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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332;Rechtssatz
Derjenige, der sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (vgl. E 8. Oktober 2014, 2012/10/0100; E 3. September 2003, 2002/03/0139; E 18. Dezember 1998, 95/21/1246). Die Sorgfalt und die Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen der Partei und der Behörde, sondern auch im Verkehr der Partei mit ihrem Rechtsvertreter (vgl. E 8. Juli 2004, 2004/07/0100).Derjenige, der sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein vergleiche E 8. Oktober 2014, 2012/10/0100; E 3. September 2003, 2002/03/0139; E 18. Dezember 1998, 95/21/1246). Die Sorgfalt und die Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen der Partei und der Behörde, sondern auch im Verkehr der Partei mit ihrem Rechtsvertreter vergleiche E 8. Juli 2004, 2004/07/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120026.L02Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018