.2.2.3. In tatsächlicher Hinsicht gelangte nun der Verfassungsgerichtshof auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten, vor allem der den Umständen nach unbedenklichen polizeilichen Anzeige und Anhaltemeldung, zur Feststellung, daß A W den Beschwerdeführer an Ort und Stelle in einem PKW sitzend antraf;

Mag. M schien benommen und antwortete erst nach längerem Befragen:

Er sei (als Fahrzeuglenker während der Fahrt) von einem PKW-Fahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt und anschließend mißhandelt worden. Führerschein und Zulassungsschein händigte er dem Beamten - der (laut Beschwerdeschrift) die Herausgabe der "Fahrzeugpapiere" verlangt hatte - schon deshalb nicht aus, weil er, wie er damals sagte, diese Dokumente daheim vergessen habe und in Ruhe gelassen werden und keine Fragen beantworten wolle.

Angesichts dieser Sach- und Beweislage konnte A W mit gutem Grund der (subjektiven) Meinung sein, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b iVm §134 KFG - zumindest in der 2. Begehungsform (: Nichtaushändigung der Dokumente) - verübt habe. Der Beschwerdeauffassung zuwider handelte es sich dabei um einen Fall der "Betretung auf frischer Tat", wie ihn §35 VStG verlangt. Denn der Beschwerdeführer war unter den obwaltenden Umständen als (zur Vorzeigung der relevanten Urkunden verpflichteter) Lenker iSd §102 KFG anzusehen (zumal er bei Beginn der Amtshandlung noch den Lenkersitz des PKW einnahm, also augenscheinlich ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Lenken seines Fahrzeuges bestand - vgl. VfSlg. 8044/1977) und hatte dem Wacheorgan weder Führer- noch Zulassungschein zur Überprüfung vorgewiesen. Angesichts dieser Sach- und Beweislage konnte A W mit gutem Grund der (subjektiven) Meinung sein, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b in Verbindung mit §134 KFG - zumindest in der 2. Begehungsform (: Nichtaushändigung der Dokumente) - verübt habe. Der Beschwerdeauffassung zuwider handelte es sich dabei um einen Fall der "Betretung auf frischer Tat", wie ihn §35 VStG verlangt. Denn der Beschwerdeführer war unter den obwaltenden Umständen als (zur Vorzeigung der relevanten Urkunden verpflichteter) Lenker iSd §102 KFG anzusehen (zumal er bei Beginn der Amtshandlung noch den Lenkersitz des PKW einnahm, also augenscheinlich ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Lenken seines Fahrzeuges bestand - vergleiche VfSlg. 8044/1977) und hatte dem Wacheorgan weder Führer- noch Zulassungschein zur Überprüfung vorgewiesen.

Die in der Beschwerdeschrift beantragte Zeugeneinvernahme darüber, daß der Beschwerdeführer den Führerschein und den Zulassungsschein zur kritischen Zeit ohnedies mit sich getragen habe, konnte wegen rechtlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas unterbleiben, und zwar angesichts der dem Sicherheitswachebeamten jedenfalls verweigerten Aushändigung der Dokumente.

2.2.2.4. War jedoch die (Tat-)Beurteilung als Verwaltungsdelikt vertretbar und lag - wie eben dargetan - infolge Ergreifung auf frischer Tat und Nichtausweisleistung (unter den näheren Voraussetzungen des §35 VStG) der geltend gemachte Festnehmungsgrund vor - der Verdächtige war dem Polizeibeamten unbekannt, seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar -, entsprach die angefochtene Amtshandlung (Festnehmung) dem Gesetz.

2.2.2.5. Unter den gegebenen Verhältnissen fehlt auch jedweder Anhaltspunkt dafür, daß die verwaltungsbehördliche Haft des Beschwerdeführers gesetzwidrig hinausgezögert (verlängert) worden sei. Nach §36 Abs1 Satz 1 VStG idF der VStG-Novelle 1987, BGBl. 516/1987, ist jeder Festgenommene "unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher wegfällt, freizulassen . . . " 2.2.2.5. Unter den gegebenen Verhältnissen fehlt auch jedweder Anhaltspunkt dafür, daß die verwaltungsbehördliche Haft des Beschwerdeführers gesetzwidrig hinausgezögert (verlängert) worden sei. Nach §36 Abs1 Satz 1 VStG in der Fassung der VStG-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt 516 aus 1987,, ist jeder Festgenommene "unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher wegfällt, freizulassen . . . "

Diesem Gebot wurde Genüge getan, weil der Wachebeamte den Beschwerdeführer nach der mit der gebotenen Beschleunigung vor sich gehenden Ermittlung und Feststellung der Identität - es wurde eine Auskunftsperson zur Identifizierung telefonisch herbeigerufen - ungesäumt freiließ.

2.2.3. Demgemäß wurde der Beschwerdeführer - durch seine polizeiliche Festnahme und Anhaltung - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

2.2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde - da die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte weder ausdrücklich behauptet wurde noch im Verfahren hervorkam und verfassungsrechtliche Bedenken ob der Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit der dem bekämpften Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht enstanden - als unbegründet abzuweisen.

2.3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war aus folgenden Erwägungen abzuweisen (s. Punkt II. des Spruches): 2.3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war aus folgenden Erwägungen abzuweisen (s. Punkt römisch zwei. des Spruches):

Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich garantierter - Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof also nicht in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 8960/1980, 9921/1984, 10.974/1986). Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich garantierter - Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof also nicht in Betracht kommt vergleiche zB VfSlg. 8960/1980, 9921/1984, 10.974/1986).

2.4. Der Kostenausspruch stützt sich auf §88 VerfGG 1953 (s. VfGH 26.2.1990 B973/89, 26.11.1990 B558,559,560/90).

2.5. Diese Entscheidungen konnte der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 idF vor der Nov. BGBl. 329/1990 genügenden Zusammensetzung treffen. 2.5. Diese Entscheidungen konnte der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 in der Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt 329 aus 1990, genügenden Zusammensetzung treffen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Kraftfahrrecht, Kraftfahrzeuglenker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B936.1990

Dokumentnummer

JFT_10089775_90B00936_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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