RS Vwgh 2016/8/9 Ra 2016/19/0160

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Veröffentlicht am 09.08.2016
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0161

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG -

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2016 wies des Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrag stattzugeben.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2016 wies des Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrag stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190160.L01.1

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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