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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juni 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung seines Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments (Dublin III-VO) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juni 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung seines Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments (Dublin III-VO) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010153.L01Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017