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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art118 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0031Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber kann die Gemeinden ermächtigen, bei ihren Planungen auf Projekte oder Planungen des Bundes (und ebenso wohl auch des Landes) Bedacht zu nehmen (Hinweis E des VfGH vom 4. Oktober 1988, B 245/88). Im E vom 22. Juni 2002, V 53/01, hat der VfGH darüber hinaus noch ausgesprochen, dass die Gemeinden verhalten sind, im Zuge ihrer Flächenwidmung überörtlichen Interessen Rechnung zu tragen und speziell (hier:) Bundesstraßenplanungen gehörig zu berücksichtigen, auch bevor diese Rechtsverbindlichkeit erlangt haben. Ausgehend davon kommt der Auffassung Berechtigung zu, dass die Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes im Lichte jener Bestimmungen, in denen das Berücksichtigungsgebot für die Gemeinden zum Ausdruck kommt (§ 2 Abs. 3 erster Satz sowie § 2 Abs. 4 OÖ ROG 1994), grundsätzlich in Frage kommt. Zu berücksichtigen ist aber im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch, dass das Land die Kompetenz der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung nicht unterlaufen darf (Hinweis E des VfGH vom 12. Dezember 2000, G 97/00).Der Landesgesetzgeber kann die Gemeinden ermächtigen, bei ihren Planungen auf Projekte oder Planungen des Bundes (und ebenso wohl auch des Landes) Bedacht zu nehmen (Hinweis E des VfGH vom 4. Oktober 1988, B 245/88). Im E vom 22. Juni 2002, römisch fünf 53/01, hat der VfGH darüber hinaus noch ausgesprochen, dass die Gemeinden verhalten sind, im Zuge ihrer Flächenwidmung überörtlichen Interessen Rechnung zu tragen und speziell (hier:) Bundesstraßenplanungen gehörig zu berücksichtigen, auch bevor diese Rechtsverbindlichkeit erlangt haben. Ausgehend davon kommt der Auffassung Berechtigung zu, dass die Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes im Lichte jener Bestimmungen, in denen das Berücksichtigungsgebot für die Gemeinden zum Ausdruck kommt (Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz sowie Paragraph 2, Absatz 4, OÖ ROG 1994), grundsätzlich in Frage kommt. Zu berücksichtigen ist aber im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch, dass das Land die Kompetenz der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung nicht unterlaufen darf (Hinweis E des VfGH vom 12. Dezember 2000, G 97/00).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050026.J02Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018