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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist in aller Regel erst mit der nachträglich über die Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde ergangenen Entscheidung verwirklicht, wobei eine analoge Anwendung dieses Wiederaufnahmetatbestandes auf den Fall einer (bloßen) nachträglichen Aufhebung einer im wiederaufzunehmenden Verfahren bindenden Entscheidung durch den VwGH nur dort in Betracht kommt, wo nach Maßgabe des aufhebenden Erkenntnisses ein Ersatzbescheid nicht zu ergehen hat (vgl. E 28. März 2007, 2007/04/0038; E 15. November 2007, 2007/12/0073). Aus der "ex tunc"-Wirkung eines den Bescheid aufhebenden Erkenntnisses folgt, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als wäre der aufgehobene Bescheid ursprünglich nicht erlassen worden. Allen (rechtlichen und faktischen) Maßnahmen, die während der Geltung eines später vom VwGH aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, wurde hinterher durch die Aufhebung die Rechtsgrundlage entzogen. Durch die nachträgliche Aufhebung des Bescheides ex tunc liegt in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welches auf dem aufgehobenen Bescheid basiert, eine neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Diese Grundsätze wurden von der Rsp bisher bloß auf Bescheide mit in materiellen Bestimmungen angeordneter Tatbestandswirkung zur Anwendung gebracht, das steht aber ihrer Übertragbarkeit auf den rückwirkenden Wegfall der Bindungswirkung des eine Vorfrage entscheidenden Bescheides durch dessen Aufhebung durch den VwGH nicht entgegen: Stützte sich der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid ausschließlich auf diese Bindungswirkung so setzt seine Rechtmäßigkeit - in gleicher Weise wie bei Statuierung einer Tatbestandswirkung in einer Norm des materiellen Rechts - die Rechtstatsache der Existenz der bindenden Vorfragenentscheidung voraus. Diese Rechtstatsache fällt aber - ebenso wie im Falle der Tatbestandswirkung - durch die rückwirkende Aufhebung eines solchen Bescheides durch den VwGH nachträglich weg.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist in aller Regel erst mit der nachträglich über die Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde ergangenen Entscheidung verwirklicht, wobei eine analoge Anwendung dieses Wiederaufnahmetatbestandes auf den Fall einer (bloßen) nachträglichen Aufhebung einer im wiederaufzunehmenden Verfahren bindenden Entscheidung durch den VwGH nur dort in Betracht kommt, wo nach Maßgabe des aufhebenden Erkenntnisses ein Ersatzbescheid nicht zu ergehen hat vergleiche E 28. März 2007, 2007/04/0038; E 15. November 2007, 2007/12/0073). Aus der "ex tunc"-Wirkung eines den Bescheid aufhebenden Erkenntnisses folgt, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als wäre der aufgehobene Bescheid ursprünglich nicht erlassen worden. Allen (rechtlichen und faktischen) Maßnahmen, die während der Geltung eines später vom VwGH aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, wurde hinterher durch die Aufhebung die Rechtsgrundlage entzogen. Durch die nachträgliche Aufhebung des Bescheides ex tunc liegt in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welches auf dem aufgehobenen Bescheid basiert, eine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. Diese Grundsätze wurden von der Rsp bisher bloß auf Bescheide mit in materiellen Bestimmungen angeordneter Tatbestandswirkung zur Anwendung gebracht, das steht aber ihrer Übertragbarkeit auf den rückwirkenden Wegfall der Bindungswirkung des eine Vorfrage entscheidenden Bescheides durch dessen Aufhebung durch den VwGH nicht entgegen: Stützte sich der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid ausschließlich auf diese Bindungswirkung so setzt seine Rechtmäßigkeit - in gleicher Weise wie bei Statuierung einer Tatbestandswirkung in einer Norm des materiellen Rechts - die Rechtstatsache der Existenz der bindenden Vorfragenentscheidung voraus. Diese Rechtstatsache fällt aber - ebenso wie im Falle der Tatbestandswirkung - durch die rückwirkende Aufhebung eines solchen Bescheides durch den VwGH nachträglich weg.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120119.L02Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018