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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0161Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG -
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2016 wies des Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrag stattzugeben.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2016 wies des Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190160.L01.1Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017