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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §61;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/07/0143 E 29. September 2016Rechtssatz
Je nach dem Inhalt der Vertragsbeziehung kann mehr als eine Person die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in einer Deponie somit die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen haben und folglich als Inhaber oder Mitinhaber einer Behandlungsanlage angesehen werden (vgl. E 20. September 2012, 2011/07/0235, 0246). Die dingliche Wirkung von anlagenbezogenen Bescheiden gemäß § 64 Abs. 1 AWG 2002 steht dem nicht entgegen. Wesentlich ist die Einflussnahmemöglichkeit auf den Deponiebetrieb an Hand der rechtlichen Beziehung.Je nach dem Inhalt der Vertragsbeziehung kann mehr als eine Person die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in einer Deponie somit die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen haben und folglich als Inhaber oder Mitinhaber einer Behandlungsanlage angesehen werden vergleiche E 20. September 2012, 2011/07/0235, 0246). Die dingliche Wirkung von anlagenbezogenen Bescheiden gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AWG 2002 steht dem nicht entgegen. Wesentlich ist die Einflussnahmemöglichkeit auf den Deponiebetrieb an Hand der rechtlichen Beziehung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070144.X03Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018